LG München II: Hinweis auf Medikamentenpackung „geänderte Rezeptur“ ist zulässige sachdienliche Information

veröffentlicht am 21. August 2019

LG München II, Urteil vom 14.08.2019, Az. 2 HK O 513/19 – nicht rechtskräftig
§ 10 Abs. 1 S.5 AMG

Das LG München II hat entschieden, dass der Hinweis auf eine geänderte Rezeptur auf einer Packung für Arzneimittel keine Werbung darstellt und somit als sachbezogene Information zulässig ist. Nach § 10 Abs. 1 Satz 5 AMG dürfen lediglich der gesundheitlichen Aufklärung dienliche Angaben verwendet werden. Während die Wettbewerbszentrale den HInweis „gänderte Rezeptur“ als Werbung für eine „verbesserte Rezeptur“ wertete, ging die Kammer davon aus, dass der Verbrauchers die Information erade bei einem für die „Dauernutzung“ geeigneten Präparat nicht mehr zur Kenntnis nehme. Bei dem Hinweis „veränderte Rezeptur“ handele es sich um einen sog. „Störer“ auf der Packung, der den Leser zum Lesen der Gebrauchsinformation animiere.


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