LG München I: Bei illegalem Filesharing eines Films ist ein Schadensersatz in Höhe von 500 EUR zu zahlen / Streitwert

veröffentlicht am 29. Juni 2015

LG München I, Urteil vom 05.09.2014, Az. 21 S 24208/13
§ 97 Abs. 2 S. 1 UrhG;
§ 287 Abs. 1 ZPO

Das LG München I hat entschieden, dass für das illegale Filesharing eines Filmwerks (Kinofilm) ein Schadensersatz von 500,00 EUR zu zahlen und für die Abmahnung ein Streitwert von 10.000 EUR anzunehmen ist. Zitate aus der Entscheidung (Volltext hier):

Zum Schadensersatz:
„Die Klägerin kann ihren Schadensersatzanspruch – wie geschehen – gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen. Für den konkreten Film ist die von der Klägerin im Prozess geltend gemachte Höhe des Schadensersatzes von 500,00 EUR angemessen. Die Kammer schätzt den Betrag gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf der Basis der von der Klägerin in der Klageschrift (dortige Seiten 12 bis 14) und im Schriftsatz vom 07.10.2013 (dortige Seiten 4 und 5) mitgeteilten Schätzgrundlagen. Hierbei ist neben einem Endverkaufspreis von ca. 20,00 EUR je DVD insbesondere zu berücksichtigen, dass der Lizenzbetrag die lawinenartige Verbreitung von Daten in einem Filesharing-Netzwerk, die hieraus folgende theoretische Notwendigkeit einer umfassenden Erteilung von Unterlizenzen sowie den zeitlich und räumlich unbeschränkten Geltungsbereich der Lizenz abbilden muss.“

Zum Streitwert:
„Da es sich bei dem streitgegenständlichen Recht um ein Filmwerk handelt, ist der Abmahnung entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer ein Streitwert von 10.000,00 EUR zugrunde zu legen. Danach ergibt sich bei einem Gebührensatz von 1,3 eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG in Höhe von  631,80 EUR zuzüglich einer Pauschale von 20,00 EUR für Post- und Telekommunikation gemäß Nr. 7002 VV-RVG und somit ein Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG in Höhe von 651,80 EUR.“

I