LG Memmingen: 400,00 EUR Schadensersatz für unerlaubte Nutzung eines fremden Bildes?

veröffentlicht am 14. Juni 2011

LG Memmingen, Urteil vom 04.05.2011, AZ. 12 S 796/10
§§ 22; 23 KUG; § 97 UrhG

Das LG Memmingen hat entschieden, dass für die unberechtigte Verwendung eines Bildes ein Schadensersatz von 400,00 EUR zu zahlen ist. Für die Arbeit der abmahnenden Rechtsanwälte sei eine 1,3-fache Geschäftsgebühr bei einem Streitwert von 5.000,00 EUR rechtmäßig. Was wir davon halten?


Die Besonderheit des Falles dürfte in der Verletzung des Persönlichkeitsrechts liegen, da es sich bei dem Bild offensichtlich um ein Portraitfoto handelte. Herr Knieper & Co. dürften von dieser Rechtsprechung kaum profitieren. Die Nachricht, dass die Kollegen für eine Abmahnung eine 1,3-fache Geschäftsgebühr zugesprochen bekommen haben, genauer – die Klägerin – halten wir für eine „lahme“ Nachricht. Die eigentlich interessante Frage ist, ob die Kollegen vor Gericht höhere Gebühren geltend gemacht, aber nicht zugesprochen bekommen haben. Und spätestens angesichts des Streitwerts weiß ein jeder nun, dass Memmingen nicht im Rheinland liegt.

Update: Der befasste Kollege hat sich zu der Angelegenheit gemeldet und erklärt, dass er keine höheren Gebühren geltend gemacht habe, zumal „das Bild nur auf einer Unterseite eingestellt und auch von der Größe eher klein“ gewesen sei. Was wir davon halten? (2) Da soll uns noch einmal jemand kommen, die „Abmahnanwälte“ seien gierig.

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