LG München I: Klinische Studien eines Wirkstoffs sind kein berechtigter Grund für die Nichtbenutzung einer Marke

veröffentlicht am 16. Februar 2016

LG München I, Urteil vom 22.12.2015, Az. 33 O 18890/14
§ 26 Abs. 1 MarkenG, § 49 Abs. 1 MarkenG, § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 MarkenG; § 22 AMG; § 242 BGB; Art. 10 Abs. 1 RL 2008/95/EG

Das LG München hat entschieden, dass bei einem Löschungsantrag wegen Verfalls (mehr als 5-jährige Nichtbenutzung einer Marke) eine klinische Studie nicht als berechtigter Grund für die Nichtbenutzung eingewandt werden kann. Vorliegend beantragte die Klägerin, dass die Beklagte in die Löschung ihrer für „pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke“ eingetragenen Marke einwilligen solle, da diese auch nach Ablauf der Benutzungsschonfrist nicht benutzt worden sei. Die Durchführung einer klinischen Studie bezüglich eines Wirkstoffs, welcher in einem den Markennamen verwendenden Präparat verwendet werden sollte, stelle keinen berechtigten Grund für die Nichtbenutzung dar. Die Studie beziehe sich lediglich auf einen Wirkstoff und nicht auf ein den Markennamen verwendendes Präparat, so dass eine Parallele zum arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahren nicht zu ziehen sei. Auch anderweitige Benutzungshandlungen stellte das Gericht nicht fest. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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