LG München I: Keine unterschiedlichen Lizenzen für „Vervielfältigung“ und „öffentliche Zugänglichmachung“ (im Internet)

veröffentlicht am 30. Juli 2009

LG München I , Urteil v. 25.06.2009, Az. 7 O 4139/08
§§ 16, 19a, 31 UrhG

Das LG München I hat entschieden, dass es nicht möglich ist, in Bezug auf ein und dasselbe Werk einerseits das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19 a UrhG (insbesondere Vorhaltung zum Download im Internet) und andererseits das Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG zu vergeben. Eine solche Aufspaltung sei unzulässig, da es eine Nutzungsart „mechanische Vervielfältigungsrechte im Onlinebereich, ohne Recht auf öffentliche Zugänglichmachung“ nicht gebe. Nach § 31 Abs. 1 UrhG könne der Urheber hinsichtlich einzelner oder aller Nutzungsarten Lizenzen vergeben. Unter Nutzungsart sei dabei jede wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit im Sinne einer wirtschaftlich-technischen selbständigen und abgrenzbaren Art und Weise der Auswertung des Werkes zu verstehen (Wandtke/ Bullinger, Wandtke/ Grunert, 3. Aufl., Vor §§ 31 ff., Rn. 25). Welche Nutzungsarten im Sinne des § 31 UrhG lizenziert werden könnten, werde mithin durch die wirtschaftlich-technischen Gestaltungsmöglichkeiten eines Werks bestimmt.

Dies eröffne vielfältige verwertbare Nutzungsarten innerhalb der urheberrechtlichen Verwertungsrechte der §§ 15 ff. UrhG. Die Nutzungsart erweise sich als Begriff zur Kennzeichnung der konkreten wirtschaftlichen und technischen Verwendungsform, die dem Verwertungsrecht unterliegen solle. Seine Bestimmung richte sich danach, ob es sich nach der Verkehrsauffassung um eine hinreichend klar abgrenzbar, wirtschaftlich-technisch als einheitlich und selbständig erscheinende Nutzungsart handele (BGH, GRUR 1992, 310 ff. – Taschenbuch-Lizenz).

Dass die Online-Nutzung von Werken eine gesondert zu beurteilende Nutzungsart sei (vgl. Dreier/ Schulze, Schulze, 3. Aufl., Vor. § 31 UrhG, Rn. 175), sei zwischen den Parteien nicht strittig. Weiterhin stehe außer Streit, dass die Beklagte von einer dinglichen Rechteinräumung seitens der EMI Music Publishing Europe Ltd. ausgegangen sei, ansonsten  sie sich nicht auf eine Klagebefugnis auf Grund der exklusiven Rechteeinräumung hätte berufen können. Zu beurteilen sei anhand der vorbenannten Kriterien lediglich die Frage, ob die tatsächlich von der Beklagten vorgenommene Aufteilung so sei, dass die Anfordernisse von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht verletzt würden. Ob eine Aufspaltung eines Nutzungsrechts mit dinglicher Wirkung zulässig sei ob nicht, bestimmt sich anhand einer Abwägung zwischen den Interessen des Urhebers und der Allgemeinheit (Schulze in Dreier/ Schulze, 3. Aufl., §.31 UrhG, Rn. 29).

Vorliegend sollten die mechanischen Vervielfältigungsrechte (§ 16 UrhG) im Onlinebereich von dem Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) getrennt werden. Nach Ansicht der Klägerin würde dies dazu führen, dass sie wegen einer einheitlich zu beurteilenden Nutzung mehrfachen Lizenzzahlungsverpflichungen ausgesetzt wäre.

Ob eine Trennung der beiden Rechte im Onlinebereich möglich ist, erscheine bereits wegen des Regelungsgehalts des § 19 a UrhG als kritisch. § 19 a UrhG stelle eine besondere Ausgestaltung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe für den Onlinebereich dar. Für die öffentliche Wiedergabe im Onlinebereich werde auf Grund der Tatsache, dass sich ein Nutzer in der Regel an einem anderen Ort befinde, als das öffentlich zugänglich gemachte Ausgangswerk, in aller Regel eine Vervielfältigung erforderlich sein. In der Kommentarliteratur werde  deshalb teilweise vertreten, dass das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung zugleich auch Vervielfältigungshandlungen beinhalte. Dreier führe in Dreier/Schulze, 3. Aufl., § 19a UrhG, Rn. 6 aus, dass das Zugänglichmachen eine Verbindung zum Abrufenden erfordere und deshalb der Tatbestand des öffentlichen Zugänglichmachens zugleich auch den Akt der Übermittlung des durch das Bereithalten zum Abruf öffentlich zugänglich gemachten Werkes darstelle. Dustmann führt in Fromm/Nordemann, 10 Aufl. § 19a UrhG, Rn. 9, 38 aus, dass der Uploadvorgang und die nachfolgende weitere Bereithaltung eine einheitliche Verwertungshandlung darstellten.

Dem sei im Rahmen der gebotenen wirtschaftlich-technischen Abgrenzung zu folgen. Die „mechanischen Vervielfältigungsrechte im Onlinebereich“ ließen sich nicht in der von der Beklagten vorgenommenen Weise aufspalten und vom Recht der öffentlichen Zugänglichmachung trennen. Offensichtlich gehe selbst die Beklagte davon aus, dass die von ihr angebotenen Vervielfältigungsrechte sich im Onlinebereich nicht ohne das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung verwerten ließen.

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