LG Memmingen: Videoaufnahmen mit einer DashCam unterliegen einem Beweisverwertungsverbot / Kein Schmerzensgeld

veröffentlicht am 17. Februar 2016

LG Memmingen, Endurteil vom 14.01.2016, Az. 22 O 1983/13
§ 276 BGB, § 823 Abs.1 BGB , § 823 Abs.2 BGB, § 1004 Abs.1 BGB, § 6b Abs. 1 BDSG, § 6 b Abs. 5 BDSG

Das LG Memmingen hat entschieden, dass die Aufnahmen einer Onboard-Videocamera (DashCam), soweit sie ein privates Anwesen erfassen, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen. Im Übrigen unterlägen mit der DashCam angefertigte Aufnahmen einem Verwertungsverbot, weil sie rechtswidrig gefertigt würden. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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