LG Köln: Zur Wirksamkeit eines Verletzungszuschlags per AGB-Klausel

veröffentlicht am 30. März 2015

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, (Anerkenntnis-) Urteil vom 23.10.2013, Az. 28 O 263/13
§ 307 BGB, § 309 Nr. 5 BGB, § 310 BGB

Das LG Köln hat entschieden, dass die einen sog. Verletzerzuschlag vorsehende AGB-Klausel „Nachauflagen über die genehmigte Auflage hinaus bedürfen der erneuten Genehmigung, die bei Büchern nur aus wichtigem Grund versagt werden kann. Wird für den Nach- und Weiterdruck über die genehmigte Auflage hinaus keine Genehmigung eingeholt, entfällt jede etwa vorgesehen Rabattierung; es wird zusätzlich ein Medienkontrollzuschlag von 100% zum normalen Tarif erhoben.“ wirksam ist. Die Gegenseite hatte erfolglos eingewandt, die Klausel sei unangemessen, da sie ohne Rücksicht auf die Schwere der Rechtsverletzung und etwaiges Verschulden eine Verdoppelung der vertraglichen Lizenzgebühr vorsehe. Hinzu komme, dass es sich der Sache nach um einen pauschalierten Schadensersatz handele. Die Pauschalierung aber führe bereits deshalb zu einer unangemessenen Benachteiligung, weil die Klausel keine Möglichkeit des Schuldners vorsehe, den Nachweis über einen geringeren Schaden zu führen. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Köln

Anerkenntnisurteil


Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 6.567,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Verein zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten im visuellen Bereich.

Die Beklagte ist ein Verlag. Sie erwarb seit dem Jahr 1998 bei der Klägerin u.a. Lizenzen für den Abdruck von Werken der Künstler A und B auf den Covern bestimmter von ihr verlegter Bücher. Diese Lizenzen waren beschränkt auf eine bestimmte Auflage und eine bestimmte Auflagenhöhe, die von der Beklagten im Vorfeld mitgeteilt wurde. Die „Allgemeinen Konditionen der Rechtevergabe“ der Klägerin, die auf der Rückseite der Reproduktionsgenehmigung und der Honorarrechnung abgedruckt waren, sahen hierzu in § 6 vor:

Nachauflagen über die genehmigte Auflage hinaus bedürfen der erneuten Genehmigung, die bei Büchern nur aus wichtigem Grund versagt werden kann. Wird für den Nach- und Weiterdruck über die genehmigte Auflage hinaus keine Genehmigung eingeholt, entfällt jede etwa vorgesehen Rabattierung; es wird zusätzlich ein Medienkontrollzuschlag von 100% zum normalen Tarif erhoben.

2005 bemerkte die Klägerin erstmals, dass die Beklagte ungenehmigte Nachauflagen gedruckt hatte. Sie stellte der Beklagten daraufhin die ungenehmigte Nachnutzung sowie den Medienkontrollzuschlag in Höhe von 100% in Rechnung. Die Parteien einigten sich seinerzeit auf einen reduzierten Zuschlag von 50%.

Anfang September 2012 stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte erneut Nachauflagen von 13 Titeln gedruckt hatte, ohne zuvor die erforderlichen Nachdrucklizenzen bei der Klägerin zu erwerben. Sie stellte der Beklagten daraufhin den Lizenztarif in Höhe von netto EUR 6.567,00 sowie einen Zuschlag in Höhe von 100% in Rechnung. Die Beklagte zahlte den Lizenztarif, verweigerte jedoch die Zahlung des Zuschlages in gleicher Höhe.

Diesen macht die Klägerin nun mit der vorliegenden Klage geltend. Sie stützt sich zur Begründung auf § 6 der „Allgemeinen Konditionen der Rechtevergabe“. Sie ist der Auffassung, dass diese Klausel inhaltlich wirksam sei. Es handele sich um eine Vertragsstrafenabrede, die die Genehmigung von Nachauflagen und den damit zusammenhängenden Honoraranspruch sicherstellen solle. Sie diene als zulässiges Druckmittel dem berechtigten Interesse der Klägerin, die die Einhaltung der vereinbarten Auflagenhöhe kaum oder nur mit erheblichem Aufwand überprüfen könne, an der Verhinderung vertragswidriger ungenehmigter Nutzungen. Dieses Interesse rechtfertige auch die Höhe der Vertragsstrafe.

