LG München I, Urteil vom 30.07.2018, Az. 33 O 7422/17
§ 147 Abs. 2 MarkenG, § 149 MarkenG, § 150 MarkenG; § 4 Nr. 4 UWG; Art. 5 VO (EG) 608/2013, Art. 6 VO (EG) 608/2013, Art. 17 VO (EG) 608/2013, Art. 23 Abs. 1a VO (EG) 608/2013, Art. 28 VO (EG) 608/2013
Das LG München I hat entschieden, dass ein Markeninhaber im Grenzbeschlagnahmeverfahren verfahrensrechtlich privilegiert ist, so dass eine gezielte wettbewerbsrechtliche Behinderung eines Importeurs auch bei einer unberechtigten Beschlagnahme nicht angenommen wird, soweit der Markeninhaber subjektiv redlich gehandelt hat. Richteten sich Grenzbeschlagnahmeanträge eines Markeninhabers generell gegen alle Importeure von mit zu den Marken des Markeninhabers identischen Zeichen versehenen Waren (hier: Automobilmodelle), liege keine zielgerichtete Behinderung vor, wenn im Einzelfall eine Beschlagnahme nicht rechtmäßig gewesen sei. Auch wenn im hier streitigen Markt der Spielzeugautos viele Sachverhalte – höchstrichterlich entschieden – keine Markenverletzung darstellten, blieben immer noch vielerlei Verletzungssachverhalte denkbar, so dass vom Markeninhaber nicht verlangt werden könne, „abstrakt“ den Import von verkleinerten Automobilmodellen von vornherein freizugeben. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG München – unberechtigte Grenzbeschlagnahme).
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