LG München I, Beschluss vom 06.06.2011, Az. 7 O 21691/98
§ 890 Abs. 1 ZPO
Das LG München I hat entschieden, dass bei einem vierten (!) Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung ein Ordnungsgeld von 35.000,00 EUR verhängt werden kann. Beim ersten Verstoß waren es noch 5.000,00 EUR, beim zweiten Verstoß bereits 10.000,00 EUR und beim dritten (kombinierten) Verstoß dann 15.000,00 EUR und 25.000,00 EUR (40.000,00 EUR), bevor man für einen erneuten einzelnen Verstoß ein Ordnungsgeld von 35.000,00 EUR festsetzte. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 40.000,00 EUR festgesetzt. Das betroffene Unternehmen hatte wiederholt hochwertige Uhren im fünfstelligen Preissegment als „neu“ verkauft, obwohl diese gebraucht waren.