LG Münster: Liefert ein Lieferant Plagiatsware aus, haftet er dem Abnehmer, wenn dieser mit dem Verkauf eine Vertragsstrafe verwirkt

veröffentlicht am 12. April 2019

LG Münster, Urteil vom 05.10.2010, Az. 025 O 38/10
§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB

Das LG Münster hat entschieden, dass ein Großhändler, der Plagiatsware (hier: Textilien) verkauft, dem abnehmenden Händler im Rahmen des Schadensersatzes auch eine Vertragsstrafe zu ersetzen hat, welcher dieser verwirkt, indem er die nachgeahmte Ware zum Verkauf anbietet. Der abnehmende Händler, so die Kammer, sei nicht verpflichtet gewesen, den Lieferanten vorab über das Bestehen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu informieren. Zum Volltext der Entscheidung:


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Landgericht Münster

Urteil



Das Versäumnisurteil vom 15.06.2010 bleibt aufrechterhalten.

Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Die Vollstreckung aus dem Urteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken Betrages fortgesetzt werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist ein gewerblicher Händler auf der Internetplattform eBay. Sie verkauft dort überwiegend Modeartikel von bekannten internationalen Marken. Die Beklagte ist End- und Zwischenhändler für Modeartikel. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus einem Kauf von Bekleidungsstücken im Jahr 2009 in Anspruch, weil sie ihrerseits wegen der Verletzung von Markenrechten beim Weiterverkauf in Anspruch genommen wurde.

Schon im Dezember 2008 nahmen die M1 sowie die M die Klägerin auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in Anspruch. Nach der von ihr akzeptierten Erklärung hatte die Klägerin

„unter Übernahme einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5100,00 [es] zu unterlassen, Bekleidungsstücke, die mit dem Markenzeichen M und/oder den nachfolgenden wiedergegebenen Zeichen (…) gekennzeichnet sind, in Deutschland gewerbsmäßig anzubieten, feilzuhalten oder in Verkehr zu bringen, zu bewerben oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und/oder in Verkehr bringen zu lassen, sofern diese Produkte nicht von M1 oder mit deren Zustimmung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union in Verkehr gesetzt worden sind.“

Im Januar 2009 erwarb die Klägerin von der Beklagten unter anderem 180 Polo-Shirts. Laut Rechnung der Beklagten sollte es sich dabei um „M Polos“ handeln. Der Kaufpreis betrug 3.240,00 Euro. In der Rechnung der Beklagten an die Klägerin vom 9. Januar 2009 heißt es unter Position 3, diese Ware sei „frei von Rechten Dritter und frei verkäuflich in der EU ! ! ! „. Nach Erhalt der Ware verkaufte die Klägerin insgesamt 58 dieser Polo-Shirts über eBay. Weitere 120 Polo-Shirts verkaufte sie an eine Händlerin in Italien.

Die M1 stellte durch Testkäufe über die Plattform eBay fest, dass es sich bei den von der Klägerin seit Januar 2009 über eBay vertriebenen Polo-Shirts um Plagiate handelte. Am 9. September 2009 erhielt die Klägerin eine Abmahnung der M, in der sie aufgefordert wurde, wegen des Verkaufs von Plagiaten dieser M Polo-Shirts über eBay eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Die Klägerin gab gegenüber der M am 2. Dezember 2009 eine Unterwerfungserklärung auch wegen des Verkaufs der M Polo-Shirts in 2009 ab.

Aufgrund der strafbewehrten Unterlassungserklärung aus Dezember 2008 forderten die M1 sowie die M von der Klägerin im Januar 2010 zunächst eine Vertragsstrafe von 35.000,00 Euro. Nach einer entsprechenden Einigung zahlte die Klägerin schließlich eine Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt 10.000,00 Euro sowie die Anwaltskosten in Höhe von 2687,60 Euro.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte durch die Lieferung der gefälschten Polo-Shirts eine Hauptleistungspflicht aus dem Vertrag verletzt habe und den entstandenen Schaden in Form der Zahlung an die M1 sowie die M vollständig zu ersetzen habe.

Die Klägerin hat ursprünglich

1. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 16.620,20 Euro (nämlich 10.000,00 Euro Vertragsstrafe sowie die außergerichtlichen Anwaltsgebühren der Firmen M1 und M sowie der Klägerin) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2010 zu zahlen.

