LG München I, Urteil vom 30.07.2009, Az. 7 O 13895/08
Art. 5 Nr, 3 EuGVO; §§ 19 a, 97 UrhG
Das LG München hatte bei dieser Klage darüber zu entscheiden, inwiefern Schadensersatzansprüche eines deutschen Rechteinhabers gegen einen österreichischen Unternehmer bestehen, wenn die Rechtsverletzung auf dessen Internetseite stattfand. Der Beklagte, ein österreichischer Baumaschinenverleiher, hatte einen Stadtplanausschnitt seines Geschäftssitzes auf seiner Homepage abgebildet. An diesem Kartenausschnitt konnte die Klägerin ihre Rechtsinhaberschaft darlegen. Der Beklagte weigerte sich jedoch, Schadensersatz zu leisten und bestritt die Zuständigkeit des LG München, da seiner Auffassung nach sein Internetauftritt nicht bestimmungsgemäß in Deutschland abrufbar gewesen sei. Die deutsche Sprache sei auch in Österreich Amtssprache. Er könne auf Grund seiner Preisgestaltung auch keine Geschäfte mit deutschen Firmen im Grenzgebiet machen und biete auch keine Online-Bestellmöglichkeit an. Das Gericht bewertete die Frage der Zuständigkeit jedoch anders.
Die bestimmungsgemäße Aufrufbarkeit einer Internetseite bestimme sich nach der aus der Ausgestaltung ersichtlichen Zielrichtung. Grundsätzlich diene eine Webseite dazu, Kunden oder Abnehmer anzusprechen und das Unternehmen zu präsentieren. Deshalb sei eine Internetseite bestimmungsgemäß überall dort abrufbar, wo sich Kunden befinden. Wenn kein Vertrieb über die Webseite stattfinde, komme es auf das realistische Einzugsgebiet potentieller Kunden an. Auch wenn der Beklagte faktisch keine Geschäfte mit deutschen Kunden aus dem Grenzgebiet abschließe, sei dies so zu verstehen, dass er dies tun würde, wenn sich die Möglichkeit dazu böte. Darüber hinaus weise der Beklagte auf seiner Internetseite auch auf seine Geschäftsbeziehungen mit deutschen Herstellern hin, die sich ebenfalls im Zuständigkeitsbereich des LG Münchens befänden.
Auf das Urteil hingewiesen und dieses erstritten hat Rechtsanwalt Roger Gabor.
Landgericht München I
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
erlässt die 7. Zivilkammer des Landgerichts München I durch … als Einzelrichter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2009 folgendes Endurteil
I.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 630,84 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07.11.2008.
II.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen das Leisten von Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen der behaupteten unberechtigten Nutzung einer Stadtplankarte auf der Homepage des Beklagten.
Die Klägerin ist ein kartografischer Verlag, der Stadtpläne als Druckwerke anbietet und zudem auf den Internetseiten www…de sowie www…at Kartographien zugänglich macht. Der Beklagte betreibt einen Verleih von Baumaschinen und Baugeräten in dem österreichischen Ort Dornbirn. Etwa fünf Kilometer von seiner Betriebsstätte verläuft die Grenze zur Schweiz und zu Lichtenstein. Die Grenze zur Bundesrepublik Deutschland ist ca 23 Kilometer entfernt.
Zumindest am 01.08.2008 zeigte der Beklagte auf seiner Homepage, wie nachfolgend ersichtlich, einen Stadtplan des Ortes Dornbirn.
Der Internetauftritt des Beklagten ist in deutscher Sprache verfasst. Er enthält einen Katalog ohne Preisangaben. Bei den Kontaktdaten ist vor der Telefonnummer des Beklagten die internationale Vorwahl für Österreich angegeben.
Die Klägerin behauptet, dass bei ihr beschäftigte Kartografen die oben gezeigte Karte gestaltet haben und ihr die Rechte an der Karte vollumfänglich zustünden. Ursprünglich behauptete die Klägerin, dass das vom Beklagten verwendete Kartenmaterial dem von ihr vertriebenen Stadtplan „Dornbirn, 6. Aufl.“ (K 5) entspricht. Auf diesem Stadtplan ist ein Vermerk: „Copyright by …“ enthalten. Später behauptete die Klägerin, dass die vom Beklagten übernommene Karte dem Stand des von ihr vertriebenen Stadtplans „Dornbirn, 4. Aufl.“ entsprechen würde (K 14). Auf diesem ist ein Vermerk: ,,© …“ enthalten. Die ursprüngliche Benennung der 6. Auflage würde auf einem Versehen beruhen.
