LG München I, Teilurteil vom 12.02.2014, Az. 21 O 7543/12
§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG, § 16 Abs. 1, Abs. 2 UrhG, § 19a UrhG, § 101 Abs. 1 UrhG; § 242 BGB, § 259 BGB, § 260 BGB
Das LG München I hat entschieden, dass die Übernahme von Buchrezensionen einer Tageszeitung – auch auszugsweise – zur Bewerbung von Büchern gegen das Urheberrecht verstößt. Die Rezensionen seien als Sprachwerke schutzfähig, so dass für die Verwendung ein Nutzungsrecht eingeräumt werden müsse. Ein Anspruch auf unlizensierte Verwendung ergebe sich nicht aus Gewohnheitsrecht oder Branchenübung. Das Zitatrecht greife ebenfalls nicht ein, da es an der Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk fehle. Zum Volltext der Entscheidung:
Landgericht München I
Teilurteil
I.
Der Beklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – wegen jeder Zuwiderhandlung, untersagt, die in der beigefügten Anlage A1 markierten Artikel bzw. Artikelauszüge zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen oder vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.
III.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin schriftlich in geordneter Form Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Art, Umfang und Dauer der Nutzung von Artikeln bzw. Artikelauszügen gemäß Ziffer I.
IV.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den über EUR 34.090,20 hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die Handlungen der Beklagten gemäß Ziffer III. entstanden ist.
V.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
VI.
Das Urteil ist in Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 10.000,00 sowie in Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.000,00 vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage um die Verwendung von Rezensionsauszügen im Online-Buchhandel.
Die Klägerin gibt die bundesweit erscheinende Tageszeitung „…“ sowie die „…“ heraus. Zudem betreibt die Klägerin die Internetseite www…..net und verwertet die in ihren Zeitungen erscheinenden Artikel in einer Vielzahl von anderen Medienformaten, wobei Nutzer beispielsweise im Rahmen eines kostenpflichtigen Dienstes auf das …-Archiv mit ca. 2 Millionen Artikeln seit dem Jahr 1993 zugreifen können (Anlage K5). Weiterhin bietet die Klägerin insbesondere Firmenkunden an, Artikel oder Grafiken aus ihrer Zeitung auf den jeweiligen Unternehmenswebseiten öffentlich zugänglich zu machen und verlangt hierfür Lizenzgebühren (Anlage K6).
Die Beklagte vertreibt über die von ihr verantworteten Webseiten unter der Adresse www…..de Bücher, Medien und sonstige Produkte über das Internet. Die von der Beklagten vertriebenen Bücher werden vielfach auf den Internetseiten mit Inhaltsbeschreibungen und sonstigen Informationen beworben.
Im Rahmen der Vorstellung der einzelnen von ihr vertriebenen Bücher verwandte die Beklagte auch die in der Anlage A1 aufgeführten 50 Rezensionsauszüge, welche aus den Zeitungen der Klägerin stammen. Hinsichtlich der einzelnen Rezensionsauszüge wird auf deren Beschreibung auf den Seiten 10-69 der Klageschrift vom 11.4.2012 (Blatt 10/69 der Akte) Bezug genommen, soweit die darin dargestellten Artikel noch in Anlage A1 enthalten sind.
Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 16.1.2012 (Anlage K 199) ab. Eine Unterlassungsverpflichtungserklärung gab die Beklagte in der Folgezeit nicht ab. Bereits in den Jahren 2006/2007 sowie 2010 war zwischen den Parteien über eine Lizenzvereinbarung für Rezensionsauszüge verhandelt worden. Eine Einigung war jedoch nicht zustande gekommen.
Die Klägerin behauptet, sie habe von der Verwendung der Rezensionsauszüge und Rezensionen auf den Seiten der Beklagten erstmals am 5.12.2011 Kenntnis erlangt.
Die Klägerin ist der Auffassung, die von der Beklagten im Rahmen der Werbung für die von ihr vertriebenen Bücher verwandten Artikelauszüge seien urheberrechtlich schutzfähig, da die Mehrzahl schon aufgrund der Menge des übernommenen Textes mit mehreren Sätzen ausreichend umfangreich sei. Auch soweit die Beklagte kürzere Textauszüge übernommen habe, genössen diese urheberrechtlichen Schutz, da sie auch bei geringer Länge eine zusammenhängende Gedankenführung erkennen ließen und sich einer stilsicheren, prägnanten und individuellen Ausdrucksweise bedienten, deren Niveau gängige Mitteilungen in der Alltagssprache deutlich übersteige. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Seiten 75-81 der Klageschrift (Blatt 75/81 der Akte) Bezug genommen.
Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, ihr stünden die ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Artikelauszügen zu, da sie sich diese auch vor dem Bekannt- werden der Nutzungsart Internet vertraglich von ihren fest angestellten und freien Autoren habe einräumen lassen und bei einer entsprechenden Einräumung aller wesentlichen Nutzungsrechte in ausschließlicher sowie räumlich und zeitlich unbegrenzter Art und Weise nach der gesetzlichen Übergangsregelung auch die Online-Rechte übergegangen seien, wenn -wie hier -keine Widersprüche der genannten Autoren erfolgt seien.
Die Klägerin ist daher der Auffassung, ihr stünden wegen der rechtswidrigen Nutzung der Artikelauszüge Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung zu. Weiter könne sie die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten begehren.
Mit Schriftsatz vom 18.12.2012 (Blatt 145/147 der Akte) hat die Beklagte den Streithelferinnen, drei Unternehmen des Zwischenbuchhandels, den Streit verkündet. Diese sind durch Schriftsatz vom 22.1.2013 (Blatt 175/206 der Akte) dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Die ursprünglich im Hinblick auf 65 Artikel und Artikelauszüge erhobene Klage hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.1.2013 (Blatt 149/174 der Akte) hinsichtlich der auf Seite 2 dieses Schriftsatzes (Blatt 150 der Akte) genannten Artikel und Artikelauszüge zurückgenommen. Ergänzend wird auf die Anlagen K 17, K 23, K 53, K 62, K 77, K 103, K 106, K 141, K 150, K 158, K 162, K 168, K 176 und K 183 Bezug genommen, welche die Verletzungsformen hinsichtlich des zurückgenommen Teils der Klage enthalten.
