LG Memmingen, Urteil vom 23.12.2009, Az. 1 HK O 1751/09
§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB
Das LG Memmingen hat entschieden, dass die Nachfrage an ein Unternehmen, dessen Daten der Versender ohne Zutun des Unternehmens in eine Datenbank aufgenommen hat, auf Überprüfung und ggf. Aktualisierung der Daten eine unzulässige Form der Nachfragewerbung ist. Dem klagenden Unternehmen stehe damit ein Unterlassungsanspruch zu. Die Verteidigung des Beklagten, dass lediglich eine Informationsbeschaffung für einen kostenlosen Eintrag und damit eine Nachfrage für eine unentgeltliche Leistung vorliege, mit der die Klägerin ihr Einverständnis dadurch erklärt habe, dass sie in ihrem Internet-Auftritt Anfragen zu ihrem Unternehmen erlaube, überzeugte das Gericht nicht. Das Gericht führte aus:
„Um die Aktualität seiner Datenbank zu erhalten, fragte der Beklagte nach den neuesten Firmendaten der Klägerin, die er für seine Geschäftstätigkeit benötigte. Unbestritten blieb, dass der Beklagte mit seiner Datenbank ein Gewerbe ausübt und dabei – von der Zahl der Nutzer abhängige – Werbeeinnahmen erzielt. Wer aber Nachfragehandlungen an andere Gewerbetreibende richtet, um damit die eigene gewerbliche Erbringung von Dienstleistungen zu fördern, betreibt mittelbar auf Absatzförderung gerichtete Handlungen, welche den Begriff der Werbung unterfallen.“ Für eine solche Werbung sei eine Einwilligung der Klägerin erforderlich. Hierzu reiche das nur potentielle, vom Beklagten vor der Versendung der E-Mail nicht weiter hinterfragte Interesse der Klägerin nicht aus. Die Einwilligung der Klägerin auf ihrer Internetseite für Anfragen beziehe sich nur auf die übliche Verkaufstätigkelt, nicht aber auf die Zurverfügungstellung von Unternehmensdaten für fremde gewerbliche Zwecke.