LG München I, Urteil vom 06.05.2016, Az. 17 HK O 21868/15
§ 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG; § 4 Nr. 2 MarkenG; § 91 Abs. 1 ZPO, § 91a Abs. 1 ZPO
Das LG München hat entschieden, dass eine Angebotsbeschreibung bei eBay für Antifalten-Gesichtspads mit dem Bestandteil „(Keine Fr.)“ nicht die Rechte von Vertreibern der Marke „Fr.“ verletzt. Es liege keine unlautere Rufbeeinträchtigung vor, da keine ablehnende oder kritisierende vergleichende Werbung erkennbar sei. Auch eine Rufausnutzung sei nicht gegeben, da die Klagemarke gar nicht entsprechend bekannt sei. Zudem werde durch die Formulierung „(Keine Fr.)“ gerade kein Imagetransfer, sondern eine Abgrenzung durchgeführt. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG München – Vergleichende Werbung bei eBay).
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