LG München I: Ein-Sterne-Bewertung unzulässig, wenn kein Vertragskontakt vorlag

veröffentlicht am 16. März 2023

LG München I, Endurteil vom 20.11.2019, Az. 11 O 7732/19
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 3 GG

Das LG München I hat entschieden, dass eine Ein-Sterne-Bewertung (hier: einer Rechtsanwaltskanzlei) eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, wenn der Bewertende nie Kunde (hier: Mandant der Kanzlei) war. Mit seiner Bewertung behaupte er wahrheitswidrig, so die Kammer, in einer für die Bewertung der angebotenen Leistung der Rechtsanwaltskanzlei relevanten Art und Weise und nicht nur als gegnerische Partei mit dieser in Kontakt gekommen zu sein. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht München I

Urteil

1. Der Beklagten wird untersagt, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf,

die im Folgenden wiedergegebene 1 Sterne-Bewertung zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen bzw. verbreiten und/oder öffnentlich zugänglich machen zu lassen,

wenn dies geschieht wie am 2.04.2019 über das Protal www.go…de.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 887,03 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2019 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand
1
Die Parteien streiten um die zukünftige Unterlassung einer Internetbewertung und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
2
Die Klägerin ist eine auf das Familienrecht spezialisierte Anwaltskanzlei. Die Beklagte ist Gegnerin und mittlerweile getrennt lebende Ehefrau eines durch die Klägerin vertretenen Mandanten. Zwischen der Beklagten und dem Mandanten der Klägerin sind mehrere familienrechtliche Rechtsstreitigkeiten anhängig. Zwischen der Beklagten und der Klägerin bestand zu keinem Zeitpunkt ein Auftrags- oder sonstiges Vertragsverhältnis. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt Leistungen der Klägerin in Anspruch genommen oder solche Leistungen angefragt. Die Beklagte hatte Kenntnis über die Klägerin aus der rechtlichen Auseinandersetzung, auch aus persönlichen Begegnungen in mündlichen Verhandlungen vor dem Familiengericht.
3
Am 02.04.2019, unmittelbar nach einer mündlichen Verhandlung im Rahmen einer solchen familienrechtlichen Auseinandersetzung, in welcher die Klägerin Prozessbevollmächtigte des getrennt lebenden Ehemanns der Beklagten war, bewertete die Beklagte die Klägerin im Google Bewertungsportal mit einem Stern ohne begleitenden Text.
4
Auf Aufforderung der Klägerin löschte die Beklagte die Bewertung, eine von der Klägerin geforderte Unterlassungserklärung gab sie nicht ab. Die Forderung hiernach ließ sie mit Schreiben des sodann beauftragten Beklagtenbevollmächtigten vom 30.04.2019 zurückweisen. Die Klägerin ließ die Beklagte daraufhin mit Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 10.05.2019 außergerichtlich zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Kostenerstattung auffordern. Mit Schreiben vom 15.05.2019 ließ die Beklagte die Forderung der Klägerin ein weiteres Mal zurückweisen.
5
Für die vorgerichtliche Tätigkeit der klägerischen Prozessbevollmächtigten sind Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 887,03 € brutto angefallen.
6
Die Klägerin behauptet, sie sei bisher sonst ausschließlich mit 5-Sternen durch Dritte bewertet worden.
7
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünde ein Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, §§ 824, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB zu, da die streitgegenständliche Bewertung als falsche Tatsachenbehauptung oder als unzulässige Meinungsäußerung zu qualifizieren sei.
8
Die Klägerin beantragt:
1.1.1.1.

Der Beklagten wird untersagt, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf, die streitgegenständliche 1 Sterne-Bewertung

zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen bzw. verbreiten und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen,

wenn dies geschieht wie am 02.04.2019 über das Portal www.go…de.
2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 887,03 Euro an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2019 zu zahlen.
9
Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung
10
Die Beklagte meint, bei der streitgegenständlichen Bewertung handle es sich nicht um eine unwahre Tatsachenbehauptung, sondern um eine zulässige Meinungsäußerung.
11
Ergänzend wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2019, sowie auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe
12
Die zulässige Klage ist begründet.