Die Klägerin beantragt nach Rücknahme eines weitergehenden Zinsanspruches zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 6.567,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die AGB-Klausel sei unwirksam. Sie beinhalte eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten und halte deshalb einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand. Schon der Höhe nach sei die Klausel unangemessen, da sie ohne Rücksicht auf die Schwere der Rechtsverletzung und etwaiges Verschulden eine Verdoppelung der vertraglichen Lizenzgebühr vorsehe. Die gegenseitigen Interessen erforderten wenigstens eine vorherige Abmahnung. Hinzu komme, dass es sich der Sache nach um einen pauschalierten Schadensersatz handele. Die Pauschalierung aber führe bereits deshalb zu einer unangemessenen Benachteiligung, weil die Klausel – anders als die aktuell von der Klägerin verwandte Klausel – keine Möglichkeit des Schuldners vorsehe, den Nachweis über einen geringeren Schaden zu führen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

1.
Der Zahlungsanspruch findet seine Grundlage in § 6 der Allgemeinen Konditionen der Rechtevergabe. Danach kann die Klägerin für Nachauflagen über die genehmigte Auflage hinaus einen Zuschlag in Höhe von 100% zum normalen Tarif erheben.

a)
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass hinsichtlich der hier interessierenden Werke ursprünglich Nutzungsverträge bestanden, in welche die streitgegenständliche AGB-Klausel der Klägerin wirksam einbezogen worden ist. Weiterhin ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte Werke, hinsichtlich derer die Klägerin die Urheberrechte wahrzunehmen berechtigt ist, in Nachauflagen und Weiterdrucken über die genehmigte Auflage hinaus genutzt hat, ohne die hierfür unstreitig erforderliche Genehmigung der Klägerin einzuholen. Dass für diese hier streitgegenständliche Nutzung ein Lizenzentgelt in Höhe von EUR 6.567,00 zu zahlen war, ist zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig. Mithin sind die Anspruchsvoraussetzungen, die § 6 der Allgemeinen Konditionen der Rechtevergabe vorsieht, erfüllt und begründen den geltend gemachten Anspruch auch der Höhe nach.

b)
Die Parteien streiten ausschließlich über die Frage, ob die AGB-Klausel in Hinblick auf den „Medienkontrollzuschlag“ in Höhe von 100% auf den Tarifbeitrag, den die Klägerin vorliegend geltend macht, inhaltlich wirksam ist.

Dies ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr nach § 307 BGB zu beurteilen. Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist eine Benachteiligung, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen. Zu Beurteilung bedarf es einer umfassenden Abwägung der typischen Interessen beider Parteien unter Berücksichtigung der Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise (Palandt, BGB, § 307, Rz. 12).

Im Rahmen der danach gebotenen Abwägung ist vorliegend Folgendes zu berücksichtigen:

aa)
Die Klausel benachteiligt die Beklagte nicht bereits deshalb unangemessen, weil sie entgegen den Voraussetzungen des § 309 Nr. 5 BGB nicht den Beweis eines geringeren Schadens zulässt. Auch wenn § 309 im Rechtsverkehr unter Kaufleuten nicht unmittelbar anwendbar (§ 310 BGB) ist, sind die tragenden Rechtsgedanken gleichwohl im Rahmen der allgemeinen Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB zu berücksichtigen. Dabei sind jedoch auch die Besonderheiten des kaufmännischen Rechtsverkehrs zu beachten. Insoweit ist anerkannt, dass eine ausdrückliche Zulassung des Gegenbeweises unter Kaufleuten nicht erforderlich ist; es genügt, wenn der Gegenbeweis nicht ausgeschlossen ist (Palandt, § 309, Rz. 32).

bb)
Hinzu kommt, dass es sich nach der Interessenlage der Parteien bei dem Zuschlag entgegen seiner Bezeichnung als „Medienkontrollzuschlag“ nach Auffassung der Kammer der Sache nach um eine Vertragsstrafe handelt. Dafür spricht die Stellung der Klausel im Anschluss an die Begründung der Genehmigungspflicht von Nachauflagen. Der Zuschlag dient insoweit als Druckmittel, welches die Meldung von Nachauflagen sicherstellen soll.

