LG München I: Was der Unterlassungsschuldner zu tun hat, um eine einstweilige Verfügung einzuhalten

veröffentlicht am 2. Juli 2011

LG München I, Beschluss vom 06.06.2011, Az. 7 O 21691/98
§ 890 Abs. 1 ZPO

Nach Erhalt einer einstweiligen Verfügung stellt sich die Frage, was der betroffene Unterlassungsschuldner zu tun hat, um diese einzuhalten. Hierzu hat das LG München I Folgendes entschieden:

„Mit der einstweiligen Verfügung wurden, dem formulierten Antrag entsprechend, dem Schuldner drei Handlungen verboten, nämlich eine Uhr, die bereits einmal an einen Endkunden veräußert worden war, als „neu“ zu bewerben und/oder anzubieten und/oder zu verkaufen.

Lediglich mündliche Ermahnungen sind in der Regel nicht geeignet, eigenverantwortlich handelnde und nicht im Einzelfall überwachte Mitarbeiter zu einer zuverlässigen Beachtung eines gerichtlichen Verbots anzuhalten. Vielmehr wird im Regelfall eine schriftliche, vertragsstrafenbewehrte Verpflichtungserklärung erforderlich sein, um – wie die Kammer bereits im Beschluss vom 13.10.2005 ausgeführt hat – einzelne Mitarbeiter auch für die Zuwiderhandlung gegen erteilte Anweisungen verantwortlich machen zu können. Gerade dort, wo Mitarbeiter durch Provisionen einen starken Anreiz haben, durch wettbewerbswidrige Handlungen Kaufabschlüsse herbeizuführen, sind derartige angedrohte und im Verstoßfall konsequent umgesetzte Sanktionen unerlässlich. Die Ernsthaftigkeit einer Drohung kann daher in Konstellationen wie der Vorliegenden nur durch schriftlich von den einzelnen Mitarbeitern eingeholte Verpflichtungserklärungen gewährleistet werden. Umso mehr ist dies in einer Situation zu fordern, in der in der Vergangenheit bereits die oben zitierten vielfachen Verstöße gegen das vorliegend streitgegenständliche Verbot und darüber hinaus gerichtsbekannt eine Vielzahl weiterer Wettbewerbsverstöße im Betrieb des Schuldners vorgekommen waren.

Die oben wiedergegebene (als Anlage 1 zum Schriftsatz vom 27.4.2011 eingereichte) Erinnerung, die an den Arbeitsplätzen der Mitarbeiter aufgehängt worden sein soll, ist auch deswegen nicht geeignet, eine wirksame Durchsetzung der gerichtlichen Verfügung zu gewährleisten, weil dort nur in Bezug auf Uhren bestimmter Hersteller und Marken an die Notwendigkeit erinnert wurde, diese statt mit „neu“ mit „ungetragen“ zu bewerben, wenn sie aus zweiter Hand erworben wurden. Dieser Hinweis legt es sogar nahe, dass solche Uhren irreführender Weise von Mitarbeitern des Schuldners als „neu“ bezeichnet zu werden pflegen und nur eine Anweisung bestand, dies bei bestimmten Marken aus dem Sortiment der Gläubigerin zu vermeiden. Dies kann aber keine wirksame Durchsetzung des gerichtlichen Verbots gewährleisten, da dieses nicht auf Uhren solcher Marken beschränkt ist.

b) Den Schuldner trifft an der Auslieferung der Uhr, die bereits zuvor an einen Endkunden veräußert worden war, als „neue“ Uhr auch ein Verschulden.

Unabhängig von der Frage, ob aufgrund der unstreitigen Auslieferung einer nicht mehr neuen Uhr der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass dies auf einem Verschulden, nämlich auf einer unzureichenden Organisation und Überwachung der Auslieferung der Uhren beruht, ist es Sache des Schuldners, zu der Organisation und Überwachung der Bestellvorgänge vorzutragen (Baumbach/Hefermehl/Köhler, UWG, 23. Aufl., § 12 Rdn. 6.8 m.w.N.), da die Gläubigerin als Außenstehende keinen Einblick in diese Vorgänge haben kann, wie bereits im Beschluss der Kammer vom 13.10.2005 erörtert (BI. 183 d.A.).

Die oben zitierten, vom Schuldner vorgetragenen Maßnahmen sind in keiner Weise geeignet, die Beachtung des gerichtlichen Verbots sicherzustellen. Denn der Schuldner hat alle ihm tatsächlich und rechtlich möglichen und ihm zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausweisung von gebrauchten Uhren als „neu“ von Seiten der damit betrauten Mitarbeiter zu vermeiden. Hieran werden nach allgemeiner Auffas¬sung sehr hohe Anforderungen gestellt (vergleiche Harte/Henning/Brüning, UWG, vor § 12 Rdn. 305; Ahrens/Spätgens, Einstweiliger Rechtsschutz und Vollstreckung in UWG-Sachen, 4. Aufl., Rdn. 831; jeweils mit umfangreichen Rspr.-Nachweisen). Wenn in Zahlung genommene und damit nicht mehr neue Uhren äußerlich von neuen Uhren nicht unterscheidbar sind, ist es, wie die Kammer bereits im Beschluss vom 13.10.2005 ausgeführt hat, nicht verständlich, warum derartige Uhren nicht gesondert, d.h. getrennt von Neuware, gelagert werden und warum diese nicht – wie ohne weiteres möglich – durch einen Aufkleber etc. entsprechend gekennzeichnet werden. Denn bei der Vielzahl der zu bearbeitenden Bestellungen ist nicht gewährleistet, dass jeweils eine entsprechende sorgfältige Bearbeitung der Bestellung erfolgt. Die inhaltlich nicht näher spezifizierten Anweisungen an die Mitarbeiter(innen) reichen hierzu nicht aus. Vielmehr hätte es nahe gelegen, eine organisatorische Struktur zu etablieren, die den Mitarbeiter(innen) bei allen aus zweiter Hand erworbenen Uhren deutlich macht, dass diese gerade nicht mehr „neu“ sind. Ersichtlich hat der Schuldner die Anregung der Kammer, entsprechende Uhren mittels Aufklebern entsprechend zu kennzeichnen, aber nicht aufgegriffen und umgesetzt, sondern es bei mündlichen Ermahnungen und einzelnen Kontrollen belassen.“

Der Volltext der Entscheidung findet sich bei RA Andreas Gerstel (hier).

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