LG München I: Zweckübertragungsregel streitet für unbefristete Bildnutzung / Wer ein Foto für ein LP-Cover nutzen darf, darf es ohne weiteres auch für das CD-Cover verwenden

veröffentlicht am 19. Juni 2009

LG München I, Urteil vom 06.05.2009, 21 O 5302/09
§§ 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 16, 17 Abs. 1, Abs. 2, 19a, 24 Abs. 1, 31 Abs. 5 UrhG

Das LG München I hat entschieden, dass nach der sogenannten Zweckübertragungslehre die Nutzung eines Fotos im Zweifel unbefristet eingeräumt wird und der Urheber eine hiervon abweichende, befristete Nutzung beweisen muss. Ferner könne der Nutzer eines Fotos, welches ihm zur Gestaltung eines LP-Covers vertraglich überlassen werde, dieses auch zur Gestaltung eines CD-Covers verwenden. Die CD an sich, für die das Bild verwendet werde, eröffne keine zusätzliche Nutzungsmöglichkeit des Bildes, sondern substituiere lediglich die früher vereinbarte Nutzungsmöglichkeit (LP) so dass die Zweckübertragungslehre für eine Erfassung der neuen Nutzung (CD) durch die vereinbarte „alte“ Nutzung (LP) spreche, ohne dass das Vergütungsinteresse des Urhebers unbillig enttäuscht werde.

Steht der von der Beklagten zu beweisende Umstand fest, dass eine Nutzungsrechtseinräumung durch den Urheber/Kläger einmal erfolgt sei, müsse der Kläger nach der allgemeinen Beweislastregel die für ihn günstige Tatsache darlegen und ggf. beweisen, dass die Nutzungsrechtseinräumung lediglich befristet erfolgt sei (vgl. LAG Köln, Urteil vom 23.03.1988, Az. 7 Sa 1349/87, DB 1988, 1607, wonach derjenige die Darlegungs- und Beweislast für eine Befristungsvereinbarung trägt, der die Befristung eines Arbeitsvertrages einwendet). Dass der Kläger im konkreten Fall die von ihm behauptete, zeitlich auf zehn Jahre beschränkte Nutzungsrechtseinräumung zu beweisen habe, müsse jedenfalls vor dem Hintergrund gelten, dass die Zweckübertragungsregel vorliegend für ein unbefristetes Nutzungsrecht spreche. Nach der in § 31 Abs. 5 UrhG zum Ausdruck kommenden Zweckübertragungsregel oder Vertragszwecktheorie bestimme sich der – auch zeitliche – Umfang des Nutzungsrechts, sofern eine ausdrückliche Vereinbarung nicht vorliege, nach dem mit seiner Einräumung verfolgten Zweck; dabei gelte, dass der Urheber grundsätzlich keine weitergehenden Nutzungsrechte einräume, als es der Zweck des Vertrages erfordere (vgl. z.B. Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 31 Rn. 110; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Aufl., § 31 Rn. 39, 59, jeweils m.w.N.).

Zweck eines Vertrags, mit dem einem Tonträgerunternehmen Rechte an einem Foto für das sog. „Artwork“ eines Tonträgers (also die Abbildung auf der Tonträgerhülle, einem Booklet oder dem Tonträger selbst) eingeräumt würden, sei es, hierdurch den Tonträger möglichst dauerhaft mit einem unveränderten Artwork ausstatten zu können, was nur durch ein unbefristetes oder zumindest einseitig verlängerbares Nutzungsrecht gewährleistet werde. Dies folge aus den zurecht von der Beklagten angeführten Umständen, dass andernfalls bei Auslauf der Lizenz kostenintensiv der Lagerbestand des Tonträgers zurückgezogen und ein neues Artwork erstellt werden müsse, Regressansprüche bei fortgesetztem Vertrieb durch Abnehmer des Tonträgerunternehmens drohten und auch ein Wiedererkennungseffekt als nicht unwesentliches Marketingmittel (vgl. insofern OLG Hamburg GRUR 2000, 45, 48 – CD-Cover) verloren gehen würde.

Das Landgericht wies darauf hin, dass es der Beklagten auf Grund des Zweckübertragungsgedankens auch gestattet sei, das klägerische Foto nicht nur für ein LP-, sondern auch für ein CD-Cover zu verwenden. Da im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die CD noch nicht bekannt gewesen sei und der Vertrag eine pauschale Nutzungsrechtseinräumung nicht erkennen lasse, bestimmte sich der Umfang der der Beklagten eingeräumten Nutzungsrechte gem. § 31 Abs. 5 UrhG nach dem mit der Einräumung verfolgten Zweck.

