LG München I, Urteil vom 09.04.2008, Az. 21 O 16318/07
Art. 89 Abs. 1 lit d) GGV; § 42 Abs. 2 S. 2 GeschmMG
Das LG München hat entschieden, dass bei einer Geschmacksmusterverletzung der Geschädigte berechtigt ist, im Rahmen einer Lieferkette auf jeder Stufe den Verletzergewinn zu verlangen, ohne dass sich der Verletzer auf Zahlungen durch weitere Verletzer anderer Stufen der Abnehmerkette berufen kann. Der Verletzergewinn müsse auf allen Stufen der Verletzerkette herausgegeben werden, da jede Stufe der Verletzerkette rechtswidrig in das Schutzrecht eingegriffen habe, und somit gegen jeden Teil der Kette Anspruch auf Gewinnherausgabe bestehe. Eine Berufung des Verletzers auf die Nichtidentität der angegriffenen Ausführungsform mit dem Klagemuster laufe darüber hinaus ebenfalls ins Leere, wenn aufgrund zahlreicher Übereinstimmungen im Gesamteindruck eine große Verwechslungsgefahr zwischen dem Klagegeschmacksmuster und den vom Verletzer vertriebenen Gegenständen bestehe und eine Ungleichwertigkeit für den Käufer nicht erkennbar sei, so dass bewusst die gleichen Kundenkreise angesprochen würden.