LG Köln: Wenn der frech-dreiste eBay-Käufer vom Verkäufer negativ bewertet wird

veröffentlicht am 24. Juni 2009

LG Köln, Urteil vom 10.06.2009, Az. 28 S 4/09
§§ 241 Abs. 2, 280,
823 Abs. 1, 1004 BGB

Das LG Köln hat in diesem Fall einer Frau den Wunsch verwehrt, die negative eBay-Bewertung „nie, nie, nie wieder! Geld zurück, Ware trotzdem einbehalten – frech & dreist!!!“ von ihrem eBay-Konto gerichtlich entfernen zu lassen.  Eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin liege bereits deshalb nicht vor, da der eBay-Account auf den Ehemann der Klägerin angemeldet sei und die Klägerin selbst insofern nicht erkennbar von der Äußerung betroffen sei. Darüber hinaus habe der Beklagte keine unwahren Tatsachen behauptet. Die Äußerungen stellten auch keine unzulässige Schmähkritik dar. Interessanterweise behandelte das LG Köln und zwar sehr detailliert auch die Frage, inwieweit eine Entfernung der Bewertung aus dem Aspekt der Verletzung von vertraglichen Pflichten in Frage komme.

Die Behauptung „Geld zurück, Ware trotzdem einbehalten“ habe eine zum Zeitpunkt der Abgabe wahre Tatsachenbehauptung dargestellt. Auf diesen in der Bewertung durch die Datumsangabe zweifelsfrei kenntlich gemachten Zeitpunkt sei abzustellen. Durch die Möglichkeit des Ergänzungskommentars könnten spätere Änderungen der Sachlage ebenfalls kundgetan werden. Von dieser Möglichkeit habe der Beklagte auch Gebrauch gemacht, indem er nach Rücksendung der Hose den Erhalt der Ware ebenfalls in dem Bewertungsprofil offen gelegt habe.

Zu dem Zeitpunkt der Erstbewertung habe die Klägerin (Käuferin) das Geld vom Beklagten zurückerhalten und die Ware unberechtigt an die Firma Bogner versandt, mithin einbehalten. Die Äußerungen „nie, nie, nie wieder!“ und „frech & dreist“ stellten Meinungsäußerungen dar, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten hätten. Soweit auch bei Meinungsäußerungen ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 BGB in Betracht komme, wenn es sich um unsachliche sog. „Schmähkritik“ handele, greife dies hier nicht durch. Wegen seines die Meinungsfreiheit des Art. 5 I GG verdrängenden Effekts sei der Begriff der Schmähkritik eng auszulegen. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik mache eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Von einer solchen könne vielmehr nur dann die Rede sein, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund stehe, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden solle (vgl. BGH, NJW 2002, 1192, m.w.N.).

Diese Anforderungen an eine unzulässige Schmähkritik erfüllten die hier in Rede stehenden Behauptungen nicht.

Ein darüberhinausgehender vertraglicher Unterlassungsanspruch sei ebenfalls nicht gegeben. Als zwischen den Parteien anerkannte Vertragspartei könne die Klägerin unabhängig von der Account-Inhaberschaft, einen solchen vertraglichen Anspruch zwar innehaben, jedoch gewähre ein vertraglicher, auf einer Nebenpflichtverletzung des Kaufvertrages nach §§ 280, 241 Abs. 2 BGB beruhender Anspruch keinen über das Äußerungsrecht hinausgehenden Unterlassungsanspruch.

Das in den den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma eBay postulierte Gebot der Sachlichkeit der Bewertung ergebe keinen weitergehenden Schutz. Richtig sei zwar, dass vertragliche Pflichtverletzungen im Einzelfall über § 280 BGB nebenSchadensersatzansprüchen auch Unterlassungs- und Abwehransprüche begründen können (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, § 280 Rn. 33). Bei gebotener Auslegung (§§ 133, 157 BGB) knüpften die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay nämlich an die gesetzlichen Schranken an, soweit ein Mitglied verpflichtet werde, „in den von ihm abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Die von den Mitgliedern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmäh kritik enthalten.“ Erst in den Regelbeispielen am Ende werde über die gesetzlichen Schranken hinaus verboten „in Bewertungen Umstände einfließen zu lassen, die nicht mit der Abwicklung des zugrunde liegenden Vertrags in Zusammenhang stehen.“ Dass insoweit aber echte vertragliche Unterlassungsverpflichtungen als Vertrag zugunsten der anderen eBay-Mitglieder (§ 328 BGB) allein aufgrund dieser Passagen der eBay-Nutzungsbestimmungen begründet werden sollten, die inhaltlich über die gesetzlichen Schranken des Äußerungsrechts hinausgehen sollten, sei nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen im Zweifel nicht anzunehmen. Selbst wenn man eine vertragsrechtliche Einkleidung im Kern für konstruierbar halte, muss es in der Sache letztlich zumindest bei den allgemeinen äußerungsrechtlichen Grundsätzen bleiben. Vertragliche Ansprüche träten dann hier nur in Anspruchskonkurrenz dazu, ohne weitergehende Ansprüche zu begründen (vgl. Beschluss des Landgerichts Köln vom 16.06.2005, Az.: 28 0 304/05, insoweit bestätigt durch Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 30.08.2005 Az.: 15 W 37/05). Daher bedürfe es auch keine Entscheidung darüber, inwieweit die eBay-Nutzungsbedingungen als AGB wirksam wären, wenn von allgemeinen Grundsätzen des Äußerungsrechts – und dem von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Recht zur freien Rede – abgewichen würden.

Streitwert: 1.000,00 EUR

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