LG Köln: Wer dem Fotografen Details eines Fotos vorgibt, ist Miturheber / 2025

veröffentlicht am 1. Januar 2026

LG Köln, Urteil vom 12.11.2025, Az. 14 O 5/23
§ 8 Abs. 1 UrhG

Das LG Köln hat entschieden, dass derjenige, der einem Fotografen dezidierte Vorgaben für die Erstellung eines Fotos macht, welche in dem späteren Foto auch tatsächlich umgesetzt werden, als Miturheber des Fotos im Sinne von § 8 Abs. 1 UrhG einzustufen ist. Allerdings dürfe keiner der Miturheber dem jeweils anderen die Nutzung zur Darstellung des Werks als Teil des eigenen Wirkens im Rahmen eines Portfolios untersagen. Dies gelte erst recht, so die Kammer, wenn einer der Miturheber selbst eine solche Referenznutzung vornehme und diese dem anderen Miturheber untersagen wolle. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Köln

Urteil

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 12.09.2024 wird aufrechterhalten.

Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags fortgesetzt werden.

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Tatbestand:

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Der Kläger ist Berufsfotograf. Er hat als Fotograf das streitgegenständliche Lichtbild „H.“ erstellt, das nachfolgend eingeblendet wird:

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„Bilddarstellung wurde entfernt“

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Dies erfolgte im Auftrag der G. E. AG (im Folgenden: G.), des ehemaligen Hauptsponsors von N. A. (im Folgenden: M.), für die Verwendung im Rahmen einer Werbekampagne für den M. wie nachfolgend eingeblendet:

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„Bilddarstellung wurde entfernt“

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Die Beklagten zu 2) und 3) waren damals bei der Medienagentur Q. tätig. Sie waren dort mit der G. & M. Kampagne beschäftigt. Sie verweisen auf die Fotobriefings, die von ihnen erstellt worden sind, , wozu auf die Anlagen B 1 (Bl. 200 ff. der Akte) und B 2 (Bl. 213 f. der Atke) Bezug genommen wird. Diese enthalten etwa folgend eingeblendete Skizzen bzw. Entwürfe:

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„Bilddarstellung wurde entfernt“

8

„Bilddarstellung wurde entfernt“

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Die Beklagte zu 1) ist eine GbR, deren Gesellschafter die Beklagten zu 2) und 3) sind.

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Der Kläger hat G. einfache und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte eingeräumt. Er erhielt dafür ein Honorar in Höhe von 5.000,- €

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Das streitgegenständliche Lichtbild war im Juli 2019 in Form der oben eingeblendeten finalen Werbeanzeige unter der URL https://(…) abrufbar. Im Impressum dieser Webseite waren folgende Angaben enthalten:

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„Bilddarstellung wurde entfernt“

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Auf einer anderen Unterseite „S.“ ist ein Link auf www.(…) enthalten. Diese Seite wiederum enthält ein Impressum, auf dem die Beklagte zu 1) als Verantwortliche benannt ist.

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Der Kläger verwendete das streitgegenständliche Lichtbild in Form der Werbeanzeige im Jahr 2019 ebenfalls selbst auf seiner eigenen Webseite als Referenz seines Schaffens.

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Der Kläger ließ die Beklagten mit Schreiben vom 16.07.2019 abmahnen. Im Nachgang erteilten die Beklagten Auskunft und verpflichteten sich zur Unterlassung. Demnach haben die Beklagten angegeben, dass sie das Foto in der siebten Kalenderwoche hochgeladen haben, die am 11.02.2019 begann. Der Kläger forderte außerdem Schadensersatz und Ersatz von Abmahnkosten. Eine Zahlung der Beklagten erfolgte nicht.

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Der Kläger behauptet, dass er bei der Umsetzung der Idee des Motivs völlig freie Hand gehabt habe. Die gesamte Organisation und Umsetzung der Idee habe allein dem Kläger oblegen, was schon bei der Auswahl und Anleitung der Models angefangen habe. Bei der Aufnahme des Bildes habe der Kläger zahlreiche Variablen wie etwa Lichteinfall und – qualität, Belichtungsdauer, Fokus usw. beachten und richtig einstellen müssen.

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Der Kläger ist der Ansicht, er sei alleiniger Urheber des hier streitgegenständlichen Lichtbildes. Die Beklagten hätten keine Berechtigung zur Nutzung des Lichtbildes. Sie seien alle drei für die Webseite (…) verantwortlich.

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Die Höhe seines Anspruchs betrage 5.000,- €, was der Lizenzierung an G. entspricht. Dies stelle seine Lizenzierungspraxis dar.

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Abmahnkosten stünden dem Kläger aus einem Gegenstandswert von 37.200,00 € zu.

