LG München I: Übersicht zu den Streitwerten bei Fotoklau / Berichtet von Dr. Damm und Partner

veröffentlicht am 14. Januar 2011

LG München I, Beschluss vom 17.05.2010, Az. 21 O 5303/10
§ 97 Abs. 2 UrhG

Das LG München I hat zur angemessenen Lizenzgebühr für rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Fotos auf einen eigenen Beschluss vom 20.01.2010 (betreffend den Streitwert für den Unterlassungsanspruch) hingewiesen und dabei, worauf der Kollege Andreas Gerstel hinweist, Folgendes sehr übersichtlich erläutert (Zitat):

„1. Grundsätzlich ist der Streitwert am Interesse der Klägerin an der Unterlassung der Verwendung der Bilder im Internet durch die Beklagte zu bemessen (§ 3 ZPO). Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass bisher keine gefestigte obergerichtliche Rechtssprechung zu den Kriterien für die Streitwertbemessung in Fällen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und des Urheberrechts insoweit vorliegt, als zwar grundsätzlich die Umsätze der jeweiligen Kläger mit dem geschützten Gegenstand (so für das Markenrecht etwa OLG Nürnberg, GRUR 2007, 815, OLG Frankfurt, GRUR 2003, 232; vgl. auch die Aufsätze zum Thema von Schramm, GRUR 1953, 104 und Spiess, GRUR 1055, 227) zugrunde gelegt und mit einem unterschiedlichen Multiplikator hochgerechnet werden, eine konkrete allgemein anerkannte Begründung sowie feste Multiplikatoren aber nicht angewandt werden. Korrekturen durch einen geringen Angriffsfaktor sind dabei möglich, führen in der Praxis aber nicht zu einer Verringerung um Größenordnungen, sondern allenfalls um Faktoren von 20 bis 50 %. Generalpräventive Überlegungen werden bei massenhaften Pirateriefällen (so OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 342 – Kartenausschnitte; GRUR-RR-2007, 375 Filesharing, a.A. im dortigen Fall OLG Frankfurt, GRUR-RR 2005, 71) angenommen. Das OLG Schleswig hat wiederum in einem Fall der unerlaubten Übernahme von Kartenausschnitten den Streitwert für den Unterlassungsanspruch mit dem dreifachen Streitwert für die Lizenzgebühr angenommen (MMR 2009, 799, Gründe BeckRS 2009 25261). Für ein Patentnichtigkeitsverfahren hat der BGH die Höhe der aus den Umsätzen errechneten Lizenzgebühren zugrunde gelegt (BGH GRUR 1985, 511 – Stückgutverladeanlage).

2. Die Kammer ist der Auffassung, dass es entgegen auch bisheriger Rechtsprechung der Kammer, vom BGH aber eingeschränkt offen gelassen (BGH GRUR 2006, 136 – Pressefotos) jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden nicht vertretbar ist, die MFM -Sätze oder die Sätze der VG-Bild-Kunst anzuwenden. Dabei ist der vorliegende Fall allerdings nicht am unteren Ende der Streitwert- (und Lizenzhöhen) -berechnung einzuordnen, da hier immerhin für längere Zeit der Geschäftsbetrieb eines Hotel- und Gaststättenbetriebes beworben wurde. Trotzdem ist der Gedanke, der vom LG Brandenburg – 6 U 58/08, Beck RS 2009, 05208 berücksichtigt wurde, nämlich dass die Lizenzanalogie in derartigen Fällen am Preis der angebotenen Ware anknüpfen müsse, auch hier in entsprechender Form zu berücksichtigen, als die Werbung für einen Hotel- und Gaststättenbetrieb wirtschaftlich nicht im Missverhältnis zu dem wirtschaftlichen Interesse an der beworbenen Ware oder Dienstleistung stehen kann. Dabei ist auch der Aufwand bei der Aufnahme des Bildes zu berücksichtigen, der sich auch regelmäßig auf die Höhe von Lizenzgebühren niederschlagen wird.

3. Die Kammer hat folgende weitere Entscheidungen zu verschiedenen Fallkonstellationen herangezogen:

Die genannte Entscheidung des OLG Brandenburg, wobei bei einem Angebot eines gebrauchten Geräts eine Lizenzanalogie von 20 € angenommen wurde.

