LG München I: Die unbefugte Nutzung des „Hollywood“-Schriftzuges ist unlauter

veröffentlicht am 16. Juni 2016

LG München I, Urteil vom 19.05.2016, Az. 17 HK O 1061/15
§ 4 Nr. 3 UWG a.F., § 4 Nr. 9 UWG a.F., § 14 Abs. 2 S. 1 UWG

Das LG München hat entschieden, dass der bekannte „Hollywood“-Schriftzug als Leistungsergebnis schutzfähig ist. Daher sei die unbefugte Verwendung des Schriftzuges durch eine Schauspieler- und Model-Agentur unlauter, da eine vermeidbare Herkunftstäuschung erzeugt und die Wertschätzung des Zeichens ausgenutzt werde. Die Hollywood Chamber of Commerce, die einzig zur Lizenzierung des Schriftzuges berechtigt sei, könne daher diese Nutzung untersagen lassen. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG München – Hollywood-Schriftzug).


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