LG Leipzig: Zur unlauteren Preiswerbung – Wenn der Werbepreis niedriger ist als der tatsächlich verlangte Preis

veröffentlicht am 11. Februar 2015

LG Leipzig, Beschluss vom 06.10.2014, Az. 05 O 2484/14
§ 8 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 UWG

Das LG Leipzig hat entschieden, dass eine unlautere, irreführende Preiswerbung vorliegt, wenn Produkte auf der Facebook-Präsenz eines Unternehmens z.B. mit „Marken-Handys FÜR 19 EUR“ beworben werden, nach Weiterleitung auf Internet-Verkaufsseiten dort jedoch keine Telefone für 19,00 Euro zu finden seien. Der Verbraucher werde dadurch auf die Verkaufsseiten der Antragsgegnerin gelockt. Der Geschäftsführer der beklagten GmbH sei ebenfalls für diese Wettbewerbsverstöße verantwortlich, da Art und Weise eines Werbekonzepts typischerweise einer Entscheidung auf Geschäftsführerebene vorbehalten sei. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Leipzig

Beschluss

In dem Rechtsstreit

wegen einstweiliger Verfügung

erlässt die 5. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig durch … am 06.10.2014 nachfolgende Entscheidung:

Da ein dringender Fall vorliegt, ergeht gemäß §§ 935 ff. ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung folgende einstweilige Verfügung

1.
Den Antragsgegnern wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder ei­ner Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für die Antragsgegnerin zu 1) zu vollstrecken an ih­rem gesetzlichen Vertreter gemäß §§ 935 ff., 890 ZPO verboten,

im geschäftlichen Verkehr im Internet mit Preisen für Waren zu werben, wenn die be­worbenen Waren auf einer Internetseite der Antragsgegner tatsächlich nicht zu diesem Preis angeboten werden

insbesondere wenn dies geschieht wie folgt:

[mehrere Abb.]

2.
Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

3.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Wegen des Sachverhalts wird auf die Antragsschrift vom 02.10.2014 nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Antragstellerin macht den zugrundeliegenden Sachverhalt mit folgenden Mitteln glaubhaft:

– einem Ausdruck der Liste Qualifizierter Einrichtungen i.S.v. § 4 UKlG mit Stand 01.01.2014 (ASt 1);
– Ausdrucken von Bildschirmabfragen (ASt 2);
– Ausdrucken von Domainabfragen (ASt 3);
– Ausdruck von Auszügen der AGB (ASt 4);
– Ausdruck einer Bildschirmabbildung einer Werbeanzeige auf der Internetseite „face­book.com“ (ASt 5);
– einer eidesstattlichen Versicherung von Herrn … vom 02.10.2014 (ASt 6);
– Ausdruck einer Bildschirmabbildung der Internetseite „restpostenabverkauf24.de“ vom 01.10.2014 (ASt 7);
– einer eidesstattlichen Versicherung von Herrn Rechtsanwalt … vom 02.10.2014 (ASt 8);
– Ausdruck einer Bildschirmabbildung einer Suchanfrage nach „nokia lumia“ auf der Internetseite „b2b-beschaffungsplattform.de“ vom 01.10.2014 (ASt 9);
– Ausdruck einer Bildschirmabbildung der Internetseite „facebook.com “ vom 29.09.2014 (ASt 10);
– Ausdruck einer Bildschirmabbildung der Internetseite „lagerware-posten24.de“ vom 29.09.2014 (ASt 11);
– Ausdruck einer Bildschirmabbildung einer Suchanfrage nach „tefal“ und „tefal pfanne“ auf der Internetseite „b2b-beschaffungsplattform.de“ vom 29.09.2014 und 02.10.2014 (ASt 12);
– Ausdruck einer Bildschirmabbildung der Internetseite „restpostenportal24.de“ (ASt 13);
– Ausdruck einer Bildschirmabbildung einer Suchanfrage nach „lenovo ideapad“ und „lenovo“ auf der Internetseite „b2b-beschaffungsplattform.de“ vom 01.10.2014 und 02.10.2014 (ASt 14);
– Ausdruck einer Bildschirmabbildung einer Suchanfrage nach „samsung 32 zoll tv“ auf der Internetseite „b2b-beschaffungsplattform.de“ vom 01.10.2014 (ASt 15);
– Ausdruck einer Bildschirmabbildung einer Suchanfrage nach „lacoste polo“ und „lacoste“ auf der Internetseite „b2b-beschaffungsplattform.de“ vom 01.10.2014 und 02.10.2014 (ASt 16);
– Ausdruck einer Dokumentation erfolgloser Einkaufversuche auf Internetseiten der Antragsgegner (Ast 17);
– einer eidesstattlichen Versicherung von Herrn Rechtsanwalt … vom 02.10.2014 (ASt 18);
– Handelsregisterauszug zur Antragsgegnerin zu 1) vom 29.09.2014 (ASt 19);
– einer eidesstattlichen Versicherung von Herrn … vom 02.10.2014 (Ast 20);
– Kopie des Abmahnschreibens vom 09.09.2014 (ASt 21);
– Kopie des Schreiben des Rechtsanwalts der Antragsgegner vom 16.09.2014 (ASt 22).