A.
13
Die Klage ist zulässig.
14
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 32 ZPO. Es gilt der fliegende Gerichtsstand, da die streitgegenständliche Bewertung über das Internet verbreitet wurde. Sie war jedenfalls auch im Bezirk des Landgerichts München I abrufbar und hat dort somit einen Erfolgsort.
15
Selbst bei Ablehnung eines fliegenden Gerichtsstands ergäbe sich die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus § 39 ZPO. Die Beklagte hat, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Ein ausschließlicher Gerichtsstand ist nicht begründet, § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO, stünde einer örtlichen Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung folglich nicht entgegen.

B.
16
Die Klage ist begründet.

I.
17
Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG zu.
18
Gem. § 890 ZPO war der Beklagten hiermit für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf, anzudrohen.
19
1. Die beanstandete Onlinebewertung der Beklagten beeinträchtigt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Durch eine analoge Anwendung von § 1004 BGB fällt auch dieses als sonstiges von § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Recht in den Schutzbereich dieser Norm.
20
1.1. Durch die beanstandete Onlinebewertung hat die Beklagte die unternehmensbezogenen Interessen der Klägerin betroffen. Hierdurch wird das durch Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 i.V.m. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin beeinträchtigt. Ein Eingriff in den Schutz der Berufsehre und des Kanzleirufs, den Schutz des sozialen Geltungsanspruchs und den Schutz des wirtschaftlichen Fortkommens liegt vor, denn die beanstandete Onlinebewertung ist geeignet, das unternehmerische Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen indem es online für jeden, vor allem für potenzielle zukünftige Mandanten und Geschäftspartner, sichtbar und abrufbar ist.
21
1.2. Darüber hinaus berührt die beanstandete Onlinebewertung das durch Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 gewährleistete Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Durch die beanstandete Bewertung wird die wirtschaftliche Stellung der Klägerin geschwächt und andere Marktteilnehmer und potenzielle Mandanten werden hierdurch von Geschäften mit ihr abgehalten. Die beanstandete Onlinebewertung ist geeignet, eine Verunsicherung der Mandanten und anderen Geschäftspartnern der Klägerin zu bewirken, da eine jederzeit abrufbare Onlinebewertung sich gerade auch an diese richtet, mit der Folge, dass diese die angebotenen Leistungen nicht (mehr) nachfragen. Diese Beeinträchtigung weist auch die erforderliche Betriebsbezogenheit auf, indem sie sich gegen den Betrieb selbst, vorliegend also die Kanzlei und ihre Tätigkeit, nicht gegen jederzeit problemlos vom Betrieb ablösbare Rechte richtet.
22
2. Die Beklagte ist unmittelbare Handlungsstörerin, da sie die Bewertung unstreitig selbst verfasst und über www.go…de veröffentlich hat.
23
3. Die erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben.
24
3.1. Bei Persönlichkeitsverletzungen aufgrund unzulässiger Äußerungen ist regelmäßig Wiederholungsgefahr gegeben, solange nicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Wurde die Abgabe einer solchen Erklärung verweigert, kann die Wiederholungsgefahr nur in besonderen Fällen verneint werden. Die Beklagte hat die Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung unstreitig verweigert.
25
3.2. Zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann, dem Mandanten der Klägerin, sind unstreitig mehrere familienrechtliche Rechtsstreitigkeiten anhängig. Da die Klägerin die streitgegenständliche Bewertung unstreitig kurz nach und aufgrund einer solchen Verhandlung abgegeben hat, besteht wegen den mehreren bevorstehenden Verfahren die konkrete Besorgnis einer Wiederholung.
