LG Köln, Beschluss vom 14.08.2006, Az. 33 O 302/06
§§ 14, 15 MarkenG
Das LG Köln hat in dieser älteren Beschlussverfügung deutlich gemacht, dass Händler fremde Herstellermarken nur eingeschränkt zur Kennzeichnung des eigenen Warenangebots verwenden dürfen. Zumindest darf die händlerseitige Kennzeichnung des Warenangebots bei dem Verbraucher nicht zu dem Eindruck führen, hierbei handele es sich um ein eigenes Produkt oder eine eigene Produktlinie des Herstellers. Im Ergebnis befasst sich der Beschluss mit dem Unterschied zwischen (zustimmungspflichtiger) markenmäßiger und (zustimmungsfreier) beschreibender Nutzung von Kennzeichen.
Beschluss
(einstweilige Verfügung)
In Sachen
der XY (Deutschland) GmbH, … , Antragstellerin zu 1),
der XY Aktiengesellschaft, …, Liechtenstein, Antragstellerin zu 2),
gegen
…
haben die Antragstellerinnen die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vortage von Markenunterlagen sowie weiterer Unterlagen.
Die vorgerichtliche Korrespondenz hat vorgelegen.
Auf Antrag der Antragstellerinnen wird gemäß §§ 14, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung folgendes angeordnet:
1.
Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden, Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
a) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mtt dem Vertrieb von Schmuckstücken wie folgt zu werben:
„Folgende Marken sind bei [Händlername] erhältlich:“
[Marke der XY GmbH/AG] Components
wie insbesondere geschehen in dem nachstehend wiedergegebenen Intemet-Auftritt der Antragsgegnerin:
…
b) im geschäftlichen Verkehr für Schmuckstücke, insbesondere Ringe, Anhänger und Ohrschmuck die nachstehend einkopierte Kennzeichnung zu verwenden,
[Marke der XY GmbH/AG] Components
insbesondere unter dieser Kennzeichnung Schmuckstücke anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder die Kennzeichnung in der Werbung für Schmuckstücke zu benutzen, wie insbesondere geschehen auf den nachstehend wiedergegebenen Seiten 1, 48, 49, 50, 51 des Katalogs „… 2006“
und/oder
im geschäftlichen Verkehr für Schmuckstücke die Bezeichnungen
„[Marke der XY GmbH/AG] Zirkonia“
und/oder
„[Marke der XY GmbH/AG] Steine“
und/oder
„[Marke der XY GmbH/AG] FeuerWerk“
zu verwenden, insbesondere unter diesen Bezeichnungen Schmuckstücke anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder die Kennzeichnung in der Werbung für Schmuckstücke zu benutzen, wie geschehen auf den nachstehend wiedergegebenen Seiten 1,48,49, 50. 51 des Kataloges „…“
2.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Streitwert: 500.000,00 EUR