LG München I: Die Angabe „Bald verfügbar“ ist als Liefertermin zu ungenau

veröffentlicht am 29. November 2017

LG München I, Urteil vom 17.10.2017, Az. 33 O 20488/16
§ 3 UWG, § 3a UWG; § 312d Abs. 1 S. 1 BGB; Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB

Das LG München hat entschieden, dass ein Internetangebot, welches den Hinweis enthält „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!“ nicht die Anforderungen an die Nennung eines Termins für die Warenlieferung erfüllt. Um dem Verbraucher eine informierte Entscheidung zum Vertragsschluss zu ermöglichen, müsse der (späteste) Liefertermin mitgeteilt werden oder auch ein Lieferzeitraum, wenn der Unternehmer sich nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt festlegen wolle. Bei der o.g. Angabe bleibe jedoch vollkommen offen, ob eine Lieferung in Tagen, Wochen oder gar Monaten erfolgen solle. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG München – Termin für Warenlieferung).


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