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3.3. Außerdem spricht für die Wiederholungsgefahr wegen der früheren Begehung eine tatsächliche Vermutung (BGH NJW 2003, 3702; BGH NJW 2004, 1036). Dass die Gefahr weggefallen ist, hat die Beklagte, die insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist, nicht bewiesen.
27
4. Die festgestellten Beeinträchtigungen sind auch rechtswidrig. Bei der beanstandeten 1-Sterne Bewertung handelt es sich zwar um eine von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerung, da diese aber einen Tatsachenkern enthält und dieser erwiesenermaßen unwahr ist, tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit der Beklagten im Rahmen einer Abwägung hinter die Schutzinteressen der von der Onlinebewertung betroffenen Klägerin zurück.
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4.1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (hier der Klägerin) stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Abwägung mit den im Einzelfall konkret kollidierenden Interessen anderer ergeben (BGH Urteil vom 30. September 2014 – VI ZR 490/12, juris Rn. 19; BGH Urteil vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22; BGH Urteil vom 11. März 2008 – VI ZR 7/07, juris Rn. 12). Gleiches gilt für das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (BGH Urteil vom 11. März 2008 – VI ZR 7/07, juris Rn. 12; BGH NJW, 1998, 2141, 2142; BGH NJW 2006, 830, 840; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1711 f.). Bei der Abwägung sind die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen. Der Eingriff in den Schutzbereich des jeweiligen Rechts ist nur dann rechtswidrig, wenn das Interesse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH Urteil vom 30. September 2014 – VI ZR 490/12, juris Rn. 19 BGH Urteil vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, BGH NJW 2014, 2029, 2031 Rn. 22).
29
4.2. Die Interessen der Klägerin überwiegen vorliegend nicht bereits deshalb, weil die beanstandete Onlinebewertung als Schmähkritik zu qualifizieren ist und deshalb nicht am Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG teilhat. Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik eng auszulegen. Hierfür ist es erforderlich, dass bei der Äußerung die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (BGH Urteil vom 29. Januar 2002 – VI ZR 20/01, juris Rn. 22; BGH NJW 2014, 3357 Rn. 11; NJW-RR 2004, 1710, 1712, jeweils m.w.N.). Eine wertende Kritik an gewerblichen Leistungen eines Unternehmens ist in der Regel sogar auch dann noch vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist. Sie kann nur unter engen Voraussetzungen als Schmähkritik angesehen werden (BGH Urteil vom 21. April 1998 – VI ZR 196/97, juris Rn. 25; BGH Urteil vom 29. Januar 2002 – VI ZR 20/01, juris Rn. 31; BGH Urteil vom 16. November 2004 – VI ZR 298/03, juris Rn. 32; BGH Urteil vom 11. März 2008 – VI ZR 189/06, juris Rn. 15 f.). Die beanstandete Onlinebewertung ist zwar negativ, die Beklagte hat diese jedoch nicht alleine deshalb getätigt, um die Klägerin zu diffamieren und herabzusetzen. Die Beklagte tätigte die Bewertung nach einer tatsächlich erfolgten Begegnung mit der Klägerin und aufgrund eben dieser Begegnung. Sie wollte durch die beanstandete Onlinebewertung ihre subjektiven Erfahrungen und Eindrücke der Klägerin, die sie vor allem im vorangegangenen familienrechtlichen Verfahren gewann, ausdrücken. Es ist nicht ersichtlich, dass es ihr primär darum ging, die Klägerin anzugreifen oder herabzusetzen. Ob die der Bewertung zugrunde liegenden Erwägungen sachfremd waren, kann an dieser Stelle dahinstehen. Eine die Grenzen des von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Bereichs überschreitende Schmähkritik kann darin aufgrund der tatsächlichen Anhaltspunkte und vorgetragenen Beweggründe nicht gesehen werden.
