LG Mannheim: Eltern haften auch beim Filesharing nicht für ihre Kinder

veröffentlicht am 6. Februar 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Mannheim, Urteil vom 29.09.2006, Az. 7 O 76/06
§ 97 Abs. 1 UrhG

Das LG Mannheim hat entschieden, dass im Falle des unerlaubten Filesharings (= unerlaubter Download von Software, Musik oder Filmen über Internet-Tauschbörsen) Eltern nicht zwangsläufig für die Taten ihrer Kinder verantwortlich sind. Im zu entscheidenden Fall wurde der Vater einer Familie als Anschlussinhaber ermittelt, unter dessen IP-Adresse ein Computerspiel zum Download angeboten war. Dieser bestritt, den Down- bzw. Upload vorgenommen zu haben, sein volljähriger Sohn sei dafür verantwortlich. Obwohl die Abmahnerin sich bemühte, ihn als Anschlussinhaber trotzdem haftbar zu machen, sah das Gericht dies anders. Nach dessen Auffassung dürfe die so genannte Störerhaftung nicht so weit greifen. Zwar hat der Anschlussinhaber Prüfungs- und Überwachungspflichten; im familiären Verbund sind diese jedoch nur „insoweit anzunehmen, als diese im Rahmen der Erziehung von Kindern in Ab­hängigkeit von deren Alter auch auf anderen Betätigungsfeldern notwendig ist“. Eine Pflicht zur dauerhaften Überprüfung von Ehepartnern und Kinder bis hin zur Sperrung des Anschlusses ist somit nicht zumutbar, es sei denn, es bestehen bereits Hinweise auf ein rechtswidriges Verhalten.

Landgericht Mannheim

Urteil

In dem Rechtsstreit

gegen

wegen Unterlassung und Forderung

hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim auf die mündliche Verhandlung vom 04.08.2006 unter Mitwirkung von … für Recht erkannt:

1.
Die Klage wird abgewiesen.

2.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicher­heitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen unerlaubten Anbietens eines Computerspiels zum Upload im Internet auf Unterlassung sowie auf Aufwendungs- und Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel …. Die Beklagte ist Inhaberin eines Internetanschlusses und bedient sich dabei der Dienste des Serviceproviders. Im Internet gibt es Tauschbörsen, in denen die Benutzer sich im Rahmen eines Peer-to-­Peer-Netzwerkes gegenseitig über die jeweilige Tauschplattform Daten zur Verfügung stellen. Hierzu sind alle Computer der Nutzer über eine bestimmte Software in einem eigenen Netzwerk miteinander verbunden. Um an dem Netzwerk teilnehmen zu können, ist es erforderlich, eine entsprechende Software, welche im Internet kostenlos angebo­ten wird, herunter zu laden und zu installieren, sowie sich selbst zu registrieren und ei­nen Benutzernamen anzugeben. Jeder Nutzer der Internettauschbörse bietet den ande­ren Nutzern sodann Einblick in einen bestimmten Teil der Festplatte seines Computers. Die Daten werden dann gegenseitig über die Tauschplattform zur Verfügung gestellt. Dabei bietet jeder, der auch nur ein Datenpaket einer Datei von einem anderen Nutzer auf seine eigene Festplatte lädt, dieses Datenpaket bereits wieder anderen Nutzern für den Download durch diese an (Filesharing).

Die Klägerin hat die … AG, Schweiz und deren deutsches Tochterunternehmen damit be­auftragt, über einen längeren Zeitraum hinweg alle einschlägigen Internettauschbörsen hinsichtlich des Anbietens des Computerspiels zu überwachen und die Internet­Protokoll-Adresse (im Folgenden: IP) des Anbietenden festzustellen, zu erfassen und nebst Datum und sekundengenauer Zeit zu speichern. Am 18.07.2005 um 10:02 Uhr MESZ bot ein Nutzer mit der IP-Adresse die Datei … als funktionsfähige Version des hier interessierenden Computerprogramms anderen Anbietern unter Verwendung des Programms … mit dem Usernamen … zum Download an.

Nachdem Strafanzeige erstattet worden war, ermittelte die Staatsanwaltschaft Karlsruhe den zu der IP-Adresse gehörigen Internetservice-Provider und den Beklagten als An­schlussinhaber (Anlage K 3). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass vom Anschluss des Beklagten aus der streitgegenständliche Upload stattgefunden hat. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 21.02.2006 erfolglos ab (Anlage K 4).

