LG Lübeck: Meinungsäußerung – Wer austeilt, muss auch einstecken können

veröffentlicht am 8. Dezember 2010

LG Lübeck, Urteil vom 28.10.2010, Az. 14 S 135/10
§§ 1004, 823 BGB analog; Art. 5 Abs. 1 GG

Das LG Lübeck hat entschieden, dass ein Politiker, der durch die Äußerungen eines Journalisten scharf angegriffen wurde, sich auch entsprechend „verteidigen“ darf. Der Journalist habe ein Wahlkampffoto des Politikers verfremdet und dessen Kopf als verzerrten Totenkopf dargestellt. Daraufhin habe der Politiker den Journalisten als „aus seiner Sicht psychisch krank“ bezeichnet. Dagegen wollte der Journalist gerichtlich vorgehen. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass eine gebotene Abwägung der Meinungsfreiheit mit dem Recht der persönlichen Ehre und dem öffentlichen Ansehen des Verfügungsklägers zu Lasten des Verfügungsklägers ausfalle. Insbesondere sei die beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen sei und dürfe nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst werden. Die beanstandeten Äußerungen seien mit konkretem Bezug zu dem vorher veröffentlichten Foto getätigt worden und aus Gründen des Ehrschutzes nicht zu beanstanden. Das Gericht führte aus:

„Die Äußerungen des Verfügungsbeklagten sind daher als Reaktion im Meinungskampf zu verstehen und damit von dem Verfügungskläger, der sich gleichermaßen mit drastischen Mitteln an diesem Kampf beteiligt, als freie Meinungsäußerung hinzunehmen. Der Verfügungskläger hat kein Recht darauf, den Verfügungsbeklagten durch die Äußerung seiner Meinung erheblich anzugreifen und vor einer ebenso drastischen Meinungsäußerung seines Gegners aus Gründen des Ehrschutzes geschützt zu werden. Die Grenze zur Schmähkritik ist nach Auffassung der Kammer nicht überschritten.“

I