Die Klägerin beantragt im Wege der Stufenklage:
I. Der Beklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – wegen jeder Zuwiderhandlung, untersagt, die in der beigefügten Anlage A1 markierten Artikel bzw. Artikelauszüge zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen oder vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin schriftlich in geordneter Form Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Art, Umfang und Dauer der Nutzung von Artikeln bzw. Artikelauszügen gemäß Ziffer I.
IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren, über den in Ziffer II. genannten Betrag hinaus gehenden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die Handlungen der Beklagten gemäß Ziffer III. entstanden ist.
Die Beklagte und die Streithelferinnen beantragen
Klageabweisung.
Die Beklagte wendet ein, nur eine von der Klägerin nicht vorgenommene Gegenüberstellung von Original und Entnahme ermögliche die Feststellung, ob und inwieweit den übernommenen Textpassagen überhaupt ein schöpferischer Gehalt und damit Werkcharakter zukomme. Ob es sich bei den verwendeten Rezensionsauszügen um besonders aussagekräftige, prägende, ausdrucksstarke und/oder originelle Passagen der jeweiligen Rezension handle oder lediglich um eine Wiedergabe der Handlung oder eine Sammlung allgemein gebräuchlicher Formulierungen, sei weder auszumachen noch zu beurteilen.
Die Beklagte ist der Auffassung, es sei zu beachten, dass die Rezensionsauszüge und Rezensionen nicht selbstständig von ihr auf ihre Internetseiten eingestellt worden seien, sondern sie von den Barsortimenten und deren Datenbanken mit den vollständigen bibliografischen Daten nebst Zusatzinformationen wie zum Beispiel auch den streitgegenständlichen Rezensionen bzw. Rezensionsauszügen beliefert werde.
Die von der Klägerin herausgegriffenen 15 Rezensionsauszüge seien im übrigen nicht schutzfähig. Zum Teil handle es sich um banale kurze Ausschnitte, die nichts weiter als insbesondere für Buchbesprechungen alltägliche Feststellungen enthielten. In erheblichem Umfang seien auch Zitate und zusammengesetzte Zitate enthalten sowie rein beschreibende Inhaltsangaben übernommen worden. Die Rezensionen enthielten zum großen Teil schlichte Zustandsbeschreibungen in Alltagssprache, wobei selbst auf den ersten Blick individuell anmutende Wortschöpfungen bei näherer Betrachtung durchaus regelmäßig verwendet würden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Seiten 3-15 des Schriftsatzes vom 10.12.2012 (Blatt 126/138 Akte) Bezug genommen.
Die Ansprüche der Klägerin seien jedenfalls verwirkt. Da sie bereits seit dem Jahr 2006 von mehreren Lizenzanfragen der Beklagten gewusst habe und die Beklagte keines der Lizenzangebote der Klägerin angenommen hatte, sei in den folgenden fünf Jahren seitens der Klägerin nichts unternommen worden. Vielmehr habe die Klägerin trotz des Schweigens der Beklagten auf ihre Angebote nie wieder reagiert und die Verwendung von Rezensionsauszügen – wie sie im Verlagswesen seit jeher üblich sei – sang-und klanglos hingenommen. Infolgedessen habe die Beklagte darauf vertrauen dürfen, dass sie mit Ansprüchen der Klägerin wegen der Verwendung von Rezensionsauszügen nicht mehr zu rechnen brauche und habe sich darauf einrichten dürfen, da nicht einmal der Abschluss einer Lizenzvereinbarung nachgefragt worden sei. Der Klägerin habe die Verwendung der Auszüge auch nicht verborgen bleiben können, da diese in aller Öffentlichkeit, auf den Büchern, in den Buchprospekten, im Internet, bei den Verlagen und den Onlineshops genutzt worden seien. Aufgrund dieser Präsenz in der Öffentlichkeit habe die Beklagte mit der Billigung einer lizenzvereinbarungsfreien Nutzung der Rezensionsauszüge rechnen dürfen.
Im übrigen sei die Verwendung von Auszügen aus Buchbesprechungen auf der Rückseite von Büchern auch gewohnheitsrechtlich gestattet und seit jeher auch bei den Verlagen gängige Praxis, deren Bücher von der Beklagten mit den streitgegenständlichen Rezensionsauszügen vorgestellt worden seien.
Die Streithelferinnen sind ebenfalls der Auffassung, die Verwendung der Rezensionsauszüge und Rezensionen entspreche einer langjährigen, bisher von allen Beteiligten akzeptierten oder zumindest geduldeten und infolgedessen zum Gewohnheitsrecht erstarkten Branchenübung. Seit jeher hätten die Buchverlage den Zeitungsverlagen Rezensionsexemplare der von ihnen herausgegebenen neuen Bücher kostenlos überlassen und seit ebenso langer Zeit hätten die Zeitungsverlage keine Einwände dagegen erhoben, dass Rezensionsausschnitte in der Werbung für diese Bücher genutzt werden. Dies gelte für Umschlagrückseiten ebenso wie für die Klappentexte der Bücher, für Verlagsvorschauen ebenso wie für die Werbeanzeigen und für die Bewerbung der Bücher durch den Buchhandel. Dabei handle es sich um eine jahrzehntealte Branchenübung nicht nur in Deutschland sondern in einer Vielzahl von Ländern wie insbesondere auch den USA, Großbritannien, Österreich und der Schweiz. Der Entstehung von Gewohnheitsrecht stehe es nicht entgegen, dass die Klägerin der Beklagten ein Lizenzangebot unterbreitet habe und sie seit dem Jahr 2006 zusammen mit der … die in der Fachöffentlichkeit hinlänglich bekannten „Perlentaucher“-Verfahren geführt habe. Ein Abweichen eines unbedeutenden Teils bzw. einer rechtlich unbeachtlichen Minderheit der Rechtsanwender von den gewohnheitsrechtlichen Grundsätzen führe nicht zu deren Nichtgeltung.