Die Klägerin trägt vor,
dass der Beklagte für das von seinem Anschluss aus erfolgte Weiterverbreiten des ur­heberrechtlich geschützten Computerspiels verantwortlich sei, und zwar auch dann, wenn über ein von ihm betriebenes W-LAN Zugriffe anderer Personen stattgefunden hätten oder eines seiner Kinder den streitgegenständlichen Upload vorgenommen hätte. Der Beklagte unterliege diesbezüglich der Störerhaftung. Die rechtswidrige Handlung sei in seiner Sphäre und in seinem Verantwortungsbereich geschehen. Keinesfalls dürfe er als Anschlussinhaber ein ungesichertes W-LAN Netz betreiben. Ebenso wenig dürfe er angesichts der breiten Berichterstattung in den Medien darauf vertrauen, dass seitens seiner Kinder keine Urheberrechtsverstöße stattfänden: Er habe vielmehr die Pflicht, sich über die Risiken zu unterrichten und das Tun der Nutzer zu überwachen und gege­benenfalls ein widerrechtliches Tun zu unterbinden. Der Zahlungsanspruch stehe der Klägerin in Höhe von 50,00 Euro als Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie zu. Weitere 150,00 Euro stünden ihr als Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus Ge­schäftsführung ohne Auftrag, hilfsweise als Schadensersatz zu.

Die Klägerin beantragt,

1.
dem Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwider­handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzwei­se Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu untersagen, das Computerspiel … oder Teile desselben im Internet öffentlich zu verbreiten oder auf sonstige Art und Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, öffentlich zu verbreiten und/oder zu verwerten und/oder wiederzugeben sowie öffentlich verbreiten und/oder verwerten und/oder wiedergeben zu lassen, insbesondere im Rahmen der Teilnahme an so genannten Peer-to-Peer-Netzwerken dieses Compu­terspiel oder Teile desselben zum Tausch anzubieten, insbesondere wie am 18.07.2005 um 10:02 Uhr geschehen.

2.
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2006 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass er für den streitgegenständlichen Upload nicht verantwortlich sei, da sein volljähri­ger Sohn Christian an der Tauschbörse teilgenommen habe. Er selbst habe also keine urheberechtsverletztende Handlung vorgenommen. Aber auch für das Tun seines Soh­nes brauche er nicht einzustehen. Die Störerhaftung würde zu weit gehen, wenn ohne besondere Anhaltspunkte engste Familienmitglieder überwacht werden müssten, zumal in der Werbung auf die Gefahren der Nutzung von Computer und Internet sowie die Ge­fahr von Tauschbörsen nicht hingewiesen werde, sondern vielmehr den Nutzern ein problemloser Umgang mit den neuen Medien suggeriert werde. Die durch die Recht­sprechung gezogenen Grenzen der Störerhaftung seien im vorliegenden Fall zu beach­ten, so dass ein Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht bestehe.

Die Parteien haben den Rechtsstreit hinsichtlich des Zahlungsantrags zu 2) überein­stimmend für erledigt erklärt.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Partei­en nebst Anlagen sowie alle sonstigen Aktenteile.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.
Der Kläger ist hinsichtlich einer von ihm selbst begangenen unerlaubten Handlung gem. § 97 Abs. 1 UrhG nicht passivlegitimiert. Sofern man den ursprünglichen Sachvortrag der Klägerin, dass der Beklagte selbst Tä­ter gewesen sei, nach der von der Klägerin in der Sache nicht bestrittenen Benennung des Sohnes des Beklagten als Täter nicht ohnehin als prozessual überholt betrachten will, ist die Klägerin jedenfalls hinsichtlich eines täterschaftlichen Handeins des Beklag­ten beweisfällig geblieben.

Denn der Beklagte hat die täterschaftliche Begehung eines Urheberrechtsverstoßes durch ihn wirksam bestritten. Grundsätzlich trifft die Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Merkmale in § 97 Abs. 1 UrhG den Anspruchssteller (von Wolft in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97 Rn. 21), hier also die Klägerin. Aller­dings trifft den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast. Als solche wird die Last einer Geqenpartei bezeichnet, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der darlegungspflichtigen Partei zu äußern. Eine solche sekundäre Darlegungslast kann insbesondere dann angenommen werden, wenn sich die maßgeblichen Vorgänge im Wahrnehmungsbereich des Prozessgegners abge­spielt haben. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob es diesem zumutbar ist, nähe­re Angaben zu machen (allgemein: BGHZ 86, 23, 29; 100, 190, 196; BGH, Urt. v. 24.11.1998, – VI ZR 388/97, NJW 1999,714,715; Mes, P., GRUR 2000, 934,939). Die Klägerin kann keine Kenntnis davon haben, wer den Internetanschluss der Beklagten zum ermittelten Zeitpunkt tatsächlich genutzt hat; dieser Umstand liegt allein in der Sphäre des Beklagten. Wie weit bei dieser Sachlage die sekundäre Darlegungslast der Beklagten konkret reicht, braucht nicht entschieden zu werden. Der Beklagte ist seiner sekundären Darlegungslast jedenfalls nachgekommen. Er hat sich nicht auf ein einfa­ches Bestreiten beschränkt, sondern vielmehr konkret seinen Sohn als Täter angegeben. Auf dieses Bestreiten der Behauptung einer Täterschaft der Beklagten ist die Klägerin als darlegungs- und beweisbelastete Partei beweisfällig geblieben.