Hieran besteht ein berechtigtes Interesse der Klägerin. Denn die Beklagte begehrt im Ausgangspunkt die Abdrucklizenz und gibt selbst die Auflagenhöhe an, auf deren Basis sodann die Lizenzgebühr berechnet wird. Ob und wann diese Auflagenhöhe überschritten wird, kann die Klägerin nicht oder jedenfalls nur schwer überprüfen, während es für die Beklagte ohne weiteres ersichtlich ist. Insoweit entspricht es durchaus einem berechtigten Interesse der Klägerin, die Beklagte, die selbst die Auflagenhöhe vorgibt, durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe zur Anmeldung von Nachauflagen anzuhalten und so den daraus resultierenden Honoraranspruch zu sichern. Hierdurch wird die Beklagte dem Grunde nach nicht unangemessen benachteiligt, da sie durch die Meldung der Auflagenhöhe selbst den Umfang der Lizenz bestimmt und die Überschreitung der genehmigten Auflagenhöhe leicht nachvollziehen kann.

Auch die Höhe des Zuschlages benachteiligt die Beklagte nicht unangemessen. Zwar unterliegen pauschalierter Schadensersatz und Vertragsstrafe auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr dem Übermaßverbot. Sie dürfen danach der Höhe nach nicht denjenigen Betrag überschreiten, der zur Herstellung des gewünschten Anreizes zu vertragsgemäßem Verhalten maximal erforderlich ist unter Berücksichtigung der Interessen des Vertragspartners. Diese Grenze ist vorliegend indes nicht überschritten. Insoweit ist zwar zu berücksichtigen, dass der Anspruch schon bei einer geringfügigen Rechtsverletzung entsteht und auch der relativen Höhe nach von Umfang und Ausmaß der Rechtsverletzung sowie Verschulden des Schuldners unabhängig ist. Dennoch werden dadurch die berechtigten Interessen der Beklagten nicht unangemessen beeinträchtigt. Denn die absolute Höhe des Zuschlages wird gerade von der Schwere der Rechtsverletzung bestimmt. Der Zuschlag erfolgt immer in Höhe von 100% des für die ungenehmigte Nutzung anzusetzenden normalen Tarifs. Dieser Normaltarif aber bestimmt sich in Abhängigkeit zu Nutzungsumfang und Auflagenhöhe. Daraus folgt, dass der relativ 100% betragende Zuschlag der absoluten Höhe nach stets davon abhängig ist, in welchem Umfang die genehmigte Auflagenhöhe überschritten wurde. Mithin ist der Zuschlag bei lediglich geringfügigen Überschreitungen der genehmigten Nutzung seinen Betrag nach geringer als bei massiven Überschreitungen und differenziert daher nach dem Grad der Rechtsverletzung. Dies aber nimmt Rücksicht auf die Interessen beider Parteien. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Verwirkung des Zuschlages allein im Verantwortungsbereich der Beklagten liegt. Diese erwirbt die Lizenz für eine bestimmte Auflagenhöhe, die sie selber der Klägerin mitteilt. Sie ist deshalb gehalten, die Überschreitung der Auflagenhöhe zu überprüfen und gegebenenfalls Nachlizenzen zu erwerben. Der Klägerin selbst stehen entsprechende einfache Kontrollmöglichkeiten nicht zur Verfügung, weshalb aus objektiver Sicht eine erhebliche Vertragsstrafe erforderlich sein kann, um Missbrauchsmöglichkeiten effektiv zu beschränken.

2.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 BGB.

3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 ZPO.

4.
Streitwert: 6.567,00 Euro.

I