LG Leipzig: Rückgaberecht statt Widerrufsrecht ist bei eBay wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 3. Dezember 2008

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Leipzig, Beschluss vom 27.06.2007, Az. 05 HK O 2050/07
§§ 3, 8 und 4 Nr. 11, 12 Abs. 2, 14 UWG, §§ 312b, 312c Abs. 1 , 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 356, 126b, 357 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; 307, 474 Abs. 2, 475 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PangV

Das LG Leipzig hat darauf hingewiesen, dass bei eBay eine Widerrufsbelehrung nicht ohne weiteres durch ein Rückgaberecht ersetzt werden könne. Es sei zwar durchaus möglich, durch eine nachträgliche Belehrung in Textform über ein Rückgaberecht wirksam das Widerrufsrecht durch ein Rückgaberecht zu ersetzten, wobei dann allerdings davon auszugehen ist, dass es bis dahin bei dem Widerrufsrecht verbleibe. Dem LG Leipzig vorausgegangen war eine im Ergebnis gleich lautende Entscheidung des Landgerichts Berlin (Beschluss vom 07.05.2007, Az. 103 O 91/07). Nach dessen Rechtsansicht kann ein Rückgaberecht nur dann angeboten werden, wenn das Textformerfordernis bereits vor Vertragsschluss erfüllt werden kann, was bei eBay nicht der Fall sei. Das LG Berlin leitete seine Rechtsauffassung aus dem Wortlaut des § 356 BGB ab, wonach die Ersetzung „bei Vertragsschluss“ aufgrund des Verkaufsprospektes erfolgen müsse. Diese Rechtslage ergebe sich aus § 305 Abs. 2 BGB, weil die Ersetzung des Widerrufsrechts durch ein Rückgaberecht eine Vereinbarung voraussetze. Die Einbeziehung einer vertraglichen Bestimmung in Textform vor Vertragsschluss sei bei eBay indes aus technischen Gründen nicht möglich.


Landgericht Leipzig

Beschluss

In dem Verfahren

gegen

hat das Landgericht Leipzig – 5.Kammer für Handelssachen – durch … beschlossen:

I.
Der Antragsgegnerin wird untersagt, so wie geschehen in ihrem Verkaufsangebot vom 29.05.07 auf der Handelsplattform eBay mit der Adresse www.ebay.de unter der Artikelnummer x, im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz Angebot auf Abschluss von Verträgen über Waren aus dem Sortiment Heizungsartikel zu veröffentlichen oder zu unterhalten,

1. soweit
a) der Verbraucher sowohl auf das Bestehen eines Rückgaberechtes als auch gleichzeitig auf das Bestehen eines Widerrufsrechtes hingewiesen wird,
b) nicht auch darüber informiert wird, dass die gesetzliche Frist ur Ausübung des Widerrufsbzw. Rückgaberechtes nicht vor Erhalt der Belehrung in Textform und er Ware beginnt,
c) nicht über eine Widerrufsfrist von einem Monat belehrt wird, sofern bis zum Abschluss des Vertrages die Widerrufsbelehrung nicht in Textform erfolgt,
d) nicht auf eine bestehende Wertersatzpflicht des Käufers hingewiesen wird, die eine Verschlechterung der Sache durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme ausnimmt, falls nicht bis zum Abschluss des Vertrages die Belehrung über die Wertersatzverpflichtung in Textform erfolgt,

2. soweit hierin auf eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird,
a) nach der bei Verkäufen auf der Internethandelsplattform www.ebay.de der Vertrag mit dem Verbraucher nicht bereits durch die Abgabe des Höchstgebotes oder der Ausübung der „Sofort-Kauf-Option“ zustande kommt,
b) nach der die Gefahr der Verschlechterung oder des zufälligen Unterganges der gekauften Ware bereits bei Übergabe der Sache durch den Unternehmer an das Transportunternehmen auf den Verbraucher übergeht,

3. ohne bei der Benennung des Preises auch für den Versand ins Ausland, falls dieser angeboten wird, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar anzugeben, in welcher Höhe Versandkosten anfallen und nur für den Fall, dass die Angabe dieser Kosten nicht möglich ist, die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Käufer die Höhe leicht errechnen kann.

II.
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und wenn dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrem jeweiligen Geschäftsführer.

