LG München I: Zur Auskunft und zum Schadensersatz nach der DSGVO

veröffentlicht am 15. November 2021

LG München I, Endurteil vom 02.09.2021, Az. 23 O 10931/20 Art. 15 DSGVO, Art. 82 DSVGO

Das LG München I hat – ungeachtet einer Entscheidung des BVerfG (Beschluss vom 14.01.2021, Az. 1 BvR 2853/19) und ohne Vorlage des Verfahrens an den EuGH – entschieden, dass durch Datenverstöße, die zu einer Diskriminierung, einem Indentitätsdiebstahl oder -betrug, einer Rufschädigung, einem Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden personenbezogenen Daten oder gesellschaftlichen Nachteile führen, grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO ausgelöst werden kann. Ein solcher Schadensersatzanspruch scheide allerdings aus, wenn es bei einer bloßen Behauptung bleibe, durch den Verlust der Kontrolle über Daten sei ein Schaden eingetreten. En passant hat das LG München I darauf hingewiesen, dass eine nach Art. 15 DSGVO geschuldete Auskunft auch dadurch erteilt werden könne, idass dem Auskunftssuchenden ständig verfügbare URL-Links zur Verfügung gestellt würden, mit welcher Kunden die über sie in ihrem Bereich gespeicherten Daten jederzeit abrufen könnten. Zum Volltext der Entscheidung (LG München I: Zur Auskunft und zum Schadensersatz nach der DSGVO).


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