LG Münster: Wer für einen Kredit über 100.000,00 EUR wirbt, dann aber tatsächlich nur eine erfolgsunabhängig zu vergütende Vermittlungsleistung anbietet, handelt wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 27. September 2011

LG Münster, Urteil vom 24.08.2011, Az. 026 O 55/11 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 5 UWG

Das LG Münster hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches per Post oder per E-Mail unter der Überschrift „Genehmigung in Höhe von 100.000,00 EUR“ für einen Kredit in entsprechender Höhe wirbt, dann aber tatsächlich nur eine erfolgsunabhängig zu vergütende Vermittlungsleistung anbietet, wettbewerbswidrig handelt. Das betreffende Unternehmen hatte für die Vermittlung von Sofortkrediten, Eilkrediten und Krediten ohne Schufa-Überprüfung unter dem Stichwort „Finanzsanierung“ geworben und eine Zusage für die Vermittlung eines genehmigten Finanzsanierungsvertrages unterbreitet mit dem Hinweis „Absage ausgeschlossen!“. In Wahrheit wurde allerdings nicht der Kredit, sondern eine Dienstleistung, nämlich die Vermittlung angeboten, welche auch dann, wenn ein Kreditvertrag scheiterte, zu einem Honorar führte (hier: 847,50 EUR).

Die Kammer sah hierin eine Irreführung, da u.a. das Wort „Finanzsanierung“ geeignet sei, bei dem adressierten Verbraucher den Irrtum hervorzurufen, seine Finanzen würden durch eine Kreditvergabe saniert.

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