LG Mannheim: Auskunftsansprüche per einstweiliger Verfügung durchsetzbar?

veröffentlicht am 14. Mai 2010

LG Mannheim, Beschluss vom 02.02.2010, Az. 2 O 102/09
§ 19 Abs. 7 MarkenG

Das LG Mannheim hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage des Vorliegens einer offensichtlichen Markenrechtsverletzung zu befassen. Grundsätzlich könne, so die Kammer, ein Auskunftsanspruch nur im Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden. Hiervon sei nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Markenrechtsverletzung offensichtlich sei. Das Erfordernis der „offensichtlichen Rechtsverletzung“ bezwecke es, die Gefahr einer nachträglichen Aufhebung der einstweiligen Verfügung möglichst gering zu halten. Deswegen müsse sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht eine Fehlbeurteilung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können, um den Antragsgegner auch nicht ungerechtfertigt zu belasten. Im vorliegenden Fall einer Markenverletzung durch nachgeahmte Schuhe habe es an der Offensichtlichkeit gefehlt. Die entscheidende Kammer begründete dies damit, dass konkrete anspruchsbegründende Tatsachen vom Antragsgegner bestritten seien und zur Glaubhaftmachung auf Mittel zurückgegriffen werden müsse, deren Beweiswert erst nach ihrer Würdigung durch das Gericht beurteilt werden könne.

Dies gelte insbesondere, wenn eine eidesstattliche Versicherung oder eine Zeugenaussage im Hinblick auf nicht völlig fernliegende Überlegungen auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Erklärenden hin zu überprüfen sei. Hier könne jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der an Eides statt versichernde Testkäufer K ein Erfolgshonorar erhält. Dies könne für den Testkäufer Anreiz sein, Glaubhaftmachungsmittel zum Beleg einer Markenverletzung wahrheitswidrig zu konstruieren. Jedenfalls ein Grad der Glaubhaftigkeit, der den Anforderungen an eine offensichtliche Rechtsverletzung genüge, hätte von der Kammer erst durch die Durchführung einer Zeugenvernahme erlangt werden können.

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