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Der Kläger hat zunächst beantragt,

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1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger fiktive Lizenzgebühren für die Verwendung des Motivs „H.“ in Höhe von 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Februar 2019 zu zahlen.

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2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.590,91 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. August 2019 zu zahlen.

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Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.09.2024 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach Erörterung der Sach- und Rechtslage keinen Antrag gestellt. Die Kammer hat deshalb antragsgemäß durch Versäumnisurteil vom selben Tage die Klage abgewiesen. Der Kläger hat am 26.09.2024 Einspruch erhoben.

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Der Kläger beantragt nunmehr,

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das Versäumnisurteil der Kammer vom 12.09.2024 aufzuheben und im Übrigen der Klage mit den oben bereits dargestellten Anträgen stattzugeben.

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Die Beklagten beantragen,

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das Versäumnisurteil der Kammer vom 12.09.2024 aufrechtzuerhalten.

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Die Beklagten sind der Ansicht, die Beklagten zu 2) und 3) seien Miturheber des Lichtbildwerkes. Der wesentliche Anteil der Kreativleistung des Werkes sei den Beklagten zu 2) und 3) zuzurechnen. Auf dieser Grundlage habe der Kläger ihnen nach Treu und Glauben die Verwertung als Referenz auf ihrer Webseite gestatten müssen.

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Sie sind der Ansicht, dass die Beklagte zu 1) nicht passivlegitimiert sei. Sie habe mit der angegriffenen Webseite nichts zu tun. Die Beklagten zu 2) und 3) würden strikt zwischen Projekten der Beklagten zu 1) und ihren früheren oder anderweitigen Projekten trennen.

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Entscheidungsgründe:

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Der zulässige Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 12.09.2024 hat keine Aussicht auf Erfolg, weil die zulässige Klage unbegründet ist.

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1. Der Einspruch ist nach §§ 338, 339, 340 ZPO zulässig, insbesondere ist er fristgemäß bei Gericht eingegangen.

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2. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 32 ZPO, weil die streitgegenständliche Fotografie im Internet öffentlich zugänglich war und damit auch im Gerichtsbezirk des Landgerichts Köln von jeder Person über das Internet aufgerufen werden konnte. Im Übrigen stellen sich keine Zulässigkeitsprobleme.

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3. Die Klage ist aber unbegründet.

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Die Beklagten zu 2) und 3) sowie der Kläger sind mit Blick auf das Lichtbildwerk „H.“ als Miturheber gem. § 8 Abs. 1 UrhG anzusehen.

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Haben demnach mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes. So liegt der Fall hier.

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Wie die im Tatbestand eingeblendeten Skizzen bzw. Vorentwürfe zeigen, haben die Beklagten zu 2) und 3) das Motiv bzw. die Szenerie, die im Wesentlichen den Aussagegehalt des Lichtbildwerks prägen, erdacht und arrangiert. Schon die erste Skizze (Anlage B2, Bl. 214 GA) zeigt das prägende Bestandteil des H. J. Fans zwischen den beiden grundsätzlich rivalisierenden Fans des M. und von D XX.. Hier wird schon der Wortwitz der „H.“ zwischen den beiden Fanlagern, der zu einem bedeutenden Anteil die schutzbegründende Individualität bzw. Originalität des Lichtbildwerks ausmacht, in ein Motiv überführt. Dies wurde mit der zweiten Skizze bzw. grafischen Umsetzung sowie der schriftlichen Vorgaben (Bl. 105 GA bzw. Anlage B1, Bl. 202 GA) noch weiter konkretisiert und um die Szenerie des Grillens im Grünen ergänzt. Auch diese Anordnung des Motivs der „H.“ der drei Fans beim Grillen ist eine individuelle und originelle Schöpfung, die auch das Lichtbildwerk mitprägt.

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Mit dieser Vorarbeit und entsprechender Anweisung durch die Fotobriefings hat der Kläger sodann die Fotografie erstellt. Dabei waren die Beklagten zu 2) und 3) nicht weiter beteiligt. Der Kläger hat demnach in eigener kreativer Arbeit das eigentliche Lichtbildwerk erschaffen, weshalb er auch jedenfalls als Miturheber anzusehen ist. Jedoch hat der das Lichtbildwerk mit Blick auf das vorbeschriebene, frei erdachte Motiv sowie die Szenerie übernommen. Insoweit beschränkte sich die schutzbegründende Individualität und Originalität des Klägers allein auf die fotografischen Elemente des Lichtbildwerks, während die motivgestaltende Individualität ganz überwiegend auf die Schöpfung der Beklagten zu 2) und 3) zurückgeht. Daraus folgt, dass sich die Anteile der drei Personen am Lichtbildwerk nicht gesondert verwerten lassen.