Die Branchenübung erstrecke sich auch auf die Onlinebewerbung von Büchern, die seit ca. 10-15 Jahren ebenfalls unter Verwendung jener Texte erfolge, die auf dem Buchumschlag oder im Klappentext von Zeitungsverlagen übernommen würden, was von diesen ebenso wie die analoge Bewerbung der Bücher durch Umschlag-und Klappentexte geduldet und akzeptiert werde. Da es sich folglich um eine von allen Beteiligten als rechtmäßig angesehene langjährige Übung handle, sei von einer gewohnheitsrechtlich zulässigen Praxis auszugehen.
Überdies sei die Klägerin hinsichtlich der streitgegenständlichen Rezensionsausschnitte und Rezensionen teilweise nicht aktivlegitimiert, da die von ihr vorgelegten Anstellungsverträge gemäß den Anlagen K 16, K 28, K 34, K 52, K 67, K 94, K 108, K 152, K 182 und K 187 keine Einräumung von Online-Nutzungsrechten enthielten und die gesetzliche Übergangsregelung für neue Nutzungsarten deswegen nicht anzuwenden sei, weil bereits vor Bekanntwerden des Online-Rechts nicht alle wesentlichen Nutzungsrechte von den Mitarbeitern und freien Journalisten an die Klägerin übertragen worden seien. Zudem habe sie auch keine ausschließlichen sowie räumlich und zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechte erworben, da die genannten Anstellungsverträge das Recht des jeweiligen Autors beinhalteten, seine in den Publikationen der Klägerin veröffentlichten Arbeiten in eigenen Büchern zu verwerten. Im Hinblick auf angestellte Redakteure, die bereits vor dem 1.1.2008, dem Stichtag für die gesetzliche Übergangsregelung zu den neuen Nutzungsarten, ausgeschieden seien, sei diese Regelung ohnehin nicht anzuwenden. Gleiches gelte für den Fall, dass einem Nutzungsrechtsinhaber, dem zuvor die ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt worden waren, am Stichtag des 1.1.2008 wegen des Ausscheidens des betreffenden Mitarbeiters nur noch die einfachen Nutzungsrechte zugestanden hätten. Auf die Auskunfts-und Schadensersatzansprüche wirke sich die Stichtagsregelung dergestalt aus, dass Ansprüche hinsichtlich der Online-Rechte lediglich für Nutzungen ab dem 1.1.2008 in Betracht kommen könnten.
Aus den Manteltarifverträgen für Redakteurinnen und Redakteure (Anlagenkonvolut S3), die entsprechend den vorgelegten Arbeitsverträgen ergänzend Anwendung fänden, ergebe sich, dass die Rechte nicht zeitlich unbefristet eingeräumt worden seien, sondern die Redakteure über ihre Beiträge wieder verfügen könnten, wenn seit dem Erscheinen mindestens ein Jahr vergangen sei.
Hinsichtlich der Artikel gemäß den Anlagen K 39 und K 69 (Verträge gemäß den Anlagen K 40, K 70) fehle es an einer Rechteeinräumung, da die Verträge den Veröffentlichungszeitraum nicht umfassten. Im Hinblick auf die als Anlage K 24 und K 57 vorgelegten Artikel fehle es aufgrund entsprechender handschriftlicher Zusätze an einer ausschließlichen Rechteeinräumung. Im Hinblick auf den Artikel aus dem Jahr 1962 gemäß Anlage K 36 fehle es überhaupt an einer Einräumung der Onlinerechte, da eine Rechteübertragung für neue Nutzungsarten im Anstellungsvertrag von 1964 (Anlage K 37) nicht ausdrücklich kundgetan worden sei und die gesetzliche Übergangsregelung für neue Nutzungsarten überhaupt erst für nach dem 1.1.1966 geschlossene Verträge gelte.
Auch für sämtliche weiteren Rezensionen von angestellten Redakteuren (Anlagen K 18, K 39, K 48, K 69, K 81, K 90, K 116, K 122, K 131, K 140, K 142, K 148, K 163, K 169, K 171, K 177, K 178, und K 192) gelte aufgrund der Regelung in den Manteltarifverträgen, dass diesen von vornherein ein eigenes eingeschränktes Recht zur Nutzung ihrer Artikel verbleibe und der jeweilige Mitarbeiter nach seinem Ausscheiden seine Werke vollumfänglich verwerten dürfe. Insoweit sei die Rechtslage auch nicht damit vergleichbar, dass ein ausschließlicher Lizenznehmer aktivlegitimiert sei, obwohl die Rechte für einzelne Nutzungsarten beim Urheber verblieben sind bzw. der Lizenznehmer Unterlizenzen erteilt hat, durch die ihm fortlaufende materielle Vorteile erwachsen. Solche Vorteile habe die Klägerin gerade nicht, da die Redakteure keine Lizenzzahlungen schuldeten.
Im Hinblick auf die fehlende Urheberbenennung sei die Klägerin für Ansprüche auf einen hundertprozentigen Aufschlag ebenfalls nicht aktivlegitimiert, da diese als urheberpersönlichkeitsrechtliche Anspruch nur vom Urheber selbst geltend gemacht werden könnten. Zu einer Abtretung oder gewillkürten Prozessstandschaft sei nichts vorgetragen.