Sie hat ferner

2. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Kaufpreis in Höhe von 36,00 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe der Polohemden „M L schwarz“ und „M M gelb“ zurückzuzahlen.

Außerdem hat die Klägerin ursprünglich

3. beantragt, die Beklagte zur Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 807,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2010 zu verurteilen. Am 15.06.2010 hat das Gericht antragsgemäß ein Versäumnisurteil erlassen.

Das Urteil wurde der Beklagten am 22.06.2010 zugestellt.

Die Beklagte hat dagegen am 06.07.2010 Teileinspruch eingelegt.

Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil vom 15.06.2010 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 15.06.2010, soweit die Beklagte zu 1. zur Zahlung von mehr als 6.620,20 EUR nebst Zinsen und zu 3. von 807,80 EUR nebst Zinsen verurteilt worden ist, aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin gegen ihre vertragliche Aufklärungs- und Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Denn die Klägerin habe die Beklagte weder vor Abschluss des Kaufvertrages über die Polo-Shirts noch nach Erhalt der Abmahnung vom 9. September 2009 durch die Firma M darauf hingewiesen, dass sie – die Klägerin – im Dezember 2008 bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber der M1 und der M wegen des Vertriebes gefälschter M-Waren. Denn trotz entsprechender Vorsichtsmaßnahmen und Prüfung der Ware bzw. der Rechnungen bestünde im heutigen Warenverkehr immer das Risiko, dass Angaben von (Vor-)Lieferanten falsch seien und es zu Verstößen gegen das Markenrecht komme. Die Klägerin habe daher bereits bei Eingehung des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten darauf hinweisen müssen, dass bereits eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung hinsichtlich der Marke M bestehe. Das Verschweigen dieser Verpflichtung begründe eine Pflichtverletzung der Klägerin gegenüber der Beklagten. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte nämlich das Geschäft mit der Klägerin gar nicht getätigt. Überdies sei es der Klägerin bekannt gewesen, dass die Beklagte sog. Parallel- bzw. Grauimport betreibt. Die Beklagte ist darüber hinaus der Ansicht, dass ihr wegen der gelieferten Plagiate kein Verschulden anzulasten sei. Dies sei auch der Fall, wenn eine Eigenschaft zugesichert werde. Denn die Beklagte sei selbst durch Ihren Lieferanten mittels einer gefälschten Rechnung arglistig getäuscht worden. Die außergerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 807,80 Euro seien von der Beklagten ebenfalls nicht zu erstatten, da es sich bei dem gesamten außergerichtlichen Verfahren gegenüber den Firmen M1 und M um eine einheitliche Sache handele, mit der Folge, dass die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren bereits in dem durch das Versäumnisurteil titulierten Honorar enthalten seien. Diese könnten daher nicht erneut geltend gemacht werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze und die hierzu überreichten Urkunden verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Einspruch ist unbegründet.

Die Klage ist sowohl hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs in Höhe von 10.000,00 Euro als auch hinsichtlich der geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB begründet. Die Beklagte hat durch die Lieferung von Polo-Shirts, bei denen es sich um Plagiate von Polo-Shirts der Marke M handelt, eine Hauptleistungspflicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Kaufvertrag verletzt. Gegenstand des Vertrages war die Lieferung von Polo-Shirts der Marke M. Indem die Beklagte statt der Original-Polo-Shirts der Marke M Plagiate lieferte, hat sie eine Hauptpflicht aus diesem Kaufvertrag verletzt, nämlich die Kaufsache frei von Mängeln zu liefern, § 433 Abs. 1 BGB. Zwar haftet die Beklagte nicht verschuldensunabhängig, denn es handelt sich bei dem Zusatz auf der Rechnung vom 9. Januar 2009 (Die Ware ist „frei von Rechten Dritter und frei verkäuflich in der EU ! ! ! „) nicht um eine Garantie im Sinne von § 276 Abs. 1 S. 1 BGB. Dieser Zusatz ist gemäß der §§ 133, 157 BGB in der Weise als Beschreibung des Kaufgegenstandes auszulegen, dass die Ware nicht im Eigentum Dritter steht oder sonstigen Beschränkungen seitens Dritter unterliegt und dass keine gesetzlichen Bestimmungen, beispielsweise solche des Zollrechts, einem Verkauf der Ware in der EU entgegenstehen.

