LG Leipzig: Das Profil einer Immobilienmaklerin in einem sozialen Netzwerk (hier: LinkedIn) dient nicht rein privaten Zwecken

veröffentlicht am 10. September 2014

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Leipzig, Endurteil vom 12.06.2014, Az. 05 O 848/13
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG

Das LG Leipzig hat entschieden, dass das Profil einer Immobilienmaklerin in einem sozialen Netzwerk (hier: LinkedIn) keinen rein privaten, sondern einen geschäftlichen Charakter hat und demnach dem Wettbewerbsrecht unterliegt. Im vorliegenden Fall wurde gerügt, dass die Immobilienmaklerin über ihre berufliche Qualifikation getäuscht habe. Zum Volltext der Entscheidung hier.

I