LG München I: Ankauf von unbefugt aufgenommenen Fotos durch Presse ist nicht immer strafbar

veröffentlicht am 19. August 2011

LG München I, Urteil vom 23.05.2011, Az. anonym – nicht rechtskräftig
§ 201a StGB

Das LG München hat laut einer Pressemitteilung vom 23.05.2011 entschieden, dass sich ein Pressevertreter, welcher Bildmaterial auf einer CD-ROM unbesehen ankauft, nicht strafbar macht, wenn er den Inhalt der Bildaufnahmen im Zeitpunkt des Ankaufs noch nicht kennt. Auch sei eine Nötigung auszuschließen, wenn der Pressevertreter mit der PR-Agentin des Geschädigten telefoniert und in Bezug auf das gesichtete Bildmaterial ein Interview erbittet. Dies stelle weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Drohung mit einem empfindlichen Übel dar, insbesondere, wenn keine Forderungen erhoben werden und kein Druck ausgeübt wird, um den Geschädigten zu Interviews zu veranlassen. Das bloße Erwähnen des Bildmaterials in einem Telefongespräch stelle kein Gebrauchmachen im Sinne einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen dar. Der Besitz des Bildträgers sei nach dem Willen des Gesetzgebers nicht strafbar.

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