Die Erstzeichnung des streitgegenständlichen Kartenausschnitts sei am Sitz der Klägerin in … durch den Kartographen … erfolgt, wobei dieser einen von der Klägerin entwickelten und auch nur von ihr verwendeten individuellen Zeichenschlüssel, welcher die Art und Weise der Generalisierung der Bebauung, die Straßendarstellung, Symbolgebung und Markierung von Grünflächen usw. festlegt, verwendet habe. Soweit der Erstzeichner eigene Rechte erworben habe, so habe er diese im Rahmen des mit der Klägerin bestehenden Dienstverhältnisses an die Kläqerin übertragen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklaqte das Kartenmaterial ohne Berechtigung durch die Klägerin verwendet habe. Dass die Klägerin berechtigt sei, ergäbe sich bereits aus dem Copyright-Vermerk auf den vorgelegten Karten. Der Internetauftritt des Beklagten sei bestimmungsgemäß auch in der Bundesrepublik Deutschland abrufbar. Der Beklagte wolle mit seinem Internetauftritt auch Kunden in der Region Lindau erreichen. Dies folge bereits daraus, dass kein Vermerk enthalten sei, dass Kunden in Deutschland nicht beliefert werden. Zudem habe der Beklagte auf seiner Internetseite auch Firmenbezeichnungen von Zulieferbetrieben, die ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts hätten. Bei einer Suche auf der deutschen Intemetseite der Suchmaschine Google sei auch die Internetseite des Beklagten angezeigt worden. Dies zeige, dass die Interseite des Beklaqten bestimmungsgemäß auch in Deutschland abgerufen werden soll.
Für Kartennutzungen wie der streitgegenständlichen könnten die branchenüblichen Konditionen der Webseite der Gesellschaft für kartographische Abdruck- und elektronische Vervielfältigungsrechte (GEKA) entnommen werden (K 11). Eine Preistabelle der Klägerin liegt vor als K 12. Die dort enthaltenen Beträge fänden bei üblichen Vertragsschlüssen Anwendung.
Die Klägerin begehrt Schadensersatz gemäß § 97 I UrhG und stützt die Berechnung ihres Schadensersatzes auf Lizenzanalogie. Der geltend gemachte Betrag in Höhe von 630,84 Euro würde dem entsprechen, was die Klägerin bei vergleichbaren frei verhandelten Vertragsschlüssen verlangt und regelmäßig auch erhält.
Die Klägerin beantragt zuletzt zu erkennen:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 630,84 Euro zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.11.2008 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin die streitgegenständliche Karte geschaffen hat. Eine GmbH könne selbst keine Urheberrechte erwerben. Auf der als Anlage K 5 vorgelegten Karte sei ein „…“ aus Salzburg angegeben und nicht die Klägerin.
Der Beklagte rügt die Zuständigkeit des Landgerichts München I. Der Internetauftritt des Beklagten habe seine bestimmungsgemäße Abrufbarkeit nicht in Deutschland. Allein dass die Internetseite auf Deutsch ist, hat keine Bedeutung, da Deutsch die Amtssprache Österreichs sei. Der Internetauftritt des Beklagten würde auch keine Online-Bestellmöglichkeit enthalten. Da der Beklagte teurer sei als vergleichbare Unternehmen in Deutschland könne er keine Geschäfte mit Firmen in den grenznahen Gebieten in Deutschland machen. Auslandsgeschäfte würde er allenfalls in der Schweiz und in Lichtenstein tätigen. Die geringe Bedeutung des Beklagten ergäbe sich auch daraus, dass er ein Kleinunternehmer sei, der gerade einmal 4 Mitarbeiter beschäftige.
Ferner könne der von der Klägerin als Anlage K 6 vorgelegte Screenshot, mit dem die angebliche Übernahme belegt werden soll, keinen Beweis für eine Übernahme darstellen. Der am linken oberen Bildrand befindliche Flusslauf befindet sich in der Karte der Klägerin nicht.
Der von der Klägerin geforderte Betrag sei übersetzt. Es gäbe vergleichbare Karten kostenlos im Internet. Da die Beklagte den Stadtwappen von Dornbirn auf der Karte verwendet habe, sei der Eindruck erweckt worden, dass es sich um eine offizielle Karte handle, die jedermann nutzen könne. Deshalb könne aus Billigkeitsgesichtspunkten kein Schadensersatz verlangt werden.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass österreichisches Recht anwendbar sei. Eine angemessene Lizenzgebühr liege etwa bei null. Der geforderte Zinssatz sei zu hoch.
Ursprünglich begehrte die Klägerin Unterlassung der weiteren Verwendung der streitgegenständlichen Kartographie. Mit Schreiben vom 07.07.2009 (B 6) gab der Beklagte eine Unterlassungserklärung ab. Beide Parteien erklärten den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend für erledigt.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstige Aktenteile.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und vollständig begründet.