In Übereinstimmung mit der Beklagten sind die Streithelferinnen weiter der Ansicht, dass die streitgegenständlichen Rezensionsausschnitte mangels Schöpfungshöhe nicht urheberrechtlich schutzfähig seien. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Seiten 13-23 des Schriftsatzes vom 22.1.2013 (Blatt 187/197 der Akte) Bezug genommen. Insbesondere müsse beachtet werden, dass die Rezensionsausschnitte teilweise nur aus einzelnen Sätzen und Satzteilen bestünden, es für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit aber auf diese jeweiligen einzelnen Textstellen ankomme. Selbst die längeren Zitate seien oft rein beschreibend und höben sich in ihrer Formulierung nicht von der Alltagssprache ab.
Die streitgegenständliche Nutzung der Rezensionsausschnitte sei auch vom Zitatrecht gedeckt. Es gebe schließlich für einen Zitierenden keinen nachvollziehbareren und sachlich gerechtfertigteren Zweck, als das zu zitieren, was über ihn und sein Schaffen geäußert werde.
Die Klägerin erwidert, bei den vor Bekanntwerden der Nutzungsart Internet geschlossenen Anstellungsverträgen sei eine Einräumung aller wesentlichen ausschließlichen und zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechte enthalten gewesen. Die detaillierten Regelungen in den Anstellungsverträgen gingen auch denen der Manteltarifverträge vor, da diese nur ergänzend gälten, sofern die Parteien keine Regelung getroffen hätten, was vorliegend nicht der Fall sei. Auch der Umstand des Ausscheidens eines Redakteurs aus seinem Anstellungsverhältnis führe nicht zu einem Entfallen dieser Nutzungsrechte, da dies dem Regelungszweck der gesetzlichen Übergangsregelung zu den neuen Nutzungsarten vollkommen zuwiderlaufen würde. Auch habe diese Regelung keine Auswirkungen auf die geltend gemachten Auskunfts- und Schadensersatzansprüche, da das Gesetz gerade davon spreche, dass die Rechte hinsichtlich der neuen, vormals unbekannten Nutzungsart ebenfalls als eingeräumt gälten, so dass ein Gleichlauf der Rechte für bekannte und unbekannte Nutzungsarten vom Gesetzgeber gewollt gewesen sei und diese nicht erst beginnend ab dem 1.1.2008 als eingeräumt gelten könnten.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.7.2013 (Blatt 271/274 der Akte) sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist – soweit über sie auf der ersten Stufe der Stufenklage zu entscheiden war – begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung des Vervielfältigens und öffentlichen Zugänglichmachens der streitgegenständlichen Rezensionsausschnitte und Rezensionen in Anlage A1 sowie auf Auskunft und Rechnungslegung aus §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 16 Abs. 1, Abs. 2, 19a, 101 Abs. 1 UrhG, 242, 259, 260 BGB zu. Weiter kann sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG begehren.
1.
Die streitgegenständlichen Rezensionsausschnitte gemäß Anlage A1 sind nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 49 UrhG als Sprachwerke urheberrechtlich schutzfähig.
a)
Grundsätzlich unterliegen Zeitungsartikel – wie bereits die Norm des § 49 UrhG zeigt – dem urheberrechtlichen Schutz, da sie in aller Regel aufgrund ihrer individuellen Prägung Werkcharakter im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG haben. Die vielfältigen Möglichkeiten, ein Thema in einer Zeitung darzustellen, und die fast unerschöpfliche Vielzahl der Ausdrucksmöglichkeiten führen dazu, dass journalistische Arbeiten nahezu unvermeidlich die Individualprägung ihrer Urheber enthalten. Sofern die Zeitungsartikel nicht lediglich eine Tatsachenberichterstattung beinhalten, sondern sich ihrerseits mit literarischem Schaffen befassen und literarische Werke feuilletonistisch darstellen, ist diese individuelle Prägung sogar noch eher anzunehmen als bei herkömmlichen Artikeln der Nachrichtenredaktionen oder anderer faktenorientierter Teile der Tagespresse.
Die Urheberrechtsfähigkeit ist auch bei bloßen Auszügen aus den betreffenden Artikeln anzunehmen, wenn sie einen gewissen Umfang erreichen und für sich gesehen selbstständige persönliche Schöpfungen im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstellen. Unter dieser Voraussetzung kann auch kleinen Teilen eines Sprachwerks urheberrechtlicher Schutz zukommen. Lediglich bei sehr kleinen Teilen – wie einzelnen Wörtern oder knappen Wortfolgen – wird ein Urheberrechtsschutz meist daran scheitern, dass diese für sich genommen nicht hinreichend individuell sind (BGH NJW 2011, 761, 767, Tz. 54 -Perlentaucher; BGH GRUR 2009, 1046 -Kranhäuser; EuGH 2009, 1041 -Infopaq; BGH NJW 1953, 1258 -Lied der Wildbahn I).
b)
Im vorliegenden Fall enthalten die Mehrzahl der Artikel in Anlage A1 derart umfangreiche Ausschnitte der Originalrezensionen, dass nach Auffassung der Kammer hierbei die Individualprägung ihrer Urheber, die in feuilletonistischer Art und Weise die Originalwerke besprechen, so deutlich zum Ausdruck kommt, dass ausreichendes individuell- schöpferisches Werkschaffen im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG festzustellen ist. Die in Anlage A1 enthaltenen längeren Auszüge bedienen sich trotz ihrer Beschränkung auf teilweise 15 bis 30 Textzeilen einer Ausdrucksweise, die die Alltagssprache deutlich übersteigt und infolgedessen aufgrund ihres individuellen Gepräges ausreichende Schöpfungshöhe erreicht.
Auch soweit in der Anlage A1 Rezensionsauszüge enthalten sind, die eher kurz ausfallen, übernehmen diese aus den vollständigen Artikeln gerade die eigenschöpferischen, durch die Individualität der Journalisten geprägten Stellen, die in aller Regel gezielt Stilmittel enthalten und die persönlichen Erfahrungen bei der Lektüre des rezensierten Werkes samt der unweigerlich aufkommenden Emotionen wiederzugeben versuchen.
