LG München I: Auch wer keinen Gewinn erzielen möchte, kann schon Unternehmer (bei eBay) sein

veröffentlicht am 24. August 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG München I, Urteil vom 07.04.2009, Az. 33 O 1936/08
§§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG; 14, 312c BGB; 5 TMG

Das LG München hat festgestellt, dass es für die Unternehmereigenschaft eines Verkäufers auf der Internethandelsplattform eBay nicht darauf ankommt, ob die Absicht besteht, einen Gewinn zu erzielen. Verkaufe jemand, auch in geringem Umfang, Dinge, die nicht zum alltäglichen Leben gehören, könne schon ein unternehmerisches Handeln vorliegen. Der Beklagte hatte mehrere antike Einrichtungsgegenstände über eBay angeboten. Er sah sich selbst als Sammler und schloss wegen Vorliegen von Privatverkäufen die Gewährleistung für Erwerber aus. Das Gericht gelangte jedoch zu der Auffassung, dass der Beklagte unternehmerisch handele. Diese Tatsache ergebe sich aus einem Telefonat mit dem Kläger, in dem der Beklagte angegeben habe, dass er immer mehrere dieser Sammlerstücke vorrätig hätte. Des Weiteren habe der Beklagte Besichtigungstermine mit potentiellen Käufern vereinbart. Eine solche Betriebsorganisation sowie der Preis der Sammlerstücke (ca. 1.000,- EUR) spreche auch bei einer geringen Anzahl von Verkäufen für eine unternehmerische Tätigkeit. Bei nicht alltäglichen Gegenständen seien dann an die Anzahl der Verkäufe keine hohen Anforderungen mehr zu stellen. Auf Grund seiner nunmehr festgestellten Unternehmereigenschaft habe der Beklagte sich wettbewerbswidrig verhalten, da er u.a. kein Impressum und keine Widerrufsbelehrung vorgehalten habe.

I