Das Landgericht München I ist international zuständig. Der Beklagte hat die Karte, an der die Klägerin umfassende Rechte innehat, ohne Berechtigung öffentlich zugänglich gemacht, § 19 a UrhG. Deshalb hat der Beklagte der Klägerin den durch die unberechtigte Nutzung entstandenen Schaden gemäß § 97 I UrhG zu ersetzen. Der von der Klagerin geforderte Schadensersatz entspricht dem für eine Nutzungsrechtseinräumung an einer solchen Karte üblichen Marktpreis.
1. Zuständigkeit
Das Landgericht ist für die geltend gemachten Anspruche zuständig. Die Internetseite der Beklagten ist auch im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts München l abrufbar.
Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus dem besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung Art. 5 Nr, 3 EuGVO. Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren (Wohn-)Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden: Und zwar vor dem Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Der Ort des schädigenden Ereignisses im Sinne dieser Vorschrift ist neben dem Handlungsort auch der Erfolgsort, d. h. der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist.
Die unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung eines urheberrechtlich schützenswerten Werkes gemäß § 19 a UrhG stellt eine unerlaubte Handlung dar. Der zuständigkeitsbegründende Erfolgsort der unerlaubten Handlung ist dort, wo die Internetseite nach der Intention des für die Internetseite Verantwortlichen bestimmungsgemäß aufgerufen wird. Um die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit bestimmen zu können, ist auf die Sichtweise eines neutralen und vernünftigen Beobachters abzustellen. Kriterium ist die aus der Ausgestaltung des Internetauftritts ersichtliche Zielrichtung. Besondere Konstellationen, die jemanden dazu veranlassen könnten, nach dem Internetauftritt eines bestimmten Unternehmens zu suchen, sind nicht zu berücksichtigen.
In der Regel hat der Internetauftritt eines Unternehmens zwei Zielrichtungen. Zum einen ist er auf eine Ansprache von Kunden oder Abnehmern gerichtet. Zum anderen dient er der Präsentation des Unternehmens. Insofern ist der Internetauftritt als eine Art „Visitenkarte“ des Unternehmens zu verstehen.
Deshalb ist der bestimmungsgemäße Abruf einer Internetseite dort, wo sich nach vernünftigen Maßstäben gemessen, Kunden befinden. Wenn das Unternehmen keinen Vertrieb seiner Waren oder Dienstleistungen über das Internet mit entsprechendem Postversand anbietet, so ist auf das realistische Einzugsgebiet potentieller Kunden abzustellen. Dies ist der Lebenserfahrung nach danach zu bemessen, was für ein Produkt, bzw was für eine Dienstleistung angeboten wird und wie die Versorgung mit dem Produkt, bzw der Dienstleistung üblicherweise stattfindet. Für den Internetauftritt eines Übernachtungsbetriebes wird die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit in aller Regel sehr weitreichend sein. Für kleinere Ladengeschäfte eher gering, wobei stets auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abzustellen ist. Für sehr spezialisierte Waren oder Dienstleistungen ist von einer weiterreichenden bestimmungsgemäßen Abrufbarkeit auszugehen.
Im Hinblick auf die Präsentationswirkung des Internetauftritts wird in der Regel auf die Geschäftsstruktur abzustellen sein. Wenn das Unternehmen seine üblichen Geschäftsbeziehungen in der Regel in einem engen regionalen Umfeld hat, so wird auch nur dort eine bestimmungsgemäße Abrufbarkeit anzunehmen sein. Dies dürfte insbesondere der Fall sein, wenn ein Endverkäufer eine Internetseite betreibt, der sich Großhändlern als Zulieferern bedient. Anders dürfte es zu beurteilen sein, wenn ein Betrieb selbst als Geschäftspartner von großen national tätigen Unternehmen auftritt, wie es in der Regel bei Großhändlern der Fall ist. In dieser Art von Fällen kann in der Regel angenommen werden, dass der Internetauftritt auch dazu dienen soll, sich gegenüber diesen Geschäftspartnern zu präsentieren.
Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Internetseite, wie im vorliegenden Fall, von einer sich im Ausland befindlichen Firma betrieben wird, sofern bei vernünftiger Betrachtung davon ausgegangen werden kann, dass der Betreiber der Internetseite Geschäftsbeziehungen mit Personen/Gesellschaften im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts hat oder aber anstrebt. Es ist in einem solchen Fall lediglich erforderlich, dass dargelegt wird, weshalb sich im entsprechenden Gerichtsbezirk mögliche Interessenten befinden.