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4.3. Zur Abwägung der sich entgegenstehenden, auf beiden Seiten betroffenen Grundrechte, ist zunächst die Qualifikation der beanstandeten Onlinebewertung von zentraler Bedeutung. Bei der beanstandeten 1-Sterne Onlinebewertung handelt es sich um eine Meinungsäußerung, der jedoch ein dem Beweis zugänglicher Tatsachenkern innewohnt. Damit genießt sie grundsätzlich den Schutz von Art. 5 Abs. 1 GG.
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4.3.1. Meinungen und Werturteile sind durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet und lassen sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen (BGH Urteil vom 22. Februar 2011 – VI ZR 120/10, juris Rn. 10; BGH Urteil vom 17. November 2009 – VI ZR 226/08, juris Rn. 15; BGH Urteil vom 24. Januar 2006 – XI ZR 384/03, juris Rn. 63; BVerfG NJW, 1994, 1779; BVerfG NJW 2008, 358, 359). Werturteile und Meinungsäußerungen werden durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt (BVerfG NJW 2000, 199, 200; NJW 2008, 358, 359). Durch die Bewertung der Klägerin mit einem Stern hat die Beklagte ihre subjektive Meinung über die Klägerin, gewonnen vor allem im vorangegangenen familienrechtlichen Verfahren, kundgetan. Die Bewertung mit einem Stern bringt zum Ausdruck, dass die Beklagte aus irgendeinem Grund mit der Klägerin nicht zufrieden war. Elemente der Stellungnahme und der subjektiven Beziehung zum Inhalt dieser Bewertung sind klar erkennbar. Die Beklagte wollte ihre Ansichten über die Klägerin zum Ausdruck bringen. Ihre kundgetane Meinung ist keinem Beweis zugänglich und kann nicht als wahr oder falsch bewiesen werden. Insbesondere auch nicht aufgrund der streitigen Tatsache, dass die Klägerin angeblich bisher nur bestmöglich bewertet worden ist. Selbst wenn dies so wäre, vermag dies nichts darüber auszusagen, dass eine 1-Sterne Bewertung falsch ist. Die Bewertung mit einem Stern ist ein Werturteil, mithin eine Meinungsäußerung. Dass die Beklagte keinen zusätzlichen Text zu ihrer Bewertung verfasste ändert nichts hieran. Zum von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Bereich gehört neben dem Recht auf freie Meinungsäußerung auch das Recht, seine Meinung grundsätzlich einmal nicht begründen zu müssen und Meinungen ohne Erklärung kundtun zu dürfen.
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4.3.2. Betrachtet man den Gesamtkontext der Bewertung und die Besonderheiten im streitgegenständlichen Fall, wird jedoch auch der dieser Bewertung zugrundeliegende Tatsachenkern deutlich:
33
4.3.2.1. Richtig ist zwar, dass aufgrund einer getätigten Onlinebewertung nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Bewertende tatsächlich die bewertete Leistung in Anspruch genommen hat. Unschädlich ist vorliegend also, dass die Beklagte nie Mandantin der Klägerin gewesen ist. Eine so enge Auslegung würde dem tatsächlichen Aussagegehalt einer solchen Onlinebewertung nicht gerecht. Insbesondere können auch solche Personen relevante Bewertungen abgeben, die nicht direkt Vertragspartner des Bewerteten waren aber trotzdem in relevanter Weise mit der angebotenen Leistung in Kontakt gekommen sind.
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4.3.2.2. Richtig ist folglich auch, dass eine Bewertung grundsätzlich auch dann zulässig ist, wenn keine Vertragsbeziehungen bestehen oder bestanden, die kundgetane Meinung jedoch auf tatsächlichen Anhaltspunkten, Erfahrungswerten und Bezugspunkten beruht. Dies wurde in der Vergangenheit von anderen Gerichten zurecht ebenso entschieden. Die Entscheidungen, die sich größtenteils auf die Bewertung von Ärzten oder Gastwirten bezogen, können jedoch nicht unreflektiert auf den vorliegenden Fall angewendet werden, da diese im Gegensatz zu Anwälten lediglich Dienstleister sind und nicht gleichzeitig auch Interessenvertreter oder Prozessbevollmächtigte.
