LG Köln: Die Bewerbung einer Sauerstoff-Therapie als umfassende Basistherapie ist irreführend

veröffentlicht am 11. Juli 2014

LG Köln, Urteil vom 01.10.2013, Az. 33 O 88/13
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG; § 3 HWG

Das LG Köln hat entschieden, dass die Werbung für eine Sauerstoff-Technologie, bei der es zu einem Energetisierungseffekt auf die von dem Anwender einzuatmende Luft kommen soll, als u.a. „Basistherapie gegen Zivilisationskrankheiten“ irreführend und daher wettbewerbswidrig ist. Es handele sich um gesundheitsbezogene Werbung, welche umfassende Wirkungsaussagen enthalte. Ein wissenschaftlicher Nachweis für diese Aussagen sei jedoch nicht erbracht worden. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Köln

Urteil

Die einstweilige Verfügung vom 07.05.2013 wird bestätigt.

Der Antragsgegnerin werden auch die weiteren Kosten des Verfahrens auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Antragsteller ist ein gerichtsbekannter Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört einschließlich der Wahrung der Regeln des lauteren Wettbewerbs. Zu seinen Mitgliedern zählen u.a. die auf den Seiten 8 der Klageschrift (Bl. 8 d. A.) aufgeführten Unternehmen.

Die Antragsgegnerin vertreibt sog. „B“-Geräte, bei denen es zu einem Energetisierungseffekt auf die von dem Anwender einzuatmende Luft kommen soll.

Sie bewarb in der als Anlagen 3 zur Klageschrift vorgelegten Zeitungsbeilage ihr Produkt mit dem im Tenor der Beschlussverfügung vom 07.05.2013 wiedergegebenen Beitrag „Sauerstoff-Technologie zeigt neue Wege“.

Der Antragsteller sieht in dieser Werbung einen Verstoß gegen die §§ 3, 5, 4 Nr. 11 UWG, 3 HWG, 4 MPG, da mit Wirkungsaussagen geworben werde, die wissenschaftlich ungesichert seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags des Antragstellers wird Bezug genommen auf die Seiten 12 ff. der Antragsschrift (Bl. 12 ff. d.A.) und seinen Schriftsatz vom 18.07.2013 (Bl. 124 ff. d.A.).

Am 07.05.2013 hat die Kammer der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr für „B“-Geräte zu werben:

1. „Basistherapie gegen Zivilisationskrankheiten“,

2. Bei nahezu allen Erkrankungen, bei Stress im Alltag und Berufsleben sowie mit zunehmendem Alter verlieren wir mehr und mehr die Fähigkeit, den Luftsauerstoff optimal in Stoffwechselenergie umzuwandeln. Die konservative Medizin hatte dafür bisher keine Lösung. Weder erhöhte Sauerstoffgaben (Sauerstoffmehrschritttherapie) noch Methoden wie Ionisierung oder Ozon konnte dieses Defizit ausgleichen.

Photosynthese als Lösungsansatz

Die junge Technologieschmiede B aus J bei Bonn nahm diese Herausforderung an und fand die Antwort in einem entscheidenden Prozess der Photosynthese. Mit Blick über die Schulter der Natur wurden spezielle Transformatoren entwickelt, patentiert und für die Allgemeinheit zugänglich gemacht. Die an sich trägen Moleküle des Luftsauerstoffs (21 Prozent der Atemluft) werden damit in einen aktiven Zustand gebracht, den die Körperzellen kennen und der hilft, den unsichtbaren Kraftstoff besser in dringend benötigte Zell- Energie umzuwandeln. Die entstehende ,Powerluft‘ wird durch eine leichte Atembrille für rund 20 Minuten eingeatmet“,

3. „Belegbarer Erfolg“,

4. „Millionen Anwendungen in 70 Ländern – in Kliniken, Arztpraxen, Kur- und Wellnesseinrichtungen, Privathaushalten sowie als Teil der betrieblichen Gesundheitsförderung in Unternehmen – belegen den Erfolg“,

5. „Prof. Dr. med. K, Facharzt für Innere- und Sportmedizin, Rehabilitation und Prävention der Universität Mainz und heute Vorsitzender des wissenschaftlichen Beirates der B AG:

Die Spirovitalisierung gehört aus meiner Sicht als Basis- oder Add-on-Therapie in jede Arztpraxis, jeden Haushalt, an jeden Arbeitsplatz“,

6. „Die Energieproduktion (ATP) kann damit in jeder Körperzelle gefördert werden, was langfristig der Gesundung oder Gesunderhaltung dient“,

7. „Regeneration, Konzentration, Ausdauerleistung und Wohlbefinden können damit gesteigert werden“,

8. „Unsere Atemluft wird so zum gesundheitsrelevanten Wirkstoff“;

jeweils wenn dies geschieht, wie nachstehend wiedergegeben:

(es folgte eine Kopie des o.g. Werbebeitrags als konkrete Verletzungsform).

