LG Münster, Beschluss vom 24.09.2019, Az. 8 O 224/19
§ 823 Abs. 1 BGB, § 824 BGB, § 1004 BGB
Das LG Münster hat entschieden, dass ein Domain-Registrar, der Second-Level-Domains unterhalb generischer Top-Level-Domains vergibt und verwaltet, nicht als Mitstörer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn auf der zu der Domain gehörigen Website unzutreffende Tatsachenbehauptungen vorgehalten werden. Den Domain-Registrar träfen nur eingeschränkte Prüfpflichten, die eine Handlungspflicht nur dann auslösen, wenn die Verletzung der Rechte Dritter offenkundig und für ihn unschwer, also ohne tiefgreifende tatsächliche und rechtliche Prüfung, feststellbar sei. Denn als rein technische Registrierungsstelle sei der Registrar nicht ohne Weiteres in der Lage, zu beurteilen, ob die behaupteten Rechtsverletzungen vorlägen. Das gelte insbesondere dann, wenn schwierige tatsächliche Vorgänge festzustellen oder rechtliche Wertungen vorzunehmen seien. Es sei nicht angemessen, das Haftungs- und Prozessrisiko, das bei Auseinandersetzungen um Rechtsverletzungen den Inhaber der Domain trifft, auf den Registrar zu verlagern (unter Verweis auf OLG Frankfurt a.M. und OLG Saabrücken sowie LG Köln). Zum Volltext der Entscheidung (LG Münster: Domain-Registrar haftet nicht für Rechtsverletzung auf der zu der Domain gehörigen Website).
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