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4.3.2.3. Es muss berücksichtigt werden, dass die Klägerin eine Anwaltskanzlei ist. Ein Anwalt ist Interessenvertreter seines Mandanten, insbesondere bei Streitigkeiten mit anderen Parteien. Der Beruf des Anwalts bringt es folglich mit sich, dass regelmäßig andere Parteien in Rechtsstreitigkeiten den Anwalt als Gegner sehen. Erreicht ein Anwalt für seinen Mandanten das bestmögliche Ergebnis, ist dies oft mit einer zumindest gefühlten Niederlage auf der Gegenseite verbunden. Auf Grundlage dieser Erwägungen wird auch deutlich, dass die Onlinebewertung einer Anwaltskanzlei zwar nicht die Aussage enthält, der Bewertende sei Mandant der Kanzlei gewesen, jedoch, dass er sachbezogene Erfahrungen mit den von dieser angebotenen Leistungen gemacht hat und seine Bewertung nicht auf sachfremden Erwägungen beruht. Dies kann beispielsweise, wie von der Klagepartei zutreffend ausgeführt, auch auf den Versuch, einen Termin zu vereinbaren, durch eine Reaktion auf eine schriftliche Anfrage oder eine vergleichbare Situationen zurückzuführen sein. Nicht jedoch auf Erfahrungen als Gegner eines Mandanten dieser Kanzlei. Durch die Bewertung behauptet die Beklagte folglich wahrheitswidrig mit, dass sie in einer für die Bewertung der angebotenen Leistung der Klägerin relevanten Art und Weise mit dieser in Kontakt gekommen ist, was sie als gegnerische Partei in einem Rechtsstreit mit einem Mandanten der Kanzlei jedoch nicht ist.
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4.3.2.4. Bestätigt wird das, wenn man die Zielgruppe von Onlinebewertungen und die Motive der Sich-Informierenden betrachtet. Typischerweise werden sich solche Personen Bewertungen im Internet anschauen, die auf der Suche nach einem beratenden Anwalt sind oder in sonstiger Weise Interesse an der Anbahnung einer Vertragsbeziehung haben. Internetbewertungen von Kanzleien sind unter normalen Umständen grundsätzlich für Gegner in etwaigen Streitigkeiten irrelevant. Sie sind nur für solche Leute relevant, die frei wählen können, ob sie mit der bewerteten Kanzlei in Kontakt treten wollen oder nicht. Dies ist bei gegnerischen Parteien nicht der Fall. Folglich geht ein verständiger Betrachter davon aus, dass die Bewertenden in irgendeiner für ihn relevanten Weise, also gerade nicht als gegnerische Partei in einem von der Kanzlei geführten Verfahren, gleich ob als Partei oder Parteivertreter, mit dieser in Kontakt gekommen sind.
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4.3.2.5. Gute Ergebnisse für den eigenen Mandanten werden von der gegnerischen Partei oft als negativ empfunden. Wäre es zulässig, dass die gegnerische Partei die Kanzlei in der Folge negativ bewertet, würde das zu einer Verzerrung der Bewertungen führen. Für den Betrachter der Bewertungen wäre dann nicht mehr ersichtlich, wie die angebotene Leistung in für ihn relevanter Weise bewertet wurde. Selbst eine gedachte perfekte Kanzlei, die in jedem Fall und ohne Ausnahme bestmöglich für ihre Mandaten tätig wird, liefe dann Gefahr, dass ihr Gesamtbewertungen durch etwaige negative Bewertungen von gegnerischen Parteien insgesamt nur durchschnittlich ist, was dann nicht der Wahrnehmung durch ihre Auftraggeber entsprechen würde. Für eine nach Informationen suchende Person wäre dann nicht mehr ersichtlich, dass die Kanzlei aus Sicht von deren Auftraggebern gute Arbeit leistet.
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4.3.2.6. Das Vorstehende folgt auch aus der von beiden Parteien erwähnten und als Anlage K6 lediglich auszugsweise vorgelegten Google Richtlinie betreffend Rezensionen und Bewertungen. Zwar gelten die Richtlinien grundsätzlich aufgrund der Relativität der Schuldverhältnisse nur zwischen dem Kommentierenden und der Bewertungsplattform. Sie können jedoch im Übrigen als Auslegungshilfe herangezogen werden. Nach den jederzeit ohne großen Aufwand online abrufbaren Richtlinien liegt unter anderem im Falle von Interessenkonflikten eine unzulässige Rezension vor. Ziel dieses Verbots ist es, Sorge zu tragen, dass Inhalte ehrlich und unvoreingenommen sind. Genannt werden hier, beispielhaft