II.

1.
Der gem. §§ 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund ist gegeben. Die Eilbedürftigkeit des Unterlassungsbegehrens folgt aus der Intensität des begangenen und der Gefahr der weiteren Rechtsverletzung. Die Antragstellerin hat die Eilbedürftigkeit zudem auch nicht durch zu langes Zuwarten ab der Ersterkenntnis vom Verstoß am 05.09.2014 selbst widerlegt.

2.
Der geltend gemachte Verfügungsanspruch besteht gem. §§ 935, 936, 940 ZPO.

Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegner einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 UWG. Danach kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer u.a. eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Hand­lung vornimmt. In Konkretisierung der Generalklausel ist eine geschäftliche Handlung u.a. dann unlauter, weil irreführend, wenn sie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 UWG unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Verfügbarkeit der Ware und deren Preis enthält. Die verfahrensgegenständliche Werbung der Antragsgegnerin zu 1) ist nach diesen gesetzlichen Vorgaben als irreführend und mithin als unlauter einzuschätzen.

Die Antragsgegnerin zu 1) täuscht etwa über die Verfügbarkeit von Pfannen der Marke „Tefal“, die sie auf der Facebook Unternehmenspräsenz etwa mit „für 4,19 EUR INKL. MWST“ be­wirbt, die nach elektronischer Verweisung auf der Internetseite „lagerware-posten24.de“ sowie Anmeldung auf einem bestehenden Kundenkonto und nochmaliger Verweisung auf die Inter­netseite „b2b-beschaffungsplattform.de“ dort aber nicht zum Verkauf vermittelt wird.

Eine Täuschung über die Verfügbarkeit von Waren liegt ebenfalls vor, indem die Antragsgegnerin Fernsehgeräte vom Typ „Samsung 32 Zoll LED-Blacklight“ und Hemden vom Typ „Laco­ste Polo“ bewirbt, diese Geräte bzw. Textilien jedoch nach Weiterleitung über die Internetseite „restpostenportal24.de“ auf die Internetseite „b2b-beschaffungsplattform.de“ dort nicht zum Verkauf angeboten werden.

Die Antragsgegnerin zu 1) täuscht ferner über den Preis von Waren, indem sie in Werbeanzeigen auf Facebook hinsichtlich Handys mit den Angaben „ACHTUNG: Handy Aller Marken Und Größen Für 19 EUR! JETZT KAUFEN“ sowie „Marken-Handys FÜR 19 EUR“ wirbt, auf der verlinkten Internetseite „restpostenabverkauf24.de“ jedoch keine Telefon mehr für 19 EUR angeboten wird und die dort genannten Preise im Übrigen nur noch als „ab“-Preis ausgewiesen sind. Im Fall des Mobiltelefons vom Typ „Nokia Lumia“, das auf der Internetseite „restpostenabverkauf24.de“ mit einem Preis „ab 26,77 EUR“ beworben wird, erfolgt nach Anmeldung mit einem bestehenden Kundenkonto auf der genannten Internetseite sowie nach Weiterleitung auf die Internetseite „b2b-beschaffungsplattform.de“ dort nur ein Angebot zu einem um ein Vielfaches teureren Preis.

Es besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Antragsgegnerin zu 1) Betreiberin der Internetseiten „lagerware-posten24.de“, „b2b-beschaffungsplattform.de“, „restpostenabverkauf24.de“ und „restpostenportal24.de“ aufgrund der Impressumsangaben ist (Anlage ASt 2).

Die Antragstellerin hat ferner einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen beanstandeten Werbeanzeigen gegen den Antragsgegner zu 2). Dieser ist ausweislich der Angaben im Handelsregister einziger Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1) und haftet für eigenes täterschaftliches Handeln als Organ der Antragsgegnerin zu 1) gemäß § 31 BGB analog. Art und Weise des Werbekonzepts ist typischerweise einer Entscheidung auf Geschäftsführerebene vorbehalten (BGH, Urteil vom 18.06.2014, Az. I ZR 242/12, WRP 2014, 1050, 1052).

Die Wiederholungsgefahr wird vermutet, weil die Antragsgegner bereits einmal unlauter gehandelt und die Gefahr einer erneuten Verletzung nicht durch eine geeignete strafbewehrte Un­terlassungserklärung ausgeräumt haben.

4.
Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf § 890 ZPO. Die Entscheidung erging wegen besondere Dringlichkeit gem. § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung.

5.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

6.
Grundlage für die Festsetzung des Streitwertes sind die §§ 48, 51 Abs. 1, 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO unter Berücksichtigung der sachnahen Angaben der Antragstellerin. Aufgrund der lediglich vorübergehenden Regelung im einstweiligen Verfügungsverfahren ist der Gegenstandswert mit 5.000,00 EUR angemessen bewertet.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet der Widerspruch statt.

Der Widerspruch ist bei dem

Landgericht Leipzig, Harkortstraße 9, 04107 Leipzig

zu erheben.

In dem Widerspruch sind die Gründe darzulegen, die für die Aufhebung der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden sollen.

Die widersprechende Beteiligte muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, der den Widerspruch zu unterzeichnen hat.

Der Widerspruch kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden.

I