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Dem steht nicht entgegen, dass grundsätzlich bei Fotografien eine Idee bzw. ein gewisses Motiv nicht geschützt sind. Vorliegend hat der Kläger als Fotograf jedoch kein Motiv aus der Realität als Momentaufnahme eines tatsächlichen Geschehens aufgenommen, sondern eine gestellte, arrangierte Situation. In einer solchen Lage kann die Schöpfung des Arrangements Anlass geben, eine Miturheberschaft am Lichtbildwerk anzunehmen, soweit die Schöpfung dieses Arrangements an sich schutzfähig ist. Dies ist hier der Fall. Denn wie oben dargestellt ist die Übersetzung des Wortwitzes „H. zwischen M. und D“ in eine aussagekräftige Bildsprache eine urheberrechtlich schutzfähige Leistung nach § 2 Abs. 2 UrhG. Insofern stellt jedenfalls die zweite Skizze (Bl. 105 GA bzw. Anlage B1, Bl. 202 GA) für sich gesehen bereits ein Werk nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG dar. In einem solchen Fall besteht keine Motivfreiheit mehr in dem Sinne, dass ein Fotograf dieses Motiv mit schutzbegründender Wirkung nur für ihn selbst als Fotograf in einem Lichtbildwerk einfangen kann. Insoweit gleicht der hiesige Fall Filmaufnahmen, bei denen auch der Kameramann durchaus Miturheber sein kann, jedoch auch der Drehbuchautor und Regisseur schöpferischen Anteil haben und im Ergebnis Miturheberschaft für (mindestens) diese drei Personen besteht.

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Rechtsfolge ist nach § 8 Abs. 1 UrhG zunächst, dass der Kläger und die Beklagten zu 2) und 3) Miturheber sind. Das Lichtbildwerk lässt sich, wie dargestellt, nur einheitlich verwerten. Außerdem gilt § 8 Abs. 2 S. 2 UrhG, wonach ein Miturheber seine Einwilligung zur Verwertung durch die anderen Miturheber nicht wider Treu und Glauben verweigern darf. Aufgrund dieser Norm kann der Kläger den Beklagten zu 2) und 3) die hier gegenständliche Nutzung nicht untersagen. Hier gegenständlich ist eine Referenznutzung der Beklagten zu 2) und 3), jedoch keine kommerzielle Verwertung mit denen die Beklagten zu 2) oder 3) unmittelbar Einnahmen generieren würden, von denen sie den Kläger ausschließen würden. Eine solche Nutzung von Gemeinschaftswerken allein zur Darstellung es eigenen Portfolios bzw. des früheren kreativen Schaffens muss nach Ansicht der Kammer innerhalb der Gemeinschaft der Miturheber möglich sein. Denn gerade im freischaffenden kreativen Bereich ist es wichtig, über frühere Projekte zu informieren, um neue Aufträge oder Kunden zu gewinnen. Diese Art der Verwertung folgt außerdem aus den urheberpersönlichkeitsrechtlichen Bezügen der Schöpfer zu ihrem Werk, indem die Urheberschaft an bestimmten Werken bekannt gemacht wird. Eine solche Referenznutzung müsste innerhalb der Gemeinschaft bzw. im Verhältnis zum Verwerter des Werks explizit ausgeschlossen werden, was hier jedoch nicht geschehen ist. Hinzu kommt, dass der Kläger das Lichtbildwerk selbst als Referenz auf seiner Webseite nutzt; dann muss er dies auch den übrigen Miturhebern zugestehen. Dass der Kläger dabei rechtsirrig von seiner Alleinurheberschaft ausging, schadet nicht. Er zeigt mit seiner eigenen Nutzung der Fotografie als Referenz, dass er für sich die Werbewirkung seines früheren Werkschaffens erkannt hat und diese nutzen wollte. Dann muss er nach Treu und Glauben diese Werbewirkung auch den übrigen Miturhebern zugestehen.

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Mit Blick auf die Beklagte zu 1) fehlt es bereits an der Passivlegitimation. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 1) als GbR verantwortlich für die Webseite ist. Im Übrigen erscheint es ebenfalls als von § 8 Abs. 2 S. 2 UrhG gedeckt, wenn die Beklagten zu 2) und 3) die Nutzung als Referenz nicht im eigenen Namen, sondern im Wege eines von ihnen geführten Unternehmens erfolgt, in denen sie jedoch ihre kreativen Leistungen anbieten.

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Die Nebenforderungen teilen das Schicksal des Hauptanspruchs.

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4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 2 und 3 ZPO.

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5. Der Streitwert wird auf 7.874,92 EUR festgesetzt.

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