Nachdem die Antragsgegnerin gegen diese einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt hat, beantragt der Antragsteller,

-wie erkannt-.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschlussverfügung der Kammer vom 07.05.2013 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die streitgegenständlichen Werbeaussagen seien nicht zu beanstanden, da sie den in der Anlage 9 zur Widerspruchbegründung dokumentierten wissenschaftlichen Wirkungsnachweisen entsprächen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Antragsgegnerin wird Bezug genommen auf ihre Widerspruchsbegründung (Bl. 105 ff. d.A.) und ihren Schriftsatz vom 06.09.2013 (Bl.138 ff. d.A.).

Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung zur Akte gereichte, nicht nachgelassene Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12.09.2013 hat vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung vom 07.05.2013 ist zu bestätigen, weil ihr Erlass auch nach dem weiteren Vorbingen der Parteien gerechtfertigt war.

Der Verfügungsanspruch folgt aus den §§ 3, 4 Nr. 11, 5 UWG, 3 HWG.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware wie etwa Vorteile enthält. Gemäß § 3 HWG liegt eine unzulässige irreführende Werbung insbesondere dann vor, wenn Arzneimitteln Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben. Insoweit sind – wie allgemein bei gesundheitsbezogener Werbung – besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können. Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn dem Werbenden jegliche wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse fehlen, die die werbliche Behauptung stützen können. Unzulässig ist es außerdem, wenn mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben wird, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen (so BGH GRUR, 2013, 649 Rz. 15 f. – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil – mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall gilt Folgendes:

Bei sämtlichen der im Tenor wiedergegebenen 8 Werbeaussagen handelt es sich im Rahmen ihrer Verwendung in der konkreten Verletzungsform des Werbebeitrags „Sauerstoff-Technologie zeigt neue Wege“ um gesundheitsbezogene Werbung. Es wird auf „Zivilisationskrankheiten“ bzw. „nahezu alle Erkrankungen“ Bezug genommen und das „B“-Gerät als wirksames Mittel hiergegen dargestellt, das als „Basistherapie“ wirkt, das einen Lösungsansatz bietet, dessen Erfolg belegt ist, langfristig der Gesundung oder Gesunderhaltung dient, Regeneration usw. steigert und die Atemluft zum gesundheitsrelevanten Wirkstoff werden lässt.

Dass diese allgemeinen und umfassenden Wirkungsaussagen gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen, hat die insoweit zumindest sekundär darlegungsbelastete Antragsgegnerin auch nicht ansatzweise dargetan.

Welche Anforderungen an den Nachweis einer gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis zu stellen sind, hängt von den im Wesentlichen tatrichterlich zu würdigenden Umständen des Einzelfalls ab. Dabei sind Studienergebnisse, die in der Werbung oder im Prozess als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. Dafür ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (so BGH a.a.O. Rz. 19).

Die von der Antragsgegnerin dazu maßgeblich angeführte Druckschrift „Medizinisch-wissenschaftliches Kompendium Spirovital-Therapie mit Airnergy“ belegt die oben genannten Werbeaussagen gerade nicht als wissenschaftlich abgesichert. So führt schon Prof. Dr. K in seinem Vorwort unter Ziffer 5 „Studien zur Effektivität der Spirovital-Therapie“ selber aus, dass die Antragsgegnerin (bislang jedenfalls) keine Möglichkeit zu den heute vielfach verlangten „Groß-Tests“ gehabt habe. In gleichem Zusammenhang verweist er darauf, dass der Wirksamkeitsnachweis für Naturheilmittel schwierig ist und dieser gleichsam durch das Zusammenfügen von „Puzzle“-Teilen erfolgen könne, zu denen dann auch Studien gehören sollen, die strengen wissenschaftlichen Kriterien nicht entsprechen (S. 9 f. der Anlage 9).

In der nachfolgenden Darstellung durch Frau Dr. L wird im Abschnitt 4 „Darstellung der Studienlage“ dementsprechend nur eine einzige randomisierte, placebokontrollierte, doppelblinde Studie aufgeführt (Hottenrott et al. – S. 29 der Anlage 9). Diese hat aber keineswegs auch nur eine der oben aufgeführten Wirkungsaussagen belegt, sondern sie soll allein einen „akuten vagalen Effekt der Spirovital-Therapie auf die autonome Regulation“ bewiesen haben. Dementsprechend spricht die Verfasserin in ihrer „Zusamenfassende Bewertung“ selber davon, dass erst weitere klinische Untersuchungen zeigen werden, inwieweit der Nutzen der Spirovital-Therapie „nachhaltig kurativ, begleitend palliativ oder komplemetärmedizinisch therapeutisch sein wird“ (S. 34 der Anlage 9).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus Sinn und Zweck der einstweiligen Verfügung.

Streitwert: 32.000,– €

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