Auf Grund der zuvor benannten Grundsätze ist das Landqericht München I zuständig. Zum einen hat der Geschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er rein faktisch keine Geschäfte mit deutschen Kunden abschließe, da er teurer sei als seine deutschen Mitbewerber. Dies hat das Gericht so verstanden, dass die Beklagte durchaus Geschäfte mit deutschen Kunden abschließen würde, wenn dies gewünscht wäre. Der Abstand des Firmensitz der Beklagten zur deutschen Grenze von 23 Kilometern dürfte insofern kein ernsthaftes Hindernis darstellen.
Weiter ist zu sehen, dass der Beklagte auf seiner lnternetseite mehrere Hinweise auf Baugerätehersteller, welche aus Deutschland stammen, angebracht hat. Dem Geschäftsführer der Beklagten zufolge gibt es unmittelbare Geschäftsbeziehungen mit diesen Herstellern. Insofern ist – gemäß den oben gemachten Ausführungen – der bestimmungsgemäße Abrufungsort der Homepage zumindest auch dort, wo sich diese Geschäftspartner der Beklagten befinden. Dies ist gemäß dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin zufolge zumindest auch im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts München I der Fall.
Nichts anderes kann aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 07.05.2009 (31 AR 232/09) gefolgert werden. In dieser Entscheidung war der Prüfungsmaßstab nicht die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit, sondern die Frage, ob eine willkürliche Verweisung vorlag.
2. Aktivlegitimation
Die Aktivlegitimation wird durch den Copyrightvermerk auf der 4. Auflage der Karte (K 14) widerlegIich vermutet. Dass sich die Klägerin vormals auf die 6. Aufl. der Karte gestützt hat, die einen anderen Copyright-Vermerk enthält, hat die Klägerin nachvollziehbar mit einem Versehen entschuldigt.
Soweit der Beklagte die Ansicht vertritt, dass eine Übernahme deshalb nicht nachgewiesen sei, da Teile der von ihm verwendeten Karte durch die Legende der als Anlage K 14 vorgelegten Karte verdeckt waren, kann er nicht gehört werden. Es ist offensichtlich, dass sowohl die Farbwahl als auch die konkrete Ausgestaltung der vom Beklagten verwendeten Karte mit der von der Klägerin vorgelegten Karte übereinstimmen. Insofern ist belegt, dass der Beklagte seine Karte von einer Karte kopiert hat, an welcher die Klägerin die erforderlichen Rechte hat. Dass Teile durch die Legende überdeckt sind, ist ohne Bedeutung.
Dass sich auf der 6. Auflage der Karte ein anderer Copyright-Vermerk befindet, als auf der 4. Auflage ist ebenfalls ohne Bedeutung. Denn der Beklagte hat die auf seiner Homepage verwendete Karte von der 4. Auflage kopiert.
3. Urheberrechtliche Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen Karte und Verletzung
Die streitgegenständliche Karte ist als Werk im Sinne des § 2 Nr. 7 UrhG geschützt. Sowohl die Generalisierung als auch die konkrete farbliche und zeichnerische Ausgestaltung der Karte haben die erforderliche schöpferische Höhe. Falls österreichische Gerichte zur Schutzfähigkeit einer Karte tatsächlich andere Ansichten vertreten sollten, so ist dies für das vorliegende Verfahren unbeachtlich.
Da der Beklagte die Karte vollständig übernommen hat, liegen dieVoraussetzungen des § 97 I UrhG vor.
4. Schadensersatzhöhe
Der Schadensersatz berechnet sich anhand der Grundsätze der Lizenzanalogie. Die Klägerin hat ihre eigenen Vertragsbedingungen hinsichtlich der Lizenzierung von Nutzungsrechten vorgelegt. Diese entsprechen in etwa den Beträgen, die sich aus den Bedingungen der GEKA ergeben. Aus in vergleichbaren Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten ist zudem gerichtsbekannt, dass sich der geltend gemachte Betrag in dem üblichen Rahmen bewegt. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass es auch Karten umsonst im Internet gäbe, ist dies unschlüssig, da die Beklagte keinen Vortrag zur Qualität des benannten Kartenmaterials macht.
Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass sich das Wappen von Dornbirn auf der in Bezug genommenen Karte befindet. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein solcher Verstoß für das vorliegende Verfahren Bedeutung haben sollte. Soweit der Beklagte der Ansicht ist, dass die Verwendunq des Wappens indizieren solle, dass diese Karte umsonst vervielfältigt werden könne, kann dem Gericht diesem Gedankengang nicht folgen.
5. Nebenentscheidungen
Die Zinshöhe ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 288 11 BGB (vgl. LG München I, NJOZ 2006,4633,4628).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO in Verbindung mit § 91 a ZPO. Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, hat der Beklagte die Kosten zu tragen. Die Klage war auch hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils bis zum Zeitpunkt der Erledigterklärung zulässig und begründet Auf die obigen Ausführungen wird insofern vollumfänglich Bezug genommen.
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.