2.
Der Beklagte unterliegt auch nicht der Störerhaftung.

a)
Wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adä­quat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, kann als Störer für eine Schutzrechts-/Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen wer­den (vgl. BGHZ 148, 13, 17 – ambiente.de; BGH Urt. v. 18.10.2001 – I ZR 22/99, GRUR 2002, 618, 619 – Meißner Dekor; BGHZ 158, 236, 251 – Internet-Versteigerung). Nach ständiger Rechtsprechung setzt allerdings die Haftung desjenigen, der ohne Täter oder Teilnehmer als Störer haftet, die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Denn ande­renfalls würde die Störerhaftung über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben. Der Umfang der Prü­fungspflichten bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch ge­nommenen nach den Umständen eine Prüfung zumutbar ist (BGH, Urt. v. 10.10.1996-1 ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 315 f – Architektenwettbewerb; Urt. v. 30.06.1994 – I ZR 40/92, GRUR 1994, 841,842 f; Urt. v. 15.10.1998 – I ZR 120/96, GRUR 1999, 418, 419 f – Möbelklassiker; BGHZ 148, 13, 17 f – ambiente.de; BGHZ 158, 236, 251 – Internet­Versteigerung).

b)
Der Beklagte trägt willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Ur­heberrechts bei. Er betreibt als Inhaber einen Internetanschluss; dieser ist mit seinem Willen und von ihm angemeldet worden. Ohne den Internetanschluss und seine Über­lassung an Dritte wäre es auch nicht kausal zu einer Verletzung des geschützten Urhe­berrechts gekommen. Er ist als Inhaber des Anschlusses sowohl rechtlich als auch tat­sächlich in der Lage, dafür zu sorgen, dass dieser Anschluss nicht für Rechtsverletzun­gen genutzt wird. Soweit der Beklagte vorträgt, dass er dazu mangels Kenntnisse nicht in der Lage sei, muss er sich dann, wenn er selbst einen entsprechenden Internetan­schluss betreibt, der Hilfe Dritter bedienen.

Fraglich ist allein die Annahme der Verletzung von Prüfungspflichten. Dabei ist zu be­achten, dass die ursprünglich zwischen den Parteien umstrittene Frage einer Nutzung eines W-LAN Netzes durch Dritte vorliegend nicht zu entscheiden ist. Der Beklagte hat im Laufe des Prozesses seinen diesbezüglichen Vortrag aufgegeben. Stattdessen hat er ohne sachlichen Widerspruch der Klägerin seinen volljährigen Sohn als Täter benannt. Folglich ist allein die Frage der Reichweite der Störerhaftung bei der Internetnutzung durch volljährige Familienmitglieder streitgegenständlich. Hierbei hat der Beklagte kei­nerlei Überwachungs- oder Belehrungsmaßnahmen vorgetragen. Der Umfang der Prüfungspflicht bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem Beklagten als Störer nach den Umständen eine Überprüfung der Internetnutzung zuzumuten ist.

Soweit – wie im Streitfall – ein Anschlussinhaber den Anschluss Familienangehörigen und insbesondere seinen Kindern zur Verfügung stellt, beruht die Eröffnung des Zu­gangs zum Internet auf dem familiären Verbund. Prüfungs- und Überwachungspflichten sind nur insoweit anzunehmen, als diese im Rahmen der Erziehung von Kindern in Ab­hängigkeit von deren Alter auch auf anderen Betätigungsfeldern notwendig ist. Eine dauerhafte Überprüfung des Handeins der eigenen Kinder oder des Ehepartners ist oh­ne konkreten Anlass nicht zumutbar. Ohne Anlass für die Annahme, dass Familienmit­glieder in rechtswidriger Weise Urheberrechte im Rahmen der Nutzung des Internets verletzen, kommt eine ständige Überwachung oder gar eine Sperrung des Anschlusses für diese nicht in Betracht. Ob es allerdings bei Eröffnung des Internetverkehrs für die Kinder einer einweisenden Belehrung bedarf, ist nach dem Alter und dem Grad der Ver­nunft der jeweiligen Nutzer im Einzelfall zu entscheiden.

Nach diesen Grundsätzen scheidet im vorliegenden Fall eine Störerhaftung des Beklag­ten aus. Bei einem volljährigen Kind, das nach allgemeiner Lebenserfahrung im Umgang mit Computer- und Internettechnologie einen Wissensvorsprung vor seinen erwachse­nen Eltern hat, kann es sinnvollerweise keiner einweisenden Belehrung über die Nut­zung des Internets bedürfen. In diesem bleibt es bei der Beurteilung, dass ein Vater ein konkretes Familienmitglied nicht ohne Anlass der Begehung unerlaubter Handlungen verdächtigen muss und dementsprechend zur Einleitung von Überwachungsmaßnah­men verpflichtet wäre.

3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, 91 a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags zu 2) übereinstimmend für erledigt erklärt ha­ben, war über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte zu einer Auferlegung der Kosten auf die Klägerin, da sie ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen wäre. Mangels Störerhaftung des Beklagten bestand auch kein Anspruch auf Erstattung der Abrnahnkosten aus Geschäftsführung ohne Auf­trag. Mangels Verschulden bestand kein Schadenersatzanspruch gern. § 97 Abs. 1 UrhG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

I