AG Magdeburg: Filesharer schuldet Zahlung von Schadensersatz in Höhe von mehr als 4.000,00 EUR / Streitwert von 30.000 EUR für den Upload eines „Werks“ findet „keine Beanstandung“

veröffentlicht am 5. Juli 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Magdeburg, Urteil vom 12.05.2010, Az. 140 C 2323/09
§§ 683, 670 BGB; §§ 19a; 97 Abs. 2 S.3 UrhG; § 3 ZPO

Das AG Magdeburg hatte in einer Gebühren- und Schadensersatzklage der Rechtsanwälte Schutt Waetke zu entscheiden, welche von einem (angeblichen) Filesharer die Zahlung von 4.128,58 EUR verlangen. Die Kammer gab den abmahnenden Rechtsanwälten Recht und veruteilten den Beklagten zur Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 853,00 EUR sowie Schadensersatz in Höhe von 3.275,58 EUR. Insbesondere sei die Zugrundelegung eines Streitwertes in Höhe von 30.000,00 EUR im Hinblick auf die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung der Klägerin nicht zu beanstanden. Unsere Kanzlei war an dem Rechtsstreit nicht beteiligt. Dem Vernehmen nach handelte es sich bei dem Werk um den Titel „Der Brockhaus multimedial 2006“ des Verlages Bibliographisches Institut GmbH, also eine Software, wie wir bereits angesichts des hohen Schadensersatzes als eine von zwei Alternativen angenommen hatten.  Zum Volltext der Entscheidung.

I