Die Verwendung des klägerischen Fotos auf einem CD-Cover sei indes nur dann von dem Vertragszweck erfasst, wenn Schallaufnahmen auf CD eine technisch neue Nutzung darstellen würden, die eine wirtschaftlich eigenständige Verwertung versprechen. Es sei nämlich z.B. bei freiberuflich tätigen Fotografen davon auszugehen, dass sie über eine Nutzung, die einen eigenen wirtschaftlichen Ertrag versprächen, gesondert verhandeln wollten, um auf diese Weise sicherzustellen, dass sie an einer zusätzlichen wirtschaftlichen Verwertung ihrer Leistung angemessen beteiligt würden (vgl. BGH GRUR 2002, 248, 251 – SPIEGEL-CD-ROM). Wäre aber umgekehrt die Frage der wirtschaftlich eigenständigen Verwertung für das Tonträgermedium CD zu bejahen, müsse dies in der Konsequenz auch für Fotografien gelten, die im Rahmen des Artworks für dieses Medium verwendet werden.

Da die CD die zum Vertragsabschlusszeitpunkt noch herkömmliche Langspielplatte mittlerweile fast vollständig verdrängt habe (vgl. BGH GRUR 2003, 234, 236 – EROC III sowie BGH GRUR 2005, 937, 940 – Der Zauberberg, wonach die Zahl der verkauften Vinyl-Schallplatten nach Einführung der CD sofort gesunken seien), handele es sich bei der Nutzung von Schallaufnahmen auf einer CD statt auf einer LP gerade nicht um eine zusätzliche Nutzung, die neben die von den Parteien ins Auge gefasste Form der Verwertung trete und eine zusätzliche wirtschaftliche Verwertung erlaube; vielmehr handelt es sich bei der CD lediglich um eine technisch neue Nutzungsvariante, die es dem Tonträgerunternehmen ermögliche, die vertraglich vereinbarte Nutzung einer Schallaufnahme auch in einer Zeit fortzusetzen, in der sich die Nachfrage der Verbraucher nicht mehr auf Langspielplatten, sondern auf CD-Tonträger richte, und die daher von dem ursprünglichen Vertragszweck gedeckt sei (vgl. BGH GRUR 2003, 234, 236 – EROC III). Die CD habe also die herkömmliche LP ersetzt und somit keinen neuen Markt erschlossen, sondern eine herkömmliche Verwendungsform substituiert (vgl. BGH GRUR 2005, 937, 940- Der Zauberberg für den Parallelfall der Ersetzung der Videokassette durch die DVD).

Zu berücksichtigen sei im Übrigen, dass der zur Weiterverbreitung Berechtigte – hier also der Verkäufer von Tonträgern, bei deren Artwork ein urheberrechtlich geschütztes Foto abgebildet sei – mit Hilfe des Urheberrechts nicht daran gehindert werden könne, die Ware anzubieten und im Rahmen des Üblichen werblich darzustellen, auch wenn damit eine Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1 UrhG verbunden sei; dies beruhe auf dem in § 17 Abs. 2 UrhG zum Ausdruck kommenden, allgemeinen Rechtsgedanken, dass das Urheberrecht ebenso wie andere Schutzrechte gegenüber dem Interesse an der Verkehrsfähigkeit der mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gesetzten Waren zurücktreten müsse (vgl. BGH GRUR 2001, 51 – Parfumflakon). Dieser allgemeine Rechtsgedanke müsse in der Konsequenz auch für andere Nutzungsrechte als das Vervielfältigungsrecht – also z.B. auch für das Verbreitungsrecht gem. § 17 Abs. 1 UrhG in Prospekten oder Zeitungsanzeigen oder das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung i.S.v. § 19a UrhG über das Internet – gelten, die bei der zulässigen Weiterverbreitung einer Ware berührt werden können und wirtschaftlich erforderlich seien (vgl. Heerma in Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 15 Rn. 27; offen gelassen von OLG Düsseldorf GRUR-RR 2009, 45, 46 – Schaufensterdekoration). Die Abbildung des zu einem Tonträger gehörenden Covers bewege sich ohne weiteres im Rahmen der üblichen werblichen Darstellung des angebotenen Produkts, so dass es der Konstruktion einer zusätzlichen Nutzungsrechtseinräumung nicht bedürfe.

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