LG München I: Welches Gericht ist zuständig bei Auskunftsklage über den Inhaber einer E-Mail-Adresse?

veröffentlicht am 28. Juni 2010

LG München I, Beschluss vom 08.02.2010, Az. 13 T 24151/09
§§ 6 Abs. 3; 13; 13a UKlaG

Das LG München I hat zu der Frage Stellung genommen, welches Gericht für eine Auskunftsklage nach § 13 UKlaG zuständig sei. Die Klägerin, eine Rechtsanwaltsgesellschaft, nahm die Beklagte mit Klageschrift vom 25.06.2009 vor dem AG München nach dem Erhalt unerwünschter hier E-Mail-Werbung aus § 13a UKIaG auf Auskunftserteilung über den Inhaber der E-Mail-Adresse autoex1@gmx.de in Anspruch. Die Beklagte rügte zunächst die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Sie wandte neben dem Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen außerdem ein, dass dem Auskunftsanspruch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehe, da die Klägerin die begehrten Angaben auch anderweitig hätte erlangen können. Die Beklagte führte schließlich aus, dass die fraglichen Angaben im übrigen ganz offensichtlich nicht zu einem „Beteiligten“ am Telekommunikationsverkehr im Sinne der §§ 13, 13a UKlaG führten, da die fragliche E-Mail-Adresse bei der Beklagten registriert sei auf „Herr ewa awe …„. Da es sich somit offensichtlich um gefälschte Angaben handele, liege kein „Beteiligter“ an Telekommunikationsleistungen vor, über den Auskunft verlangt werde; sodass die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Hierzu führte die Kammer aus:

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes lasse sich vorliegend im Rahmen der Beurteilung der Erfolgsaussichten eine Unzulässigkeit der Klage vor dem entscheidenden Gericht nicht zu Lasten der Klägerin werten, da eine dahingehende Unzuständigkeit nicht gegeben sei. § 6 Abs. 1 UKIaG sehe für Klagen nach dem Gesetz grundsätzlich die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts vor. Dies gelte nach § 6 Abs. 3 UKlaG nicht für Klagen, die einen „Anspruch der in § 13 bezeichneten Art“ zum Gegenstand hätten.

Dem Wortlaut der Vorschrift lasse sich eine auf Auskunftsansprüche nach § 13 UKIaG beschränkte Anwendbarkeit unter Außerachtlassung der Fälle des § 13a UKlaG nicht entnehmen. Nach der Gesetzessystematik sei davon auszugehen, dass § 13a UKIaG lediglich eine modifizierende Regelung des Auskunftsanspruchs aus § 13 UKIaG enthalte für den Fall, dass Auskunftsberechtigte nicht die dort genannten anspruchsberechtigte Stellen, sondern sonstige Berechtigte seien.

Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche sachliche Zuständigkeit der Gerichte sei nicht ersichtlich und insbesondere auch den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die in § 13a UKIaG verwendete eindeutige Formulierung („Auskunftsanspruch nach § 13“) gewählt hätte, wenn eine dahingehende Beschränkung gewollt gewesen sei. Vor diesem Hintergrund müsse davon ausgegangen werden, dass für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche nach § 13 UKIaG und damit auch § 13a UKlaG die allgemeinen Zuständigkeitsregeln gälten (Palandt/Bassenge, BGB, § 6 UKIaG Rn 1; § 13a UKlaG Rn 4).

Diese Auffassung teile offensichtlich auch das Landgericht Bonn in der von der Beklagten vorgelegten Berufungsentscheidung vom 07.03.2008 (Az. 5 S 179/07).

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