und nicht abschließend, die Bewertung des eigenen Unternehmens oder aber auch die Bewertung eines Marktkonkurrenten um dessen Bewertung zu beeinflussen. Dies sind Beispiele für Fälle, in denen die Bewertung aufgrund widerstreitender Interessen nicht ehrlich und unvoreingenommen ist. Die Interessen einer Kanzlei und der gegnerischen Partei in einem Verfahren unterscheiden sich schon denknotwendig und wie gezeigt ist auch die Wahrnehmung der tatsächlichen Qualität der erbrachten Leistung oft unterschiedlich, je nachdem ob man Mandant der Kanzlei war oder auf der anderen Seite stand. Auch im Falle einer Bewertung wie der vorliegenden liegt also das Risiko nahe, dass die Bewertung nicht mehr ehrlich und unvoreingenommen ist. Es besteht die konkrete Gefahr, dass von für einen selbst als nachteilig empfundenen Ergebnissen, die für den Mandanten der bewerteten Kanzlei überaus positiv sein können, auf den jeweiligen Prozessvertreter der Gegenseite geschlossen wird. Die Situation ist vergleichbar mit den in der Google Richtlinie genannten Beispielen für Interessenkonflikte. Indem in der öffentlichen Google Richtlinie solche Bewertungen als unzulässig eingestuft werden, kann der verständige Betrachter bei den ihm sichtbaren Bewertungen davon ausgehen, dass diese gerade nicht auf einer solchen Situation beruhen, mithin nicht von der Gegenseite stammen. Nur dann ist gewährleistet, dass er sich aufgrund unvoreingenommener Bewertungen in einer sein berechtigtes Informationsbedürfnis befriedigenden Art und Weise über die Kanzlei informieren kann.
39
4.4 In der zwingend vorzunehmenden Abwägung stehen sich auf Seiten der Beklagten das Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK und auf der Seite der Klägerin das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 12 Abs. 1 GG gegenüber. Das Recht aus Art. 5 Abs. 1 GG ist konstitutiv für die unserem Staat zugrunde liegende freiheitlich demokratische Grundordnung. Diese enorme Bedeutung muss zu jeder Zeit berücksichtigt werden. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang geben (BGH Urteil vom 30. Oktober 2012 – VI ZR 4/12, juris Rn. 12 m.w.N.). Danach fällt bei Äußerungen, in denen sich, wie im vorliegenden Fall, wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht. Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesenermaßen falschen oder bewussten unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück (BGH Urteil vom 11. März 2008 – VI ZR 189/06, juris Rn. 18; BGH Urteil vom 20. November 2007 – VI ZR 144/07, juris Rn. 12; BVerfG, NJW 1994, 1779, 1780; 1996, 1529, 1530; 1993, 1845, 1846; 2008, 358, 359 f.; 2012, 1643 Rn. 34).
40
Wie aufgezeigt, ist die Onlinebewertung insgesamt als eine dem Art. 5 Abs. 1 GG unterfallende Meinungsäußerung zu qualifizieren. Dieser wohnt jedoch ein Tatsachenkern inne, tatsächliche und wertende Elemente sind folglich vermengt. Dieser innewohnende Tatsachenkern, nämlich jedenfalls nicht Gegner des Bewerteten zu sein und ohne Interessenkonflikt bewertet zu haben, ist erwiesenermaßen unwahr. Aus diesem Grund ist den Auslegungslinien der obersten Gerichte folgend den Schutzinteressen der Klägerin im vorliegenden Fall Vorrang zu gewähren. Gründe, die dafür sprechen, dass die Interessen der Beklagten im vorliegenden Fall trotz erwiesener Unwahrheit des in der Meinung enthaltenen Tatsachenkerns überwiegen, vermag das Gericht nicht zu sehen. Eine besondere Schutzwürdigkeit der Beklagten liegt nicht vor.
41
4.5. Dass die Klägerin ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, die Bewertung für alle sichtbar zu kommentieren und richtigzustellen, ist unerheblich. Mit einer solchen Kommentierung könnte die Klägerin zwar den in der Bewertung enthaltenen unrichtigen Tatsachenkern (vgl. oben) richtig stellen. Selbst danach wäre die schlechte Bewertung aber noch präsent und immer noch in den Gesamtdurchschnitt eingerechnet. Sie würde weiter ihre negative Wirkung entfalten.