In Anlage K 12 ist beispielsweise die Biografie Stefan Georges als ein Buch beschrieben, das so „frisch und frei“ erzählt ist, das „bewusst in seinen Auslassungen“ ist und das sich folglich „atemlos“ liest. Bereits in diesen wenigen Zeilen kommt die individuell-schöpferische Tätigkeit des Journalisten zum Ausdruck, der sein Leseerlebnis, das durch die Klarheit des Buches geprägt ist, darstellt, wie es nur aufgrund eigenen persönlichen Erlebens möglich wird. Die individuelle Darstellung bedient sich daher auch einer Sprache, die von der persönlichen Ausdrucksweise deutlich stärker geprägt ist als von Alltagsformulierungen.
Auch der Rezensionsausschnitt zu „Die Brüder Karamasow“ in Anlage K 14 erreicht Werkcharakter, zumal die individuell-prägende Formulierung von einem „gigantischen Teppich“ und der Appell „Fort mit Euch, ihr alten Übersetzungen!“ eine feuilletonistisch- schöpferische Stelle der Gesamtrezension zeigt, in die der Journalist seine Persönlichkeit hat einfließen lassen.
Gleiches gilt für den Auszug aus der Besprechung zu „Gewitternacht“ gemäß Anlage K 41, in der die stark eigenschöpferischen Adjektive „federleichte und gruseltiefe“ sowie die höchst pointierte Aufzählung „Himmel, Tod und Hunde“ enthalten sind.
Auch der Auszug zu „Dracula“ in Anlage K 44 enthält eine unterhaltende, aber dennoch prägnante, die individuelle Formulierungskraft des Journalisten wiederspiegelnde Beschreibung, die mit dem Stilmittel der Alliteration von der „Geburt des Vampirs aus dem Geiste unserer medialen Moderne als Gleichsetzungskritik“ spricht. Auch der Vergleich des Vampirs mit der heutigen Zeit, der „heilen Datenwelt“ hat Witz und zeigt die individuelle Ausdrucksweise des Autors.
Besonders kraftvoll in seiner Sprache zeigt sich der Autor des Rezensionsausschnitts zu dem Buch „Hitlers Volksstaat“ (Anlage K 68), der die Massenmorde des nationalsozialistischen Regimes drastisch als „kühl kalkuliertes Mittel der Steuerpolitik“ und „Inflationsdämpfer“ beschreibt. Der krasse Gegensatz zwischen dem historisch Geschehen und den ökonomischen Wirkungen wird in diesen Formulierungen ebenso klar wie offenbar im rezensierten Werk. Diese Formulierungen gehen weit über das in der Alltagssprache Übliche hinaus und zeigen die persönlich-geistige Auseinandersetzung des Autors mit dem besprochenen Buch.
Gleiches gilt auch für die Rezension von „Auf der anderen Seite der Welt“ gemäß Anlage K 49, in der der Autor auf individuelle Weise Formulierungen wie die „postapokalyptische Version des Zauberbergs“ oder ein „schwarzes Loch“ als Begriff für eine Zeitepoche verwendet.
Auch die übrigen kurzen Rezensionsausschnitte wie die Anlage K 97 („kühler Racheengel“, „zynischer Nihilist“ „Feuerwerk kriminalistischer Harmlosigkeit“), die Anlage K 109 („ein Roman der Abenteuer, der ungezügelten Leidenschaften, der großmütigen Taten und menschlichen Verirrungen“), die Anlage K 124 („vergast der Züchter seine Nerze, zerschlitzt der Schlächter das Kälbchen“), die Anlage K 144 („die unsichtbare Zündschnur (…) brennt knisternd, ehe uns die Sprengung ins Gesicht schlägt“), die Anlage K 116 („die Fähigkeit in aller Sinnlichkeit die verklungene Welt der eigenen Kindheit wiederzubeleben“) oder die Anlage K 173 („mit der Lust an lehrreichen Ausschweifungen“, „dass hier ein Humus ist, auf dem eine neue europäische Gemeinsamkeit wachsen könnte“) zeigen, dass sich in den Ausschnitten gerade die feuilletonistisch-prägenden und auf die individuelle Schreibweise des Autors hinweisenden Teile der Gesamtrezensionen wiederfinden, die es jeweils rechtfertigen, trotz deren Kürze von einer ausreichenden Schöpfungshöhe gemäß § 2 Abs. 2 UrhG auszugehen.
2.
Die Klägerin ist für die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz dem Grunde nach aktivlegitimiert, da sie Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte für die Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) der Rezensionsausschnitte ist.
a)
Die Klägerin hat sich von ihren freien Mitarbeitern sowie von ihren angestellten Redakteuren jeweils das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der angefertigten Arbeiten einräumen lassen, wobei sich die entsprechenden Verträge (vgl. beispielhaft die Anlage K 11, Anlage K 16, Anlage K 19, Anlage K 25) nicht hinsichtlich der Ausschließlichkeit der Rechte unterscheiden, sondern lediglich je nach Vertragsschlusszeitpunkt die bekannten Online-Rechte gemäß §§ 16, 19a UrhG bereits einschließen oder als zum Vertragsschlusszeitpunkt noch nicht bekannte neue Nutzungsart nicht enthalten.
b)
Auch soweit die Online-Rechte gemäß §§ 16, 19a UrhG als neue Nutzungsart zum jeweiligen Vertragsschlusszeitpunkt noch nicht bekannt waren, hat sie die Klägerin mangels Widerspruch der einzelnen Redakteure und freien Mitarbeiter nach der Übergangsvorschrift des § 137 l UrhG aber erworben, da ihr bereits zuvor alle wesentlichen Nutzungsrechte räumlich und zeitlich unbeschränkt übertragen worden waren.
