LG Köln, Urteil vom 29.07.2009, Az. 28 O 180/08
§§ 97, 23 UrhG
Das LG Köln hat entschieden, dass hinsichtlich der Grundregelwerke von Rollenspielen urheberrechtlicher Schutz bestehen kann. Im Gegensatz zu Spielanleitungen anderer Spiele weise ein solches Rollenspiel-Regelwerk einen „hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgehalt mit der nötigen Gestaltungshöhe“ auf, da es die im Rahmen des Rollenspiels umzusetzende Geschichte sowie den dafür erforderlichen Hintergrund enthalte. Dies stelle eine Besonderheit zu sonst im Allgemeinen nicht schutzfähigen Spielregeln dar. In der vom Gericht zu entscheidenden Angelegenheit wurde eine Rechtsverletzung zu Ungunsten des Urhebers des älteren Werkes jedoch verneint.
Das Gericht wies darauf hin, dass nur die konkrete Ausgestaltung eines Werkes schutzfähig sei. Dazu zähle inhaltlich u.a. der Handlungskern, besonders gestaltete Figuren oder die Ausgestaltung von Szenen. Die Beklagte habe jedoch lediglich genretypische Begrifflichkeiten verwendet, die zwar auch die Klägerin benutzt habe, an denen ihr aber keine Schutzrechte zustehen würden. Einzelnen Elementen an sich, wie z.B. Namen, Fertigkeiten, Attribute, komme keine Werkeigenschaft zu. Auch sei die Wahl eines bestimmten Themas oder die Behandlung eines bestimmten Stoffs nicht schützbar. Insgesamt habe die Klägerin nicht nachweisen können, welchen Bestandteilen ihres Werkes urheberrechtlicher Schutz zukomme und inwieweit die Beklagte solche Bestandteile übernommen habe.