Diese Pflichtverletzung hat die Beklagte jedoch zu vertreten. Das Vertretenmüssen wird gesetzlich vermutet, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Von daher ist es Sache der Beklagten, sich hinsichtlich ihrer Pflichtverletzung zu exkulpieren. Hierzu trägt sie die Darlegungs- und Beweislast. Soweit die Beklagte anführt, durch ihren Lieferanten arglistig getäuscht worden zu sein, ist der Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Aus dem Vortrag der Beklagten ergeben sich keine konkreten Umstände, die den Arglisteinwand begründen. Ob wie die Warenkontrollen durchgeführt werden und weshalb die Beklagte, die im Graumarkt tätig und erfahren ist, die Fälschung nicht erkennen konnte, ist nicht dargetan. Gerade in diesem Marktbereich, in dem häufig Fälschungen vertrieben werden, sind besonders eingehende Prüfungen erforderlich, bei denen man sich nicht auf seine Lieferanten aus Asien verlassen darf.

Der Klägerin ist durch die von der Beklagten zu vertretene Pflichtverletzung auch ein ersatzfähiger Schaden entstanden. Die Klägerin musste aufgrund der von der Beklagten erhaltenen Ware eine Vertragsstrafe an die M1 bzw. an die M in Höhe von 10.000,00 Euro zahlen. Der Schuldner hat aufgrund der von ihm zu vertretenen Pflichtverletzung dem Gläubiger alle (un)mittelbaren Nachteile zu ersetzen. Dies umfasst auch eine Vertragsstrafe, die an einen Dritten zu zahlen ist, hier also die geleisteten 10.000,00 Euro.

Der Schadensersatzanspruch entfällt auch nicht nach § 254 BGB. Die Klägerin hat keine (vor-)vertraglichen Aufklärungspflichten verletzt indem sie der Beklagten nicht mitteilte, 2008 gegenüber den Firmen M1 und M eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit dem o.g. Inhalt abgegeben zu haben. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin möglicherweise gewusst hat, dass die Beklagte im sog. Parallelimport tätig ist. Bei Ankauf der Ware durfte die Klägerin davon ausgehen, Originalware zu erhalten. Es sind keine Gründe ersichtlich, eine Pflicht des Käufers dahingehend anzunehmen, dass er für eine hypothetische Pflichtverletzung des Verkäufers, für die aus seiner Sicht kein Anlass besteht, diesem gegenüber eine Aufklärungspflicht hinsichtlich etwaiger Haftungsrisiken haben soll. Das Risiko hinsichtlich der Lieferung von Originalware liegt gerade in der Sphäre der beklagten Verkäuferin. Dementsprechend trägt sie auch das Risiko für die nach dem Inhalt des Kaufvertrages in ihren Risikobereich fallenden Umstände.

Ein Verstoß gegen eine Schadensminderungspflicht der Klägerin ist ebenfalls nicht deshalb ersichtlich, weil ein außergewöhnlicher Schaden von besonderer Höhe drohte. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht, die den ersatzfähigen Schaden auf das zu erwartende Maß beschränkt, wird insoweit in Betracht gezogen, wenn ein besonders hoher Schaden eintritt, mit dem der Schädiger, jedenfalls in dieser Höhe nicht rechnen musste (vgl. BGH NJW 2006,1426). Die hier letztlich gezahlte Vertragsstrafe beträgt beläuft sich bezogen auf die zwei Anspruchsberechtigten auf jeweils 5.000,00 €. Diese liegen im unteren Bereich der üblicherweise vereinbarten Vertragsstrafen.

Daneben hat die Beklagte die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 807,80 € zu erstatten. Diese außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind auch nicht in den Gebühren hinsichtlich der Verteidigung gegen die von den Firmen M und M1 geltend gemachten Vertragsstrafe enthalten. Bei der Angelegenheit handelt es sich um eine eigenständige Sache gegenüber einer anderen Partei, nämlich die Kosten für die Aufforderung der Klägerin gegenüber der Beklagten, die 16.620,20 € zu erstatten. Es handelt sich um neue weitere Rechtanwaltskosten, die erst durch die vorgerichtliche Aufforderung, den hier eingeklagten Schaden zu erstatten, entstanden sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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