LG München I, Urteil vom 31.07.2015, Az. 4 HK O 21172/14 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 4 Nr. 3 UWG
Das LG München I hat entschieden, dass auch in einem Onlinemagazin mit redaktionellem Inhalt klar und deutlich darauf hingewiesen werden muss, wenn (verlinkte) Inhalte Werbung im Rechtssinne darstellen. Im vorliegenden Fall hatte der Betreiber eines Internetportals zu Gesundheitsfragen in einem redaktionellen Artikel auf Werbung eines Dritten verlinkt, ohne den Link selbst ausreichend als Werbung zu kennzeichnen. Vielmehr hatte der Betreiber den sog. „Anleser“ lediglich als „sponsored“ bezeichnet, was der Kammer zur Abgrenzung nicht ausreichte.