Gemäß § 137 l Abs. 1 Satz 1 UrhG gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsrechte als ebenfalls eingeräumt, wenn der Urheber zwischen dem 1.1.1966 und dem 1.1.2008 einem anderen alle wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt hat. Dass seitens der Redakteure und freien Mitarbeiter bis zum Ablauf der in § 137 l Abs. 1 Satz 2 UrhG genannten Frist am 31.12.2008 keinerlei Widersprüche gegenüber der Klägerin erfolgt sind, ist seitens der Beklagten und deren Streithelferinnen unbestritten.
aa)
Nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 137 l UrhG, wonach vermieden werden soll, dass im Hinblick auf bekannt gewordene neue Nutzungsarten mit den jeweiligen Urhebern neue Verträge geschlossen werden müssen, gilt diese Übergangsregelung auch bezüglich der Nutzungsrechte an Werken, die erst nach Wirksamwerden der Übergangsregelung geschaffen wurden, deren ausschließlichen Nutzungsrechte aber bereits zuvor vertraglich übertragen worden waren. Würde man die Regelung des § 137 Abs. 1 UrhG nur auf bereits entstandene Werke anwenden, würde das gesetzgeberische Ziel unterlaufen, da für später geschaffene Werke die bestehenden Altverträge doch wieder angepasst werden müssten. Eine derartige Aufspaltung zwischen zuvor erstellten Artikeln und später entstandenen Werken ergibt sich aus der Regelung des § 137 l Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht. Diese Auslegung folgt auch aus dem Vertrags-und Verwertungszweck, der den gegenständlichen Anstellungsverträgen und freien Mitarbeiterverträgen der Antragstellerin zugrunde liegt. Danach sollten sämtliche Verwertungsrechte zur Vervielfältigung und Verbreitung bei der Antragstellerin liegen.
bb)
Soweit der Gesetzestext offen lässt, ob die neuen Nutzungsrechte ausschließlich oder einfach übertragen werden, ist der Auffassung zu folgen, dass an den Umfang der Rechte angeknüpft werden sollte, die der Rechteinhaber hinsichtlich der seinerseits schon bekannten Nutzungsrechte besaß, dass also vorliegend die vertraglich eingeräumten ausschließlichen Rechte übergegangen sind. Diese Auslegung folgt auch dem Wortlaut des § 137 l Abs. 1 Satz 1 UrhG, wonach die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsrechte „als dem anderen ebenfalls eingeräumt“ gelten.
cc)
Aus den genannten Überlegungen ist es auch unbeachtlich, ob ein Redakteur oder freier Mitarbeiter, der bereits zuvor der Klägerin die ausschließlichen zeitlich und räumlich unbegrenzten Nutzungsrechte eingeräumt hat, vor dem 1.1.2008 aus dem Vertrags oder Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Nach dem Regelungszweck des § 137 l Abs. 1 UrhG soll mangels Widerspruch des Urhebers gerade vermieden werden, dass für Altwerke neue Verträge geschlossen oder Vertragsanpassungen verhandelt werden müssen, was naturgemäß nicht nur dann der Fall ist, wenn das Vertragsverhältnis über den 1.1.2008 hinausbesteht, sondern erst recht gilt, wenn zu diesem Zeitpunkt das Vertragsverhältnis mit dem Urheber bereits gelöst worden ist. Macht der Urheber von der Möglichkeit des Widerspruchs keinen Gebrauch, überbrückt § 137 l Abs. 1 UrhG auch die Situation, dass nicht nur eine Nachverhandlung hinsichtlich neuer Nutzungsrechte erfolgten, sondern sogar ein vollständig neues Vertragsverhältnis geschaffen werden müsste. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt von § 137 l Abs. 1 UrhG ist die Nutzungsrechtseinräumung vor dem 1.1.2008, nicht das Fortbestehen eines Anstellungs-oder Dienstverhältnisses zu diesem Zeitpunkt.
dd)
Im Hinblick auf die vor dem 1.1.2008 erfolgte Einräumung der ausschließlichen Nutzungsrechte schadet es für die Anwendung von § 137 l Abs. 1 UrhG auch nicht, dass in den Verträgen mit den festangestellten Redakteuren (dort § 3 Ziff. 2) diesen die Möglichkeit eingeräumt wird, die in den Publikationen der Klägerin veröffentlichten Arbeiten in eigenen Büchern zu verwerten, wenn die Arbeiten mit der Quellenangabe veröffentlicht werden. Insoweit spricht § 137 l Abs. 1 UrhG gerade davon, dass dem Nutzungsberechtigten alle wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt worden sein müssen, wodurch für geringe Ausnahmen der Enthaltungspflicht des Urhebers durchaus Raum ist. Wesentlich sind diejenigen Nutzungsrechte, mit denen der Vertragspartner den Verwertungszweck umfassend erreicht, was im Falle der Zeitungspublikationen der Klägerin durch die vertraglich eingeräumte Rechtsposition gewährleistet ist. Insoweit ist anhand der Gepflogenheiten der jeweiligen Branche von Werkart zu Werkart festzustellen, was jeweils zu dem umfassenden Verwertungszwecke zählt. Insoweit kann die Grenze dort gezogen werden, wo mit der betreffenden Nutzung dem Nutzungsberechtigten keine Konkurrenz gemacht werden kann, so dass dort auch die Enthaltungspflicht des Urhebers endet (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. § 137 l, Rn. 24, 25). Vorliegend ist gerade nicht ersichtlich, warum die Buchnutzung durch den Urheber zwingend von seiner Enthaltungspflicht umfasst werden müsste, zumal er mit einer nachfolgenden Buchveröffentlichung seiner Artikel nicht in eine Konkurrenzsituation zur Klägerin tritt, die auch im Feuilletonbereich auf eine gewisse, wenn auch abgemilderte Tagesaktualität achten wird.
