LG Konstanz: Auch Yatego muss einen gesperrten Online-Händler wieder freischalten

veröffentlicht am 20. Mai 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Konstanz, Beschluss vom 16.04.2009, Az. 9 O 34/09
§§ 935, 938 Abs. 1 940 ZPO, §§ 858 ff. BGB

Das LG Konstanz hat darauf hingewiesen, dass nicht nur eBay, sondern auch die Internethandelsplattform Yatego von ihr gesperrte Mitglieder zum Onlinehandel wieder zulassen muss, wenn „durch die sofortige Sperrung eines bereits eingerichteten und genutzten virtuellen Marktplatzes in einer der verbotenen Eigenmacht ähnelnden Weise faktisch dem Antragsteller in einer vollstreckungsähnlichen Maßnahme der Marktzugang abgeschnitten“ werde und Gründe, die ein derart einschneidendes Vorgehen ausnahmsweise rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich seien. Aus der zwischen den Parteien offenbar streitigen Frage, ob der Antragsteller sich bei der Rückabwicklung eines von einem seiner Kunden stornierten Geschäftes korrekt verhalten habe, gehe dies nicht hervor.

Der Antragsteller hatte glaubhaft gemacht, dass ihm durch die Sperrung seines Handelsplatzes auf … der derzeitige Vertriebsweg zum Erreichen von Endverbrauchern versperrt sei und ihm dadurch ein sich fortlaufend erhöhender unmittelbarer Umsatzausfall drohte. Zwar stünden, so die Konstanzer Richter, auch andere Handelsplattformen für einen Online-Vertrieb zur Verfügung; jedoch sei das Geschäft eines Anbieters wegen des damit verbundenen Aufwandes nicht ganz kurzfristig umzustellen. Der Antragsteller habe glaubhaft gemacht, dass sein Handelsplatz ohne Vorankündigung und Einräumung einer Frist von der Antragstellerin gesperrt worden sei.

Die Antragstellerin hatte auf die Entscheidung des OLG Brandenburg (Beschluss vom 12.11.2008, Az. 6 W 138/08) verwiesen (Link: OLG Brandenburg), der sich die Konstanzer Kammer anschloss.

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