LG Köln: Wann nimmt das Filesharing ein gewerbliches Ausmaß an?

veröffentlicht am 26. August 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Beschluss vom 30.04.2009, Az. 9 OH 388/09
§ 101 Abs. 1 UrhG

Das LG Köln hat in dieser Entscheidung zu dem Thema Stellung genommen, wann eine urheberrechtliche Rechtsverletzung im Bereich des Filesharing ein gewerbliches Ausmaß erreicht, da dies Voraussetzung für den Auskunftsanspruch gemäß § 101 UrhG ist. Nach Auffassung des Gerichts ergebe sich das gewerbliche Ausmaß aus der Schwere der Rechtsverletzung. Diese sei beispielsweise gegeben, wenn eine große (Film-)Datei unmittelbar nach Veröffentlichung über eine Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht werde. Dies ergebe sich auch aus dem aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Willen des Gesetzgebers, wonach eine schwere Rechtsverletzung beispielsweise vorliegen soll, wenn eine besonders umfangreiche Datei wie ein vollständiger Kinofilm, ein Musikalbum oder ein Hörbuch unmittelbar vor oder nach Veröffentlichung in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht werde.

Grund sei, dass der Rechteinhaber bei der Verwertung seiner Rechte zu diesem Zeitpunkt massiv geschädigt werde. Dabei sei eine wirtschaftliche Betätigung des Verletzers mit Gewinnerzielungsabsicht jedoch nicht vonnöten. Grundsätzlich seien bei der Bewertung eines gewerblichen Handelns jedoch immer alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Ist die Veröffentlichung eines Werkes jedoch länger als 6 Monate her, liege nach Ansicht des Gerichts in der Regel kein für ein gewerbliches Handeln erforderlicher unmittelbarer Zusammenhang mehr vor. Weitere, bei der Beurteilung zu berücksichtigende Punkte seien: Umfang des Werkes/der Datei, kommerzieller Erfolg, Verkaufspreis, Nachfrage.

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