LG München I: Auch die bloße Produktinformationsseite muss gesetzliche Pflichtinformationen enthalten, wenn die Produkte per Fernabsatzvertrag verkauft werden

veröffentlicht am 19. April 2011

LG München I, Urteil vom 15.04.2009, Az. 1 HK O 2632/09
§§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Nr. 10 BGB-lnfoV

Das LG München hat entschieden, dass auch der Betreiber einer bloßen „Informationsseite“ der Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht nach § 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Nr. 10 BGB-lnfoV unterliegt, wenn er Fernabsatzverträge anbietet. Zitat: „Nach Auffassung der Kammer hat der Antragsgegner unrichtig vorgetragen, als er die Behauptung aufgestellt hat, er biete keinen Fernabsatz an, sondern habe die Preise in seinem Informationssystem nur vermerkt, um Kunden, die bei ihm Werkstattleistungen in Auftrag geben wollten, vorab über die zu erwartenden Teile-Kosten zu informieren. Diese Behauptung, die, wäre sie richtig, tatsächlich prozessentscheidend gewesen wäre, wird bereits durch verschiedene Eintragungen in den vom Antragsteller vorgelegten Auszügen des Internetauftritts des Antragsgegners, deren Richtigkeit nicht bestritten worden war, widerlegt.

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Im Fußbereich dieser [Web-] Seite findet sich ferner, wie auch auf Ausdrucken, die im Anlagenkonvolut AST 6 und dem Konvolut AST 9 wiedergegeben sind, die Eintragung: „Lieferung erfolgt ab Lager … solange Vorrat reicht per N.N. , Bankeinzug oder Kreditkarte… für Lieferungen und Leistungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen“. Eine Lieferung ab Lager per Nachnahme vertragt sich jedoch nicht mit der Behauptung, Teile nur vor Ort in der eigenen Werkstatt in Kundenfahrzeuge eingebaut zu haben. Die Kammer ist daher überzeugt, dass der Antragsgegner tatsächlich im Fernabsatz tätig war. Jedenfalls aber hat er Angebote für Fernabsatzverträge unterbreitet und war daher an die Informationspflichten gem. § 312 c Abs. 18GB und § Nr. 10 6GB-lnfoV gebunden. Zugleich entfalten die im Internet eingestellten AGB potentiell wettbewerbliche Relevanz, da sie im Falle des Abschlusses von Fernabsatzverträgen in diese einbezogen wurden, bzw. einbezogen worden wären.“ Im Ergebnis wurden auf Grund mehrerer Verletzungen der Informationspflichten Wettbewerbsverstöße angenommen.

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