c)
Unmaßgeblich für die Anwendung von § 137 l Abs. 1 UrhG ist auch, ob nach den Manteltarifverträgen für angestellte Redakteure (Anlagenkonvolut S3) die Nutzungsrechtseinräumung zeitlich auf ein Jahr befristet ist oder nach dem Ausscheiden des Redakteurs aus dem Anstellungsverhältnis seine Enthaltungspflicht erlöschen soll. In den Anstellungsverträgen mit den fest angestellten Redakteuren (dort jeweils § 9 bzw. § 8 Ziff. 1) ist ausdrücklich klargestellt, dass die einzelvertraglichen Regelungen denen des Manteltarifvertrages vorgehen und die Bestimmungen der jeweils gültigen Manteltarifverträge nur ergänzend anzuwenden sein sollen. Infolgedessen hat die ausschließliche zeitlich und räumlich unbegrenzte Nutzungsrechtseinräumung mit der Ausnahme von der Enthaltungspflicht bei eigenen Büchern Vorrang vor den manteltarifvertraglichen Regelungen. Für einen Vorrang der Normen des Manteltarifvertrages gemäß § 4 TVG ist nichts ersichtlich, zumal die Beklagte nicht einmal selbst behauptet hat, dass die Parteien des hiesigen Rechtsstreits gemäß § 3 TVG tarifgebunden sind oder es zu einer Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit nach § 5 TVG gekommen wäre.
d)
Hinsichtlich der von den Parteien noch diskutierten Einzelfälle gilt folgendes:
Es ist nicht ersichtlich, warum vor dem Hintergrund der oben genannten zeitlichen Anwendbarkeit des § 137 l Abs. 1 UrhG im Verhältnis zu den Redakteuren … und … etwas anderes gelten sollte, zumal aus den vorgelegten Vereinbarungen gemäß den Anlagen K 211 und K 212 ersichtlich ist, dass von der Rechteeinräumung sämtliche jemals von diesen Urhebern verfassten, bei der Klägerin veröffentlichten Beiträge umfasst werden.
Im Hinblick auf die möglicherweise nicht ausschließliche Rechteeinräumung des Mitarbeiters … im Vertrag gemäß Anlage K 25 ist keine Entscheidung mehr veranlasst, da der Rezensionsausschnitt gemäß Anlage K 23 nach der teilweisen Klagerücknahme nicht mehr streitgegenständlich ist. Im Hinblick auf den Vertrag mit dem Mitarbeiter … ist zwar über die Verletzungsform gemäß Anlage K 56 noch zu entscheiden und im Vertrag gemäß Anlage K 58 ist das Wort „ausschließliche“ gestrichen, die Vereinbarung gemäß Anlage K 213 enthält jedoch ebenfalls die vollständige Einräumung der ausschließlichen Online-Rechte für sämtliche bei der Klägerin veröffentlichten Beiträge.
Eine entsprechende ausschließliche Einräumung der Online-Rechte ist gemäß Anlage K 214 auch durch den Mitarbeiter … erfolgt, so dass unmaßgeblich ist, dass der ursprünglich vorgelegte Anstellungsvertrag vom 1.10.1964 (Anlage K37) nicht in den am 1.1.1966 beginnenden Anwendungszeitraum des § 137 l Abs. 1 UrhG fällt.
3.
Die Beklagte hat auch keine Rechte zur Nutzung der streitgegenständlichen Rezensionsausschnitte erworben, da eine ausdrückliche oder konkludente Rechteeinräumung gemäß den §§ 31 ff. UrhG nicht erfolgt ist und sie sich nicht auf eine Branchenübung oder auf Gewohnheitsrecht berufen kann.
Zwar mag eine Branchenübung oder eine gewohnheitsrechtliche Handhabung grundsätzlich dann eine Rolle spielen, wenn bei einer tatsächlich erfolgten ausdrücklichen oder konkludenten Rechteeinräumung im Rahmen der Zweckübertragungslehre gemäß § 31 Abs. 5 UrhG deren Umfang zu bestimmen ist (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 31, Rn. 125). Vorliegend fehlt es aber an einer solchen ausdrücklichen oder konkludenten Rechtseinräumung und die Beklagte beruft sich isoliert auf eine branchenübliche oder gewohnheitsrechtliche Übung, wonach die Rezensionsauszüge seit jeher auf Klappentexten und in sonstiger Werbung für belletristische Werke und Sachbücher verwandt worden seien, ohne einer Lizenzierung zu bedürfen. Diesbezüglich vermag sich die Kammer jedoch keine Überzeugung zu bilden, dass tatsächlich Gewohnheitsrecht entstanden ist.
Die Entstehung von Gewohnheitsrecht bedarf grundsätzlich einer dauerhaften tatsächlichen Übung in der Rechtsgemeinschaft, muss allgemein sein und muss auf der Rechtsüberzeugung der Rechtsgemeinschaft beruhen (vgl. OLG München, ZUM 2007, 60, 65 -Fernsehwerbespots).
Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme, hegt die Kammer bereits Zweifel daran, dass für den Onlinebereich überhaupt die für die Entstehung von Gewohnheitsrecht maßgebliche dauerhafte Übung festgestellt werden kann. Nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien ist nämlich allenfalls seit 10 bis 15 Jahren überhaupt eine Verwendung von Rezensionsausschnitten im Online-Buchhandel zu verzeichnen, was ein für die Entstehung von Gewohnheitsrecht zu kurzer Zeitraum sein könnte.
