LG Münster: Wettbewerbswidrigkeit der Übernahme eines Werbekonzepts

veröffentlicht am 12. November 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Münster, Urteil vom 21.04.2010, Az. 21 O 36/10
§§ 3, 4 Nr. 9 a) und b), 8 UWG

Das LG Münster hat entschieden, dass die Übernahme eines Werbekonzepts in dessen wesentlichen Bestandteilen als Nachahmung einer fremden Leistung wettbewerbswidrig ist. Im entschiedenen Fall ging es um das Konzept der Ausstattung eines Franchise-Restaurantbetriebs. Der Beklagte hatte u.a. folgende Merkmale von der Klägerin übernommen: die Gestaltung der Fußböden, der straßenseitigen Fensterfront und des offenen Küchenbereichs, die Art der Regale und Tische, deren Anordnung sowie ein ähnliches Logo. Da die Klägerin in allen ihren Restaurants dasselbe, sehr auffällige Einrichtungskonzept verfolgte, führe dies dazu, dass die Gefahr bestand, dass Verbraucher einer Herkunftstäuschung unterliegen könnten. Dass sich der Betrieb des Beklagten hinsichtlich der angebotenen Waren unterscheide (chinesisches Essen statt italienischem Essen) falle dabei nicht ins Gewicht. Zur Nachahmung eines Werbekonzepts im Besonderen führte das Gericht aus:

„Zwar ist die Nachahmung einer fremden Leistung, wie sie das vom Kläger entwickelte und vertriebene Werbekonzept mit bestimmten Ausstattungsmerkmalen für den Restaurantbetrieb darstellt, wettbewerbsrechtlich grundsätzlich erlaubt, insbesondere dann, wenn die nachgeahmte Werbung keinen neuen eigenartigen und selbständigen Gedanken enthält. Die Nachahmung indes eines neuen, sich von gängigen Werbemaßnahmen durch Eigenart und selbständige Gedankenführung unterscheidenden Werbekonzeptes, die zu einer vermeidbaren Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft führt, ist jedoch wettbewerbswidrig.“

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