LG München I, End-Urteil vom 28.09.2016, Az. 37 O 1930/16
§ 16 UrhG, § 87 Abs. 1 Nr. 2 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG
Das LG München hat entschieden, dass bei einem sog. virtuellen Online-Videorekorder, welcher als gewerbliche Dienstleistung im Internet angeboten wird, der Anbieter als „Hersteller“ der für die Videoaufnahmen erforderlichen Vervielfältigungen anzusehen ist. Dieser könne sich nicht auf die Privilegierung gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG berufen. § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG greife nur dann ein, wenn sämtliche angefertigten Vervielfältigungen von den Nutzern individuell ausgewählt würden. Im vorliegenden Fall empfing der Anbieter des Online-Videorekorders u.a. das Sendesignal „…“ und leitet es an seine Aufnahmeserver weiter. Auf diesen wurde es zusammen mit weiteren 42 deutschen Free-TV-Programmen rund um die Uhr gespeichert. Ein solcher Aufzeichnungsvorgang sei allerdings urheberrechtswidrig, wie die Kammer entschied. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG München I – Privilegiert § 53 UrhG den Anbieter von Online-Videorekordern?).
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