LG München I: Keine Gegendarstellung bei reiner Meinungsäußerungen

veröffentlicht am 27. Mai 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG München I, Beschluss vom 28.02.2011, Az. 9 O 3738/11
Art. 10 BayPrG

Das LG München I hat entschieden, dass kein Anspruch auf eine Gegendarstellung besteht, wenn er sich gegen eine Meinungsäußerung wendet. Dies müsse aus dem streitgegenständlichen Text ersichtlich sein. Erwecke der Autor hingegen den Eindruck, er habe Insider-Informationen oder berichte Fakten, welche seine Thesen als zwingenden Rückschluss erscheinen lassen, dann seien solche Berichte Tatsachenbehauptungen. Vorliegend sei jedoch eindeutig eine Interpretation des Autors erfolgt. Auf das Urteil hingewiesen hat die Kanzlei Prof. Schweizer. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht München I

Beschluss

In dem Rechtsstreit

wegen einstweiliger Verfügung

erlässt das Landgericht München I -9. Zivilkammer- durch … am 28.02.2011 folgenden Beschluss:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Streitwert wird auf 40.000,00 € festgesetzt.


Gründe

I.
Der Antragsteller ist von Beruf Moderator der Fernsehsendung „…“. Die Antragsgegnerin berichtete in Heft Nr. 6/2011 des von ihr verlegten Nachrichtenmagazins „…“ einen Artikel, welcher das Verhältnis des Antragstellers zu seinem Bruder … zum Gegenstand hat. Danach soll es zu Auseinandersetzungen zwischen beiden im Zusammenhang mit einem von dem Antragsteller und seinem Bruder betriebenen, in der Werbewirtschaft tätigen Unternehmen gekommen sein. Im Inhaltsverzeichnis ist der Artikel mit den Worten angekündigt: „Verstimmt – … und … verdienten zusammen Millionen. Jetzt haben sie sich getrennt.“ Sowie ferner: „Streit unter Brüdern. Warum … sich von seinem Partner … trennte“. Auch in der Onlineausgabe des Nachrichtenmagazins der Antragsgegnerin wird von der Trennung der Brüder berichtet. Zuvor habe es einen Streit über das Geschäftsgebahren von … gegeben.

Der Antragsteller begehrt in drei verschiedenen Antragsschriften den Abdruck jeweils einer Gegendarstellung, in welcher u. a. mitgeteilt wird, dass es zwischen ihm und seinem Bruder keinen Streit gegeben habe.

II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Abdruck der von ihm begehrten Gegendarstellung gem. Art. 10 BayPrG.

1.
Soweit der Antragsteller den Abdruck einer eigenen Gegendarstellung im Inhaltsverzeichnis begehrt, macht er in Bezug auf insbesondere den Umfang der ihm zustehenden Erwiderung mehr geltend, als ihm zusteht. Er müsste sich darauf beschränken, den Abdruck einer Gegendarstellung im redaktionellen Teil zu verlangen, und könnte lediglich verlangen, dass auf diesen im Inhaltsverzeichnis hingewiesen wird, wobei dies auch mit einer Kernaussage seiner Gegendarstellung als Unterüberschrift unter der Hauptüberschrift „Gegendarstellung“ erfolgen kann.

2.
Unbegründet ist das Verlangen aller dreier Gegendarstellungen allerdings aus dem Grund, weil sich der Antragsteller gegen eine wertende Äußerung, nicht aber gegen eine Tatsachenbehauptung wendet. Die Darstellung, es habe Streit zwischen dem Antragsteller und seinem Bruder gegeben, stellt ersichtlich eine Meinung des Autors dar, nicht eine Tatsachenbehauptung.

Eine Meinung liegt in Abgrenzung zur Tatsachenbehauptung vor, wenn die Äußerung nicht dem Beweis zugänglich ist, sondern ein wertender Charakter im Vordergrund steht. Bei einer Berichterstattung über Vorgänge hinter den Kulissen, liegt schwerpunktmäßig dann eine Interpretation vor, wenn der Leser aufgrund der Darstellung davon ausgeht, dass der Autor aufgrund bestimmter Umstände einen möglichen, aber nicht zwingenden Schluss zieht. Daher werden Äußerungen zu Absichten, Motiven und Vorstellungen in der Regel Meinungsäußerungen sein, nicht Mitteilung sogenannter innerer Tatsachen. Sie sind hingegen als Tatsachenbehauptungen einzustufen, wenn sie sich unmittelbar aus eigenen Äußerungen des Betreffenden ergeben oder wenn der Schluss von der Handlung auf die innere Tatsache eindeutig, unbestreitbar und zwingend ist (Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Aufl., Rn. 377). Nicht anders wird es der Leser auch bei Berichten über familieninterne Vorgänge verstehen: Erweckt der Autor den Eindruck, er habe Insider-Informationen oder berichtet er Fakten, welche seine Thesen als zwingenden Rückschluss erscheinen lassen, dann sind solche Berichte Tatsachenbehauptungen. Lassen die dargestellten objektiven Fakten hingegen nur einen vagen Rückschluss auf die aufgestellten Thesen zu den innerfamiliären Vorgängen zu, so verstehen die Leser diese als Interpretation. So liegt der Fall aber hier: Die Tatsachen, in Bezug auf welche dem Autor erkennbar verlässliche Informationen vorliegen sollen – insbesondere der Ausstieg des Bruders des Antragstellers aus dem gemeinsamen Unternehmen – lassen keineswegs zwingend auf einen Streit als Grund hierfür schließen, denn eine geschäftliche Trennung kann ohne Weiteres auch im Guten geschehen. Die gewählten Formulierungen lassen vielmehr erkennen, dass es sich insoweit um eine Interpretation des Autors handelt. Dass insoweit nur – nicht zwingende – Gründe vorliegen, geht insbesondere aus der These hervor, es „müsse“ „hinter den Kulissen“ (hinter welche mithin der Autor auch nicht sehen konnte) gekracht haben, … habe „offenbar“ die Nase voll gehabt von den merkwürdigen Geschäften seines Bruders.

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