LG München I: Zur Schöpfungshöhe bei einem Sprachwerk – Jahrmarktsanpreisung

veröffentlicht am 14. Februar 2018

LG München I, Urteil vom 12.12.2017, Az. 33 O 15792/16
§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG, § 73 UrhG, § 85 UrhG; § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; § 22 KUG

Das LG München hat entschieden, dass eine Wortfolge, wie man sie häufig auf Jahrmärkten oder Rummelplätzen zur Anpreisung eines Fahrgeschäfts hört, in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt ist. Im entschiedenen Fall ging es um den Satz „Ja und jetzt, jetzt bring ma wieder Schwung in die Kiste, hey ab geht die Post, let’s go, let’s fetz, volle Pulle, volle Power, wow, super!“. Hier werde die erforderliche Schöpfungshöhe für einen urheberrechtlichen Schutz nicht erreicht, die Wortfolge erschöpfe sich nach Ansicht des Gerichts in einer „losen und willkürlich erscheinenden Aneinanderreihung situativ hervorgebrachter, gebräuchlicher anpreisender Begriffe banalster Art und Weise“. Eine persönliche geistige Schöpfung sei deshalb abzulehnen, so dass die Übernahme einer Aufnahme der Wortfolge in einen Hip-Hop-Song keine Urheberrechte verletze. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG München – Schöpfungshöhe Sprachwerk).


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