II.
42
Die Klägerin hat darüber hinaus einen Anspruch auf Erstattung der ihr vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2019 aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 BGB.
43
1. Durch die Bewertung der Klägerin durch die Beklagte entstand ein gesetzliches Schuldverhältnis, aus dem der Klägerin die Pflicht zum Unterlassen der Bewertung und, zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr, zur Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungserklärung erwachsen ist.
44
2. Den ihr aus diesem gesetzlichen Schuldverhältnis erwachsenen Pflichten ist die Beklagte, indem sie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigerte, nicht vollumfänglich nachgekommen.
45
3. Das Vertretenmüssen wird gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Die Beklagte hat zu ihrer Entlastung nichts vorgetragen.
46
4. Spätestens als die Beklagte mit Schreiben vom 30.04.2019 die Forderung der Klägerin durch den Beklagtenbevollmächtigten zurückweisen ließ, befand sie sich im Verzug. Die ausdrückliche Zurückweisung stellt eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB dar.
47
5. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind nach Verzugseintritt entstanden und wurden in Höhe von 887,03 Euro schlüssig vorgetragen. Dass die Beklagte die tatsächliche Zahlung der Kosten bestreitet, hat keine Auswirkungen, da hiermit lediglich die schuldrechtliche Erfüllung streitig gestellt wurde, nicht jedoch die eigentliche Zahlungsverpflichtung und somit die Entstehung der Kosten. Eine tatsächlich erfolgte Zahlung ist für die Annahme eines erstattungsfähigen Schadens jedoch nicht erforderlich. Besteht die Naturalrestitution nämlich in einem Befreiungsanspruch wegen der Belastung mit einer Verbindlichkeit, wie es vorliegend im Bezug auf die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten der Fall ist, angenommen diese wären von der Klägerin tatsächlich noch nicht beglichen worden, richtet sich auch dann der Schadensersatz auf Zahlung des Geldbetrags, der zur Tilgung der Verbindlichkeit erforderlich ist (MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 250 Rn. 13).
48
6. Die Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2019 ergeben sich aus § 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin ließ die Beklagte am 10.05.2019 zur Kostenerstattung auffordern, was die Beklagte mit Schreiben vom 15.05.2019 zurückweisen ließ. Hierin ist im Bezug auf die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu sehen. Die Beklagte befand sich am diesem Zeitpunkt somit auch im Bezug auf die zu erstattenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Verzug. Die Zinspflicht beginnt folglich in einer entsprechenden Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB am darauffolgenden Tag, also dem 16.05.2019.

III.
49
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Beklagte hat als Unterlegene des Rechtsstreits die Kosten zu tragen.
50
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

C.
51
Der Streitwert war nach § 63 Abs. 2 GKG endgültig festzusetzen, und zwar gemäß § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 4 ZPO. Das Gericht ist dem Ansatz der Klagepartei gefolgt.

I