LG München: Filesharing – Doch keine Verurteilung zum Schadensersatz, wenn der Anschlussinhaber gar keinen Computer besitzt

veröffentlicht am 8. April 2013

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG München I, Urteil vom 25.03.2013, Az. 21 S 28809/11
§ 670 BGB, § 677 BGB, § 683 S. 1 BGB; § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG

Das LG München I hat eine Entscheidung des AG München (hier) aufgehoben, wonach eine Verurteilung zum Schadensersatz wegen der Verbreitung eines Spielfilms in einer Tauschbörse auch gegenüber einem Anschlussinhaber erfolgen können sollte, der gar keinen Computer besaß. Die Kammer vertrat die Rechtsansicht, dass eine Haftung allein auf Grund des Unterhaltens eines Internetanschlusses eine derart überspannte Betrachtungsweise darstelle, dass die Störerhaftung im Ergebnis in die Nähe einer Gefährdungshaftung gerückt würde, durch die ein Betreiber eines Internetanschlusses bereits deswegen für Verletzungen hafte, weil er eine von einem Internetzugang ausgehende Gefahr eröffnet habe. Entsprechende Gefährdungshaftungstatbestände habe der Gesetzgeber jedoch nicht vorgesehen.

Es sei nach den allgemeinen Grundsätzen Sache des Klägers, Beweis für die anspruchsbegründende Verletzungshandlung anzubieten und die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgetragenen Tatsachen (hier: kein PC mit Internetzugang) so zu widerlegen, dass sich die täterschaftliche Verantwortung der Beklagten ergebe. Solche Beweisangebote habe es seitens der Klägerin in erster Instanz aber nicht gegeben.

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