LG Köln: Zur Abstrafung der Selbstbedienungsmentalität von Personensuchmaschinen (Bildanzeige)

veröffentlicht am 26. Oktober 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 17.06.2009, Az. 28 O 662/08
§ 19 a UrhG; § 22 KUG; § 7 TMG; Art. 5 Nr. 3 EuGVVO

Das LG Köln hat in diesem nicht rechtskräftigen Urteil entschieden, dass die Abbildungen von Personen nach  § 22 S. 1 KUG der Einwilligung der jeweils abgebildeten Personen bedarf. Personensuchmaschienen [Die Verf.: wie yasni.de oder 123people] könnten eine solche Einwilligung nicht stillschweigend der Tatsache entnehmen, dass die Person in die Veröffentlichung des Bildnisses auf einer anderen Internetseite eingewilligt habe. Die Reichweite einer Einwilligung gem. § 22 Satz 1 KUG sei durch Auslegung nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln. Es bedürfe keiner ausdrücklichen Beschränkung der Einwilligung seitens des Betroffenen. Der Suchmaschinenbetreiber könne sich auch nicht auf eine stillschweigende Einwilligung in die Verweisung durch Hyperlinks durch Einstellen des Bildes ins Internet stützen. Eine solche stillschweigende Einwilligung gelte nicht entsprechend für visualisierte Links.

Wie bereits festgestellt seien visualisierte Links in der hier vorliegenden Form qualitativ anders zu bewerten als „normale“ Hyperlinks. Insofern sei nicht von einer grundsätzlichen stillschweigenden Einwilligung auszugehen. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei keine zumindest konkludente Einwilligung darin zu sehen, dass es der Hostprovider unterlassen habe, den Suchzugriff zu sperren. Im Unterschied zu dem Fall des OLG Jena (MMR 2008, 408, 411 ff.), sei der KLäger nicht selber Hostprivder. Insofern komme zu den in diesem Punkt zutreffenden Ausführungen des OLG Jena noch hinzu, dass der Kläger nicht selber die Gestaltung der Quelleseite in den Händen habe. Wenn schon der Hostprovider keine konkludente Willenserklärung im Sinne einer Einwilligung abgebe, wenn er es unterlasse, die Internetseite gegen Suchzugriff zu sperren, willige der dahinterstehende Abgebildete erst recht nicht konkludent ein.

Zum Sachverhalt: Der Kläger war stellvertretender Ressortleiter beim YYY-Anzeiger. Die Beklagte zu 1) betrieb unter der Internetadresse „ZZZ.de“ eine Personensuchmaschine. Das spezielle Suchverfahren ermöglichte es den Usern, Informationen über die gesuchte Person im Internet aufzuspüren. Im Sucherergebnis wurden die gefundenen Daten nach Rubriken sortiert dargestellt, z. B. Bilder, Videos, Telefonnummern, E-Mailadressen. Dabei wurden auf den Servern der Beklagten zu 1) keinerlei Fremdinhalte gespeichert. Der Datenverkehr lief über die Ausgangsserver. Der Beklagte zu 2) war vom 16.06.2008 bis zum 26.08.2008 Inhaber der domain „ZZZ.de“. Der Kläger fand ein Foto von sich auf der von der Beklagten zu 1) betriebenen Internetseite. Dieses Lichtbild stammte ausweislich des an dem Bild angebrachten Hinweises von der Internetpräsenz des YYY-Anzeigers.

Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Arno Lampmann.

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