Entscheidend ist jedoch, dass selbst nach dem Vortrag der Beklagten und der Streithelferinnen nicht festgestellt werden kann, dass eine entsprechende Nutzung der Rezensionsauszüge im Onlinebereich auch tatsächlich auf einer Rechtsüberzeugung der Rechtsgemeinschaft beruht, zu der nicht nur die Online-Buchhändler als Nutznießer dieser Praxis, sondern gerade auch die in ihren Rechten betroffenen Zeitungsverlage wie die Klägerin gehören. Insoweit konnte sich eine Rechtsüberzeugung der Rechtsgemeinschaft dahingehend, dass eine lizenzfreie Online-Nutzung von Rezensionsausschnitten möglich sein soll, nicht bilden, da sich die Zeitungsverlage in Gestalt der Klägerin sowie der … bereits in den so genannten Perlentaucher-Verfahren (LG Frankfurt am Main, BeckRS 2006, 14005 -Perlentaucher; OLG Frankfurt am Main, NJW 2008, 770 -Perlentaucher I; BGH, GRUR 2011, 134 -Perlentaucher; OLG Frankfurt am Main, ZUM 2012, 146 -Perlentaucher II) umfassend gegen die eher geringfügiger in ihre Rechte eingreifende Nutzung so genannter Abstracts gewehrt haben und damit innerhalb der Rechtsgemeinschaft zum Ausdruck gebracht haben, dass sie mit der Nutzung von Online-Rezensionen auch in bearbeiteter Form ohne die Einräumung von Lizenzen nicht einverstanden sind. In gleicher Weise hat dies die Klägerin gemeinsam mit der … auch in den vor dem hiesigen Gericht geführten Verfahren gegen die Online-Verwertung von Nachrichtenauszügen (LG München, 7 O 4277/11; 21 O 8455/11 und 33 O 9655/12) getan. Da somit die Klägerin sowie die … als die beiden bekanntesten Tageszeitungen im Qualitätssegment im Zeitraum zwischen 2006 und 2012 ihre von der Auffassung der Beklagten und der Streithelferinnen abweichende Rechtsmeinung in der Fachöffentlichkeit kundgetan haben, kann von einer einheitlichen Überzeugung der Rechtsgemeinschaft und einem allgemeinen Handeln danach keine Rede sein.
4.
Zu Gunsten der Beklagten greift auch nicht die Schranke des Zitatrechts gemäß § 51 Satz 1 UrhG ein, da es bereits an einem Zitatzweck fehlt.
Grundsätzlich setzt ein Zitatzweck im Sinne von § 51 UrhG voraus, dass das zitierte Werk zur Erläuterung des Inhalts eines aufnehmenden Werkes des Zitierenden verwandt wird. Der Zweck des Zitats ergibt sich aus dessen Wesen, das dadurch gekennzeichnet ist, dass dem eigenen Werk erkennbar fremde Werke oder Werkteile hinzugefügt werden (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 51, Rn. 2).
Vorliegend fehlt es aber an einem solchen Belegcharakter der Rezensionsauszüge, da diese nicht zur Erläuterung des Inhalts eines aufnehmenden Werkes der Beklagten verwandt werden, sondern ausschließlich zum Zwecke der Werbung für die von ihr vertriebenen Bücher auf ihre Internetseite gestellt wurden. Eine geistig-kritische Auseinandersetzung mit den Inhalten der Rezensionsauszüge oder eine innere Verbindung des Textes mit einem eigenen Text der Beklagten fehlt aufgrund des rein werblichen Charakters der Webseite, die ausschließlich dem Verkauf der Bücher dient.
5.
Die Ansprüche der Klägerin auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz sind auch nicht gemäß § 242 BGB verwirkt. Hierbei ist zu beachten, dass zwischen den Parteien in den Jahren 2006/2007 und 2010 bereits über einen möglichen Lizenzvertrag für die Verwendung von Rezensionsausschnitten verhandelt worden ist.
Grundsätzlich setzt eine Verwirkung gemäß § 242 BGB ein Zeit-und ein Umstandsmoment voraus, d.h. der Berechtigte darf sein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht haben und der Verpflichtete hat sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet und sich auch darauf einrichten dürfen, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde. Der Verstoß gegen Treu und Glauben liegt in einer illoyalen Verspätung der Rechtsausübung (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 242, Rn. 47).
Im vorliegenden Fall fehlt es selbst nach dem eigenen Vortrag der Beklagten und der Streithelferinnen an einem Umstandsmoment, da allein aus dem fehlenden Tätigwerden der Klägerin zwischen den Vertragsverhandlungen in den Jahren 2006/2007 und 2010 und der Klageerhebung am 13.4.2012 seitens der Klägerin keinerlei Vertrauenstatbestände gesetzt wurden, aufgrund derer sich die Beklagte darauf hat verlassen dürfen, dass Ansprüche wegen der Verwendung der Rezensionsausschnitte nicht mehr geltend gemacht würden. Gerade das Verhandeln über Lizenzen zeigte die Auffassung der Klägerin, dass sie von der Notwendigkeit einer Rechteeinräumung ausging. Einen irgendwie gearteten Sinneswandel bei der Klägerin, welcher nach außen zu Tage getreten wäre, haben die Beklagte und die Streithelferin jedoch nicht darzulegen vermocht. Allein weil die Beklagte nach dem fruchtlosen Verlauf der Lizenzverhandlungen begonnen hat, Rechtsverletzungen zu Lasten der Klägerin zu begehen, deren Entdeckung, Dokumentation und Verfolgung eine gewisse Zeit in Anspruch genommen hat, führt nicht dazu, dass ihre Rechtsausübung illoyal und verspätet wäre.
Insoweit hat es der Beklagten auch nicht oblegen, im Sinne einer Marktbeobachtung ständig darauf zu achten, ob die Beklagte oder andere Online-Buchhändler unter Verstoß gegen die Nutzungsrechte der Klägerin Rezensionsausschnitte verwenden. Ohne Hinzutreten von weiteren Umständen geht die Rechtsprechung selbst im Falle der Verjährung auch bei einer Rechteeinräumung nicht von einer allgemeinen Marktbeobachtungspflicht des Lizenzgebers aus (BGH 2012, 1248, 1250 – Fluch der Karibik), was erst recht im Hinblick auf mögliche Verletzungen und den Verwirkungseinwand gelten muss.
6.
Da der bezifferte Schadensersatzantrag gemäß Ziffer II. von der Klägerin auf der ersten Stufe der Stufenklage nicht gestellt worden ist, war der Feststellungsantrag gemäß Ziffer IV. so auszulegen, dass er den über die Bezifferung hinausgehenden, sich aus der zu erteilenden Auskunft ergebenden Schaden erfassen sollte.
7.
Die Kostenentscheidung war wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit dem Schlussurteil vorzubehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 ZPO.