LG München I: Zum patentrechtlichen Unterlassungsanspruch bei Anbieten von Serverressourcen für Smartphones und Tablets

veröffentlicht am 13. Mai 2016

LG München I, Endurteil vom 21.04.2016, Az. 7 O 5930/15
Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 4 PatG, § 9 PatG, § 10 I PatG, § 14 PatG, § 139 I PatG, § 140b I PatG

Das LG München I hatte über einen patentrechtlichen Unterlassungsanspruch bei Anbieten von Serverressourcen für Smartphones und Tablets zu entscheiden. Dabei hat die Kammer entschieden, dass es zulässig ist, aus einem geltenden Patent nur auszugsweise vorzugehen. Eine beschränkte Anspruchsfassung sei nicht zu beanstanden. Die Beschränkung eines Patents, die sich daraus ergebe, dass der Patentinhaber das Schutzrecht gegenüber einem Angriff auf den Rechtsbestand nur eingeschränkt verteidige, könne im Verletzungsverfahren schon vor dem rechtskräftigen Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens berücksichtigt werden (BGH GRUR 2010, 904, 908 – Maschinensatz). Die zu einer Beschränkung des Schutzrechts führende Entscheidung könne – solange sie nicht rechtskräftig geworden ist – der Verletzungsprüfung nur zugrunde gelegt werden, wenn derjenige Patentanspruch, auf den die Klage im Verletzungsprozess gestützt werde, in einer entsprechend beschränkten Fassung geltend gemacht werde. Diese Beschränkung sei auch der Auslegung des Klagepatents zugrunde zu legen (BGH GRUR 2010, 904, 908 – Maschinensatz). Zum Volltext der Entscheidung hier (LG München I – Patentverletzung durch Anbieten von Serverplatz für Smartphones).


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