LG Hamburg 308 O 814/05 (Beck RS 2009, 86537), der drei Bilder von einer Homepage mit Kochrezepten zugrunde lagen, die mit einer auf den neuesten Stand stehenden Digitalfotoausrüstung zu einem Anschaffungspreis von deutlich über 10.000,00 € angefertigt worden waren und bei der der Streitwert für den Unterlassungsanspruch mit 1.000,00 € je Bild angenommen wurde bei einem Schadensersatz von 200,00 € pro Bild, also mit dem fünffachen Lizenzsatz.

OLG Zweibrücken 4 U 139/08 (Beck RS 2009, 12896), in der ein professionelles Foto eines Fotomodells in einer offensichtlich mit hohen Aufwand zustande gekommenen Pose auf einer Internetplattform mit 500.000 Mitgliedern mit einem Streitwert von 3.000,00 € für den Unterlassungsanspruch bewertet wurde.

5 U 224/06 des hanseatischen Oberlandesgerichts (Beck RS 2009, 13688), nimmt für den Unterlassungsanspruch auf Grund der unerlaubten Wiedergabe von 3 Fotos der Mitglieder einer Band auf Alben eines Internetforums einen € Streitwert von 11.000,00 (also nach Abzug des ebenfalls geltend gemachten und mitbewerteten Auskunftsanspruchs ca. 3.300,00 bis 3.500,00 € pro Foto) an.

LG Hamburg 308 O 101/08 (Beck RS 2009 09384), in der die Verwendung einer offensichtlich von einem Fotographen in einem Fotostudio angefertigten Fotografie von … auf der Homepage eines gemeinnützigen Vereins mit 8.000,00 € für den Unterlassungsanspruch bewertet wurde.

LG Hamburg 308 O 245/07 (Beck RS 2008 14687), bei der wiederum eine Homepage mit Kochrezepten Gegenstand war, von der ein Foto entnommen war und wobei der Streitwert noch mit 6.000,00 € angesetzt wurde. Hans. OLG, 5 U 75/07 (Beck RS 2009, 25057) das für die Onlineverwendung von 2.872 Fotografien eines Berufsfotografen sowie über 100 Seiten Text in der Onlineausgabe einer Segelzeitschrift einen Schadensersatz von 30.000,00 € annahm.

LG Hamburg 308 O 580/08 (Beck RS 2008, 13806) setzt für die unerlaubte Verwendung von sieben Fotos aus einem Gutachten in einem Onlineauftritt einem Schadensersatz von 200,00 € führte fest; der Streitwert für die Unterlassung wurde für diese sieben Fotos mit 10.000,00 € angenommen, also mit der 50-fachen Lizenzgebühr.

4. Wie diese Beispiele zeigen, ist eine gewisse Tendenz zur Herabsetzung sowohl der früher höher geschätzten Lizenzgebühren als auch der richtigerweise davon abhängig berechneten Streitwerte für die Unterlassung zu beobachten. Dies erscheint auch zutreffend, da die Verfügbarkeit von Digitalfotos, deren Verwendbarkeit in Internetauftritten technisch ohne irgendwelche Probleme möglich ist, immer einfacher zu erreichen ist. Dabei ist zwar nicht zu übersehen, dass nach wie vor die Lizenzgebühren für mit hohem Aufwand gefertigte künstlerische Aufnahmen, wie die, die der Entscheidung des OLG Zweibrücken zugrunde lag oder für die ebenfalls mit nicht unerheblichen Aufwand gefertigte Aufnahmen eines Prominenten durch einen Berufsfotografen, wie sie der Entscheidung des LG Hamburg 308 O 101/08 zugrunde lag, nach wie vor in dem vom Amtsgericht als allgemein üblich bezeichneten Bereich anzusiedeln sind.

5.Einen derartigen Fall kann die Kammer aber vorliegend nicht erkennen, auch wenn die Aufnahmen durch eine professionelle Werbeagentur angefertigt wurden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die streitgegenständlichen Bilder außer für die Bewerbung der Gastwirtschaft der Beklagten schwer verwertbar sind und es sich bei der Verwertung auch um eine Zeitverwertung handelt, nachdem die Bilder ursprünglich von der Beklagten für die lizenzierten Zwecke bezahlt wurden.

6. Konkret hält die Kammer für den vorliegenden Fall einen Ansatz in der Größenordnung der drei- bis fünffachen Lizenzhöhe für angemessen, die hier angesichts von erheblichen Zweifeln an der Wirksamkeit der von der Klägerin selbst nicht geltend gemachten AGB-Klausel mit ca. € 200,- – 250,- pro Bild geschätzt wird, so dass ca. € 900-1000,- für den Unterlassungsanspruch anzusetzen sind.“

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