III.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

IV.
Der Gegenstandswert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die beantragte einstweilige Verfügung war, unter Vornahme von (lediglich) redaktionellen Änderungen bzw. Antragsauslegungen im Rahmen des § 308 Abs. 1 ZPO aus den zutreffende Gründen der diesen Beschluss hinzuverbundenen Antragsschrift vom 26.06.2007 zu erlassen, §§ 935, 940, 944 ZPO i.v.m. § 12 Abs. 2 UWG; §§ 3, 8 und 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 312b, 312c Abs. 1 , 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 356, 126b, 357 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; 33 3, 8 und 4 Nr. 11 UWG i.V.m. 33 307, 474 Abs. 2, 475 Abs. 1 Satz 1 BGB; §§ 3, 8 und 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PangV; § 91 ZPO; § 3 ZPO; § 14 UWG.

Das Landgericht Leipzig ist örtlich zuständig, § 14 UWG. Zwar ist es auch unter Berücksichtigung der Sächsischen Konzentrationsbestimmung nicht für den Handlungsort zuständig; das dürfte vielmehr das Landgericht Dresden sein. Aber es ist aufgrund so genannten fliegenden Gerichtsstandes gleichwohl örtlich zuständig. Dieser liegt nämlich immer dort, wo die wettbewerbsrechtlichen Interessen aufeinander stoßen, mithin dort, wo eine solche Interessenkollision erfolgt (vgl. dazu Pier, in : Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 14 Rn. 12 sowie Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 25.Auflage, § 14 UWG rn. 15 f. je mit Hinweis auf BGH GRUR 2006, 118 – Arzneimittelwerbung im Internet, zitiert nach JURIS, dort Tz.25).

Da glaubhaft gemacht ist, dass beide Parteien das Internet bzw. dieses über ebay nutzen, liegt dieser Kollisionsort mithin im Bereich des Landgerichtes Leipzig.

Was den Antrag zu I.1. anbelangt, so ist es zwar durchaus möglich, durch eine nachträgliche Belehrung in Textform über ein Rückgaberecht wirksam das Widerrufsrecht durch ein Rückgaberecht zu ersetzten, wobei dann allerdings davon auszugehen ist, dass bis dahin es bei dem Widerrufsrecht verbleibt (vgl. dazu Masuch, in: MK-BGB 5.Auflage, § 356 BGB Rn. 24).

Bis dahin kann mithin jedenfalls nicht zugleich über ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht gleichzeitig belehrt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass das Rückgaberecht das Widerrufsrecht erst bzw. – unter den sonstigen Voraussetzungen des § 356 BGB – allenfalls durch eine spätere Belehrung über das Rückgaberecht in Textform des § 126b BGB ersetzt, wobei auch diese dann nur mit einer Widerrufsfrist von 1 Monat ab Lieferung der Ware und ab dieser Belehrung erfolgen kann. Mithin waren daher auch die Anträge zu I.1.b) und c) zugleich begründet.

Hinsichtlich des Antrages zu I.2.a) wird auf die von der Antragstellerin in Bezug genommene Entscheidung OLG Hamburg, 14.02.2007, 5 W 15/07 zitiert nach JURIS, dort Tz. 8ff. hingewiesen. Dieser Begründung tritt die Kammer bei.

Der Antrag zu I.2.b) ergibt sich aus § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 474 Abs. 2 und 475 Abs. 1 Satz 1 BGB. Hinsichtlich des Antrages zu I.3. macht sich die Kammer die überzeugenden Ausführungen des OLG Hamm, 23.02.2007, 4 W 19/07, zitiert nach JURIS, zu eigen.

Der Gegenstandswert war, so wie erfolgt, gemäß § 3 ZPO festzusetzen. Anhaltspunkte für ein Vorgehen nach § 12 Abs. 4 UWG sind nicht ersichtlich. Dabei ist die Kammer zwar nicht an die Gegenstandswertangaben im Antragsschriftsatz gebunden. Diese stellen jedoch ein gewichtiges Indiz dar. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass nach ständiger Rechtsprechung des OLG Dresden wie auch der Kammer selbst in wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren der Gegenstandswert auf die Hälfte desjenigen des Hauptsacheverfahrens anzusetzen ist, erscheint ein Gegenstandswert von EUR 20.000,00 unter Berücksichtigung der hier betroffenen Waren (Heizungskessel etc) als noch angemessen.

I